TE OGH 1994/2/24 8Ob617/92

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Veröffentlicht am 24.02.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Benedikt H*****, vertreten durch Dr.Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei Josef H*****, vertreten durch Dr.Ursula Schwarz, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen S 21.274,- sA und S 59.500,- sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20. Mai 1992, GZ 2 R 39/92-10, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 30.November 1991, GZ 4 Cg 185/91-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22.12.1993, 8 Ob 617/92, wird dahin berichtigt, daß es in einem zweiten und dritten Absatz des Spruches zu lauten hat:

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.264,- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (einschließlich S 544,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (einschließlich S 724,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Urteil des erkennenden Senates 8 Ob 617/92 vom 22.12.1993 wurde zwar in den Entscheidungsgründen auf die Kostenersatzpflicht der Revisionswerber hinsichtlich der gegnerischen Revisionsbeantwortungen hingewiesen, im Urteilsspruch selbst ist aber ein Ausspruch über diese Ersatzpflicht versehentlich unterblieben. Dieser offenbare Fehler wird hiemit gemäß § 419 ZPO berichtigt.Im Urteil des erkennenden Senates 8 Ob 617/92 vom 22.12.1993 wurde zwar in den Entscheidungsgründen auf die Kostenersatzpflicht der Revisionswerber hinsichtlich der gegnerischen Revisionsbeantwortungen hingewiesen, im Urteilsspruch selbst ist aber ein Ausspruch über diese Ersatzpflicht versehentlich unterblieben. Dieser offenbare Fehler wird hiemit gemäß Paragraph 419, ZPO berichtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0080OB00617.92.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19940224_OGH0002_0080OB00617_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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