TE OGH 1994/3/24 2Ob15/94(2Ob16/94)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.1994
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten