TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/28 2006/21/0010

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
StGB §131;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29. August 2005, Zl. FR 282/2000, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie im Zusammenhalt mit dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, Zl. 2004/21/0112, ergibt sich Folgendes:

Der gemäß seinen Angaben am 23. Februar 1999 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, wurde im Inland wie folgt rechtskräftig verurteilt:

1. durch das Bezirksgericht für Strafsachen Graz am 28. Mai 1999 wegen §§ 127, 15 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen;

2. durch das Bezirksgericht für Strafsachen Graz am 17. August 1999 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer - zunächst bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen;

3. durch das Bezirksgericht für Strafsachen Graz am 18. Juni 2001 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen;

4. durch das Landesgericht für Strafsachen Graz am 7. Mai 2003 wegen §§ 127, 131 erster Deliktsfall, §§ 15, 127 und §§ 105 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten.

Im Hinblick auf diese Verurteilungen erließ die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. März 2004 gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 36 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 iVm §§ 37 bis 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I. Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Mit dem schon genannten hg. Erkenntnis vom 23. November 2004 wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde neuerlich ab wie in ihrem Vorbescheid vom 11. März 2004. Dies begründete sie nach Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers damit, dass dieser mehrfach (am 14. April 1999, am 16. Juni 1999, am 2. Juli 1999 und am 13. März 2001) - näher dargestellte - versuchte Ladendiebstähle begangen habe, die zu den drei erstgenannten strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hätten. Der vierten Verurteilung vom 7. Mai 2003 schließlich sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2002 in einem Geschäft in Graz Druckerpatronen mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er einen Angestellten des Unternehmens am Arm erfasste und zur Seite stieß, Gewalt gegen eine Person angewandt habe, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten. Außerdem habe er zwei Angestellte zur Abstandnahme von der telefonischen Verständigung der Polizei teils genötigt, teils zu nötigen versucht, indem er einem Angestellten den Telefonhörer aus der Hand gerissen und aufgelegt habe - wobei es beim Versuch geblieben sei - und einen weiteren Angestellten am Unterarm erfasst und gewaltsam festgehalten habe. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr wegen eines neuerlichen dringenden Tatverdachtes (Begehung eines räuberischen Diebstahles am 13. Juli 2005) seit 24. August 2005 in Untersuchungshaft befinde.

Ausgehend von der am 7. Mai 2003 verhängten unbedingten zehnmonatigen Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - den Aufenthaltsverbotstatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG erfüllt. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Wiederholungstäter handle und dass er die Intensität seines strafbaren Verhaltens gesteigert habe, lasse keine positive Zukunftsprognose zu, weshalb es der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bedürfe. Was die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers anlange, so sei festzuhalten, dass sich seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Kinder "derzeit" nicht im österreichischen Bundesgebiet befänden. Bezüglich der Ehegattin sei hinzuzufügen, dass auch ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen und dass ein von der Bundespolizeidirektion Graz erlassenes Aufenthaltsverbot mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. Angesichts dessen seien die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich "nicht mit großem Gewicht" zu veranschlagen. Jedenfalls erweise sich das Aufenthaltsverbot in Anbetracht des dargestellten kriminellen Verhaltens, welches auf der gleichen schädlichen Neigung beruhe, als dringend geboten und sei auch vor dem Hintergrund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Angesichts der unstrittigen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers steht zunächst fest, dass gegenständlich der Aufenthaltsverbotstatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG - in Form der ersten und vierten Alternative - erfüllt ist. Auch die Annahme, vom Beschwerdeführer gehe die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Gefährdung aus, begegnet vor dem Hintergrund des den Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens keinen Bedenken. Richtig hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner mehrfachen (versuchten) Ladendiebstähle als einschlägiger Wiederholungstäter anzusehen ist, der zudem zuletzt die Qualifikation nach § 131 erster Deliktsfall StGB (räuberischer Diebstahl) zu verantworten hat. In der Beschwerde wird zwar behauptet, der Beschwerdeführer sei "geläutert"; die Beschwerde räumt allerdings selbst ein, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr neuerlich in Untersuchungshaft befinde und gesteht im Ergebnis bei Ausführung ihrer Rüge, die belangte Behörde habe es verabsäumt darzulegen, wie es zur entsprechenden Straftat gekommen sei, zu, dass der Beschwerdeführer wiederum straffällig geworden ist. Von einer "Läuterung" kann daher nicht die Rede sein.

Vor dem Hintergrund des § 37 FrG macht die Beschwerde geltend, dass die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen - insbesondere durch Einvernahme des Beschwerdeführers - hätte vornehmen müssen. Gegebenenfalls hätte sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Annahmen im bekämpften Bescheid - vor seiner (letzten) Inhaftierung zusammen mit seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Kindern einen gemeinsamen Wohnsitz (gemeint: in Österreich) aufgewiesen habe und von seiner Ehegattin während der Untersuchungshaft regelmäßig besucht werde.

Ob der behauptete Ermittlungsmangel vorliegt, kann dahinstehen. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten familiären Verhältnisse erweist sich das gegenständliche Aufenthaltsverbot nämlich jedenfalls als dringend geboten und auch nach § 37 Abs. 2 FrG als zulässig. Wie erwähnt ist der Beschwerdeführer mehrfacher Wiederholungstäter, der trotz vorangehender Verurteilungen die Intensität seines strafbaren Verhaltens gesteigert hat. Hervorzuheben ist weiter, dass er seine Angriffe gegen fremdes Vermögen einerseits bereits wenige Wochen nach seiner Einreise nach Österreich begonnen und andererseits bis unmittelbar vor Erlassung des bekämpften Bescheides fortgesetzt hat. Angesichts der daraus ableitbaren großen Gefahr für das Eigentum Anderer müssen der Beschwerdeführer und seine Familie die Beeinträchtigung ihrer Interessen - allenfalls eine durch das Aufenthaltsverbot bewirkte Trennung - daher in Kauf nehmen (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2003/21/0192).

Insgesamt ergibt sich damit bereits nach dem Inhalt der Beschwerde, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006210010.X00

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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