Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth Sch*****, ***** vertreten durch Dr. Christoph Koller, Rechtsanwalt in Seekirchen, wider die beklagte Partei Mag. Friedrich O*****, ***** vertreten durch den Sachwalter Max M*****, ***** dieser vertreten durch Dr. Georg Reiter und Dr. Christoph Brandweiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Räumungsvergleiches (Streitwert S 60.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1993, GZ 21 R 431/93-18, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. römisch eins. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth Sch*****, ***** vertreten durch Dr. Christoph Koller, Rechtsanwalt in Seekirchen, wider die beklagte Partei Mag. Friedrich O*****, ***** vertreten durch den Sachwalter Max M*****, ***** dieser vertreten durch Dr. Georg Reiter und Dr. Christoph Brandweiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Räumungsvergleiches (Streitwert S 60.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1993, GZ 21 R 431/93-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine einverständliche Auflösung des Mietvertrages nach dessen Abschluß ist dann nicht ausgeschlossen und eine im Zusammenhang mit einer solchen Vereinbarung übernommene Räumungsverpflichtung ist daher dann zuzuhalten, wenn dem Mieter der Mietgegenstand schon übergeben wurde und er nicht mehr unter dem Druck steht, die gemietete Wohnung zu verlieren und auch nicht die Absicht besteht, Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu umgehen (MietSlg. 34.508 uam). Im vorliegenden Fall aber stand die Klägerin bei Abschluß des Räumungsvergleiches weiterhin unter Druck, weil sie nach den getroffenen Feststellungen der Auffassung war, die Unterfertigung des Räumungsvergleiches sei die einzige Möglichkeit, weiterhin in der Wohnung bleiben zu können und sie eine "Verlängerung des Mietverhältnisses" erreichen wollte; denn sie war nicht in Kenntnis davon gesetzt worden, daß sie "eigentlich" unbefristet in der Wohnung bleiben könnte. Dazu kommt, daß durch den Abschluß des Räumungsvergleiches die Absicht bestand, Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu umgehen (Vorliegen von Kettenmietverträgen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01540.94.0413.000Dokumentnummer
JJT_19940413_OGH0002_0070OB01540_9400000_000