TE OGH 1994/2/23 7Ob568/93

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Iris B**********, der mj.Cornelia B*****, des mj.Oliver B*****, und des Stefan B*****, infolge einer "Wiederaufnahmsklage" des Vaters der Kinder Alfred B*****, gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1.September 1993, GZ 7 Ob 568/93, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "Wiederaufnahmsklage" wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 1.9.1993 zu 7 Ob 568/93 hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen, mit denen der Antrag des Alfred B***** auf rückwirkende Einstellung von bereits gewährten Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Abs 2 UVG für seine ehelichen Kinder abgewiesen wurde, bestätigt und damit seinem Revisionsrekurs keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung erhebt Alfred B***** als Kläger (ohne Angabe von Beklagten) eine Wiederaufnahmsklage mit dem Begehren, daß sie vollinhaltlich aufgehoben und in der Hauptsache seinem Revisionsrekurs stattgegeben werden möge und die von 1979 bis 1993 erbrachten Unterhaltsleistungen gemäß Vereinbarung nach § 1042 ABGB als geleisteter Unterhalt zu berücksichtigen seien, sowie daß die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend einzustellen seien; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Mit Beschluß vom 1.9.1993 zu 7 Ob 568/93 hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen, mit denen der Antrag des Alfred B***** auf rückwirkende Einstellung von bereits gewährten Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Absatz 2, UVG für seine ehelichen Kinder abgewiesen wurde, bestätigt und damit seinem Revisionsrekurs keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung erhebt Alfred B***** als Kläger (ohne Angabe von Beklagten) eine Wiederaufnahmsklage mit dem Begehren, daß sie vollinhaltlich aufgehoben und in der Hauptsache seinem Revisionsrekurs stattgegeben werden möge und die von 1979 bis 1993 erbrachten Unterhaltsleistungen gemäß Vereinbarung nach Paragraph 1042, ABGB als geleisteter Unterhalt zu berücksichtigen seien, sowie daß die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend einzustellen seien; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof letzte Instanz in Zivilsachen und daher kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen zulässig. Sieht man davon ab, daß es im Außerstreitverfahren keine Wiederaufnahmsklage gibt (vgl NZ 1983, 105, EF-Slg 37.159 und andere), erweist sich die vorliegende, eindeutig als Rechtsmittel aufzufassende Eingabe als unzulässig.Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof letzte Instanz in Zivilsachen und daher kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen zulässig. Sieht man davon ab, daß es im Außerstreitverfahren keine Wiederaufnahmsklage gibt vergleiche NZ 1983, 105, EF-Slg 37.159 und andere), erweist sich die vorliegende, eindeutig als Rechtsmittel aufzufassende Eingabe als unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00568.93.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19940223_OGH0002_0070OB00568_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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