TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/28 2002/03/0148

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. KFG 1967 § 101 heute
  2. KFG 1967 § 101 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 101 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  5. KFG 1967 § 101 gültig von 07.05.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  6. KFG 1967 § 101 gültig von 19.08.2009 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 101 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  8. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  9. KFG 1967 § 101 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 101 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  11. KFG 1967 § 101 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  12. KFG 1967 § 101 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. KFG 1967 § 101 gültig von 08.03.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  14. KFG 1967 § 101 gültig von 10.09.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  15. KFG 1967 § 101 gültig von 10.07.1993 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  16. KFG 1967 § 101 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KH in V, vertreten durch Dr. Elfriede Dämon, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. Dezember 2001, Zl UVS 30.6-76,77/2001-13, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KH in römisch fünf, vertreten durch Dr. Elfriede Dämon, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. Dezember 2001, Zl UVS 30.6-76,77/2001-13, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes,

Spruch

I. den Beschluss gefasst: römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird in Ansehung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides abgelehnt.

II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer 1.) zur Last gelegt, er habe am 1. März 2001 um 17 Uhr in St. Martin/Gröbming, B 320, Straßenkilometer 49,2, einen Lastkraftwagen der Marke Nissan Vanette mit einem näher bezeichneten Probekennzeichen, mit dem ein dem Kennzeichen nach bestimmter Tandemachsanhänger gezogen worden sei, gelenkt und sich - obwohl es ihm zumutbar gewesen sei - vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug (mit dem gezogenen Anhänger) den Vorschriften des § 102 Abs 1 KFG 1967 iVm § 101 Abs 1 lit a leg cit entspreche, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 1 450 kg durch die Beladung "(Auto)" überschritten worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer die genannten Bestimmungen des KFG 1967 verletzt. Der Beschwerdeführer sei 2.) nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden "Klasse oder Unterklasse (Gruppe E)" gewesen. Die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge betrage 3 550 kg, die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers (1 450 kg) sei um 235 kg größer gewesen als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG verletzt. Über ihn wurde zu 1.) eine Geldstrafe von S 200,-- (EUR 14,53; Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) und zu 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer 1.) zur Last gelegt, er habe am 1. März 2001 um 17 Uhr in St. Martin/Gröbming, B 320, Straßenkilometer 49,2, einen Lastkraftwagen der Marke Nissan Vanette mit einem näher bezeichneten Probekennzeichen, mit dem ein dem Kennzeichen nach bestimmter Tandemachsanhänger gezogen worden sei, gelenkt und sich - obwohl es ihm zumutbar gewesen sei - vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug (mit dem gezogenen Anhänger) den Vorschriften des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, leg cit entspreche, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 1 450 kg durch die Beladung "(Auto)" überschritten worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer die genannten Bestimmungen des KFG 1967 verletzt. Der Beschwerdeführer sei 2.) nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden "Klasse oder Unterklasse (Gruppe E)" gewesen. Die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge betrage 3 550 kg, die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers (1 450 kg) sei um 235 kg größer gewesen als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges. Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verletzt. Über ihn wurde zu 1.) eine Geldstrafe von S 200,-- (EUR 14,53; Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) und zu 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Zu I.: Zu römisch eins.:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Voraussetzungen des § 33a VwGG in Ansehung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides gegeben sind, konnte die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abgelehnt werden. Da die Voraussetzungen des Paragraph 33 a, VwGG in Ansehung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides gegeben sind, konnte die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abgelehnt werden.

Zu II.: Zu römisch zwei.:

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt (ua) vor, dass beim dem mit dem Anhänger transportierten VW Passat neben den im angefochtenen Bescheid als fehlend angenommenen Teilen auch andere Teile (nämlich der Unterfahrschutz samt Befestigungen (Gewicht 45 kg), der Eisenkern samt Stoßstange (Gewicht 15 kg) und eine Gelenkwelle (Gewicht 7 kg) gefehlt hätten. Die Beschwerde rügt auch, dass die belangte Behörde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin zu vernehmen gehabt hätte.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 28. September 2001 gegenüber der belangten Behörde vorgebracht, dass seine Ehefrau sowie der Entsorgungsbetrieb, dem der transportierte VW Passat übergeben worden sei, bestätigen könnten, dass es sich bei diesem "nicht um ein ganzes Auto" gehandelt habe, und dass sich durch die fehlenden Teile ein völlig anderes Gewicht ergebe, als dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis angenommen worden sei.

Die belangte Behörde hat zwar den angesprochenen Entsorgungsbetrieb kontaktiert, die benannte Zeugin zu dem vorliegend maßgeblichen Thema der beim transportierten VW Passat fehlenden Teile aber nicht vernommen, und im angefochtenen Bescheid das Unterlassen dieser Vernehmung auch nicht begründet. Es kann aber - das Beschwerdevorbringen betreffend das Fehlen einzelner Fahrzeugteile zeigt die diesbezügliche Relevanz auf - nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde nach Vernehmung dieser Zeugin zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Ergebnis gekommen wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang des Spruchpunktes 1. gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang des Spruchpunktes 1. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach der genannten Verordnung der Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand mit EUR 991,20 festgesetzt ist (vgl § 1 Z 1 lit a leg cit) und neben dem Ersatz für diesen Schriftsatzaufwand eine gesonderte Vergütung an Umsatzsteuer nicht zusteht. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach der genannten Verordnung der Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand mit EUR 991,20 festgesetzt ist vergleiche Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, leg cit) und neben dem Ersatz für diesen Schriftsatzaufwand eine gesonderte Vergütung an Umsatzsteuer nicht zusteht.

Wien, am 28. März 2006

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030148.X00

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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