Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.September 1993, GZ 7 b Vr 8411/92-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.September 1993, GZ 7 b römisch fünf r 8411/92-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dieter E***** zu 1) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB sowie zu 2) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dieter E***** zu 1) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB sowie zu 2) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien Andrea H*****
zu 1) am 17.Juli 1992 durch gegen sie gerichtete Drohungen und Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie an Händen und Füßen mit einem Klebeband fesselte und durch die Äußerung, wenn sie nicht willig sei, brauche er Gewalt, durch demonstratives Vorzeigen eines ca. ein Meter langen Gewehres, schließlich durch die Äußerung, sie habe keine Chance, mithin durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt sowie
zu 2) am 25.Mai 1992 durch einen Biß in die Hand am Körper verletzt, wobei die Tat auch Kratzwunden an der linken Hand zur Folge hatte.
Nur gegen den Schuldspruch wegen des erwähnten Verbrechens richtet sich die auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der zwar zugab, mit Andrea H***** am 17.Juli 1992 geschlechtlich verkehrt zu haben, jedoch behauptete, dies sei keineswegs gegen deren Willen geschehen. Das Schöffengericht schenkte indes dieser Verantwortung keinen Glauben, sondern stützte seine zum Schuldspruch führenden Feststellungen auf die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin H***** und begründete diese Beweiswürdigung damit, daß den Zeugen R***** und Kol***** die ihnen gegenüber gegebene Schilderung des Tathergangs durch H***** wegen deren schlechten psychischem und physischem Zustand, der eine Vortäuschung unwahrscheinlich gemacht habe, richtig erschien und auch der die genannte Zeugin vernehmenden Kriminalbeamtin Kon***** die Aussage H*****s glaubhaft vorkam.Nur gegen den Schuldspruch wegen des erwähnten Verbrechens richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der zwar zugab, mit Andrea H***** am 17.Juli 1992 geschlechtlich verkehrt zu haben, jedoch behauptete, dies sei keineswegs gegen deren Willen geschehen. Das Schöffengericht schenkte indes dieser Verantwortung keinen Glauben, sondern stützte seine zum Schuldspruch führenden Feststellungen auf die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin H***** und begründete diese Beweiswürdigung damit, daß den Zeugen R***** und Kol***** die ihnen gegenüber gegebene Schilderung des Tathergangs durch H***** wegen deren schlechten psychischem und physischem Zustand, der eine Vortäuschung unwahrscheinlich gemacht habe, richtig erschien und auch der die genannte Zeugin vernehmenden Kriminalbeamtin Kon***** die Aussage H*****s glaubhaft vorkam.
Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) versucht der Beschwerdeführer vergeblich darzutun, daß erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zeugin H***** bestehen.Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versucht der Beschwerdeführer vergeblich darzutun, daß erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zeugin H***** bestehen.
Angesichts des konstatierten schlechten körperlichen und seelischen Zustands der Zeugin H***** nach der Tat ist es naheliegend, daß ihre Angaben den Zeugen Kol*****, R***** und Kon***** gegenüber nicht deckungsgleich übereinstimmen. Demnach sind geringfügige Ungereimtheiten in den jeweiligen Tatschilderungen H*****s nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit des Kerns ihrer Aussage, sie sei durch Drohungen und Fesselung sowie durch die Äußerung, wenn sie nicht willig sei, brauche er Gewalt, sie habe keine Chance und durch demonstratives Vorzeigen eines Gewehrs zur Duldung des Beischlafs genötigt worden, zu erwecken.
Daß die Aussagen der Zeugen Kol***** und R***** vor der Polizei mit jenen in der Hauptverhandlung im Widerspruch stehen, ist insofern unrichtig, als die Genannten vor der Polizei überhaupt nicht einvernommen wurden. Vor der Untersuchungsrichterin haben beide Zeugen aber bekundet, daß ihnen von der Zeugin H***** erzählt worden sei, sie wäre mit einem Gewehr bedroht, gefesselt und zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden (ON 21) sowie sie wäre bedroht, gefesselt und vergewaltigt worden (ON 22). Diese Aussagen hielten beide Zeugen in der Hauptverhandlung aufrecht. Wenn sie dabei etwas ausführlichere Angaben als vor der Untersuchungsrichterin machten, hat dies seine Ursache zwangsläufig in der Verschiedenheit der vernehmenden Personen, keineswegs ist daraus eine Bedenklichkeit der Zeugenaussagen abzuleiten.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Ka***** kein Anhaltspunkt dafür, daß die Zeugin H***** wegen eines Streits um das Sorgerecht bezüglich ihres außerehelichen Kindes, dessen Vater der Angeklagte ist, den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belastet. Vielmehr geht aus dieser Aussage hervor, daß der Zeuge den Eindruck gewonnen hat, daß der Angeklagte die Zeugin H***** anläßlich der Gespräche über das Sorgerecht für das gemeinsame Kind unter Druck gesetzt hat.
Schon vor der Polizei (S 15) hat die Zeugin H***** angegeben, daß der Beschwerdeführer die Küchenrolle (mit der die Zeugin die Samenspuren des Angeklagten von ihrem Bauch entfernt hat) und die Tixobänder (mit denen er sein Opfer gefesselt hat) in einen Karton gegeben und diesen beim Verlassen der Wohnung, in der die Tat stattfand, mitgenommen hat. Daß diese Gegenstände von der Zeugin nicht vorgewiesen und von der Polizei nicht aufgefunden werden konnten, ist demnach evident.
Nach Prüfung der erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof demnach zur Überzeugung, daß damit keine aktenkundigen Beweisergebnisse ins Treffen geführt werden, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der zu den bekämpften Feststellungen führenden Beweiswürdigung aufkommen lassen. Die bezüglichen Beschwerdeausführungen sind demnach nicht geeignet, Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO in Ansehung des Ausspruches über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen.Nach Prüfung der erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof demnach zur Überzeugung, daß damit keine aktenkundigen Beweisergebnisse ins Treffen geführt werden, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der zu den bekämpften Feststellungen führenden Beweiswürdigung aufkommen lassen. Die bezüglichen Beschwerdeausführungen sind demnach nicht geeignet, Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Ansehung des Ausspruches über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen.
Gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO fällt daher die Entscheidung über die Berufung in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.Gemäß Paragraph 285, i StPO fällt daher die Entscheidung über die Berufung in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00003.9406.0203.0Dokumentnummer
JJT_19940203_OGH0002_0150OS00003_9400006_000