TE OGH 1994/2/10 12Os14/94

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Veröffentlicht am 10.02.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Wr.Neustadt zum AZ 12 b Vr 271/93 anhängigen Strafsache gegen Johann A***** wegen des Verbrechens nach §§ 12 Abs.1 SGG und 15 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wr.Neustadt vom 20.Jänner (datiert mit 24. Jänner) 1994, GZ 12 b Vr 271/93-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Wr.Neustadt zum AZ 12 b römisch fünf r 271/93 anhängigen Strafsache gegen Johann A***** wegen des Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins, SGG und 15 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wr.Neustadt vom 20.Jänner (datiert mit 24. Jänner) 1994, GZ 12 b römisch fünf r 271/93-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit infolge Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft und den Angeklagten noch nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt vom 11.Jänner 1994, GZ 12 b Vr 271/93-52, wurde Johann A***** des Verbrechens nach §§ 12 Abs. 1 SGG und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer (durch Vorhaftanrechnung gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB im Urteilszeitpunkt bereits verbüßten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Mit infolge Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft und den Angeklagten noch nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt vom 11.Jänner 1994, GZ 12 b römisch fünf r 271/93-52, wurde Johann A***** des Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins, SGG und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer (durch Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB im Urteilszeitpunkt bereits verbüßten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Mit Beschluß vom 20.Jänner 1994 gab der Vorsitzende des Schöffengerichtes (§ 181 Abs. 3 StPO) dem mit der Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß verbundenen Enthaftungsantrag des Angeklagten nach Durchführung einer Haftverhandlung keine Folge und erachtete den (nicht näher spezifizierten) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr weiterhin als gegeben.Mit Beschluß vom 20.Jänner 1994 gab der Vorsitzende des Schöffengerichtes (Paragraph 181, Absatz 3, StPO) dem mit der Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß verbundenen Enthaftungsantrag des Angeklagten nach Durchführung einer Haftverhandlung keine Folge und erachtete den (nicht näher spezifizierten) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr weiterhin als gegeben.

Die Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen den "faktischen Zustand" der "weiteren Anhaltung" des Beschwerdeführers "seit dem Nachmittag des 11.1.1994", ohne allerdings die angefochtene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen und den Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, anzuführen (§ 3 Abs. 1 GRBG), der Sache nach aber ersichtlich gegen den bezeichneten Beschluß vom 20. Jänner 1994 (datiert mit 24.Jänner 1994 - ON 59).Die Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen den "faktischen Zustand" der "weiteren Anhaltung" des Beschwerdeführers "seit dem Nachmittag des 11.1.1994", ohne allerdings die angefochtene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen und den Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, anzuführen (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG), der Sache nach aber ersichtlich gegen den bezeichneten Beschluß vom 20. Jänner 1994 (datiert mit 24.Jänner 1994 - ON 59).

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 1 Abs. 1 GRBG steht dem Betroffenen die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges zu.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges zu.

Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, hat der Angeklagte eine Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß § 182 Abs. 4 StPO nicht erwirkt, sodaß es an der gemäß § 1 Abs. 1 GRBG geforderten fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung fehlt.Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, hat der Angeklagte eine Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß Paragraph 182, Absatz 4, StPO nicht erwirkt, sodaß es an der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG geforderten fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung fehlt.

Ohne daß es eines Eingehens auf die Frage weiterer grundlegender Beschwerdeerfordernisse bedarf, war die Grundrechtsbeschwerde daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Ein Kostenausspruch hatte demnach zu unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00014.9406.0210.0

Dokumentnummer

JJT_19940210_OGH0002_0120OS00014_9400006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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