TE OGH 1994/2/16 1Ob608/93

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden und Gegner der gefährdeten Partei Erwin P*****, vertreten durch Dr.Walter Brandt und Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider die Antragsgegnerin und gefährdete Partei Marianne P*****, vertreten durch Dr.Harry Zamponi, Dr.Josef Weixelbaum, Dr.Helmut Trenkwalder und Dr.Sebastian Mairhofer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO), in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden und Gegner der gefährdeten Partei Erwin P*****, vertreten durch Dr.Walter Brandt und Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider die Antragsgegnerin und gefährdete Partei Marianne P*****, vertreten durch Dr.Harry Zamponi, Dr.Josef Weixelbaum, Dr.Helmut Trenkwalder und Dr.Sebastian Mairhofer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO), in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß vom 21.Dezember 1993, 1 Ob 608/93, wird in seinem zweiten Absatz (Kostenentscheidung) dahingehend ergänzt, daß dieser insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die gefährdete Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Der Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Kostenentscheidung des - in der Hauptsache die erstrichterliche einstweilige Verfügung wiederherstellenden - Beschlusses vom 21.Dezember 1993, 1 Ob 608/93, wurde versehentlich über die Rechtsmittelkosten des Gegners der gefährdeten Partei nicht abgesprochen. Diese offenbare Unrichtigkeit ist über Anregung des Rekursgerichtes gemäß §§ 402, 78 EO iVm §§ 419, 430 ZPO zu berichtigen. Demnach beruht der Kostenvorbehalt in Ansehung der Rechtsmittelkosten der gefährdeten Partei auf § 393 Abs 1 EO, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens des Gegners der gefährdeten Partei auf §§ 402, 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Bei der Kostenentscheidung des - in der Hauptsache die erstrichterliche einstweilige Verfügung wiederherstellenden - Beschlusses vom 21.Dezember 1993, 1 Ob 608/93, wurde versehentlich über die Rechtsmittelkosten des Gegners der gefährdeten Partei nicht abgesprochen. Diese offenbare Unrichtigkeit ist über Anregung des Rekursgerichtes gemäß Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 419, 430, ZPO zu berichtigen. Demnach beruht der Kostenvorbehalt in Ansehung der Rechtsmittelkosten der gefährdeten Partei auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens des Gegners der gefährdeten Partei auf Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.

Der vom Erstgericht auf § 393 Abs 2 ZPO gestützte Zuspruch von Kosten des Sicherungsverfahrens erster Instanz an die gefährdete Partei war mangels Kostenanfechtung in die zweite Instanz vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen.Der vom Erstgericht auf Paragraph 393, Absatz 2, ZPO gestützte Zuspruch von Kosten des Sicherungsverfahrens erster Instanz an die gefährdete Partei war mangels Kostenanfechtung in die zweite Instanz vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB00608.93.0216.000

Dokumentnummer

JJT_19940216_OGH0002_0010OB00608_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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