Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Fikreta M***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über den Antrag der Fikreta M***** auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG für eine Entschädigung für die durch ihre strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren (zuletzt) AZ 20 Vr 119/93 des Landesgerichtes Innsbruck entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile denDer Oberste Gerichtshof hat am 14.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Fikreta M***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 75 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über den Antrag der Fikreta M***** auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG für eine Entschädigung für die durch ihre strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren (zuletzt) AZ 20 römisch fünf r 119/93 des Landesgerichtes Innsbruck entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Für die von Fikreta M***** in der Zeit vom 4.Jänner 1993, 15.15 Uhr bis 6.September 1993, 16.45 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren (zuletzt) AZ 20 Vr 119/93 des Landesgerichtes Innsbruck liegen die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG nicht vor.Für die von Fikreta M***** in der Zeit vom 4.Jänner 1993, 15.15 Uhr bis 6.September 1993, 16.45 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren (zuletzt) AZ 20 römisch fünf r 119/93 des Landesgerichtes Innsbruck liegen die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG nicht vor.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund des Beschlusses des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.Jänner 1993, GZ 32 Vr 119/93-47, wurde über Fikreta M***** am selben Tag um 15.15 Uhr gemäß § 180 Abs 7 StPO wegen Verdachtes (ua) des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB die Untersuchungshaft verhängt. Der diesem Beschluß zugrundeliegende Tatverdacht stützte sich im wesentlichen auf die Verantwortung der (inzwischen rechtskräftig wegen versuchten Mordes verurteilten) Svetlana C*****. Diese war am 15.Juni 1992 bei dem Versuch betreten worden, die (damals) siebenjährige Arijana M***** (eine Tochter der Fikreta M*****) durch kräftige Schläge mit einer Metallschaufel zu töten. C*****, die (nach anfänglichem Leugnen jedweder Tatbeteiligung) zunächst den angeblichen Vater des tatbetroffenen Kindes Dragoslav M***** eines (auf den Wegfall seiner Alimentationsverpflichtung ausgerichteten) in ihrem (bloß passiven) Beisein verübten Mordversuchs an dem Kind beschuldigt hatte, widerrief diese Darstellung nach Abschluß der Voruntersuchung als eine mit Fikreta M***** vorabgesprochene Falschbezichtigung. Nach der dazu vorgebrachten, sowohl in dem sie betreffenden Strafverfahren als Angeklagte als auch im Verfahren gegen Fikreta M***** als Zeugin aufrecht erhaltenen Tatversion soll sich C***** über Initiative der Kindesmutter zu dem in Rede stehenden Mordversuch mit der tatplangemäßen Zielsetzung bereit gefunden haben, den Tatverdacht in der Folge auf Dragoslav M***** zu lenken. Da die von Svetlana C***** zuletzt vorgebrachte Verantwortung durch die Ergebnisse der Voruntersuchung in mehrfacher Hinsicht gestützt wurden (Fikreta M***** unterließ bei der Erstattung der das Tatopfer betreffenden Abgängigkeitsanzeige jedweden Hinweis darauf, daß ihr zuvor seitens einer Mitschülerin ihrer Tochter eine deren Begleitung durch Svetlana C***** nahelegende Information zugegangen war; in der Wohnung der Svetlana C***** wurde der Reisepaß des Dragoslav M***** sichergestellt, der dort angeblich tatplangemäß zur Erschwerung der als Folge der Verleumdung erwarteten Flucht des Genannten hinterlegt worden war; Bestätigung eines von C***** behaupteten Telefonats aus einer bestimmten Telefonzelle durch einen Zeugen etc).Aufgrund des Beschlusses des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.Jänner 1993, GZ 32 römisch fünf r 119/93-47, wurde über Fikreta M***** am selben Tag um 15.15 Uhr gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO wegen Verdachtes (ua) des Verbrechens des versuchten Mordes nach den Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 75 StGB die Untersuchungshaft verhängt. Der diesem Beschluß zugrundeliegende Tatverdacht stützte sich im wesentlichen auf die Verantwortung der (inzwischen rechtskräftig wegen versuchten Mordes verurteilten) Svetlana C*****. Diese war am 15.Juni 1992 bei dem Versuch betreten worden, die (damals) siebenjährige Arijana M***** (eine Tochter der Fikreta M*****) durch kräftige Schläge mit einer Metallschaufel zu töten. C*****, die (nach anfänglichem Leugnen jedweder Tatbeteiligung) zunächst den angeblichen Vater des tatbetroffenen Kindes Dragoslav M***** eines (auf den Wegfall seiner Alimentationsverpflichtung ausgerichteten) in ihrem (bloß passiven) Beisein verübten Mordversuchs an dem Kind beschuldigt hatte, widerrief diese Darstellung nach Abschluß der Voruntersuchung als eine mit Fikreta M***** vorabgesprochene Falschbezichtigung. Nach der dazu vorgebrachten, sowohl in dem sie betreffenden Strafverfahren als Angeklagte als auch im Verfahren gegen Fikreta M***** als Zeugin aufrecht erhaltenen Tatversion soll sich C***** über Initiative der Kindesmutter zu dem in Rede stehenden Mordversuch mit der tatplangemäßen Zielsetzung bereit gefunden haben, den Tatverdacht in der Folge auf Dragoslav M***** zu lenken. Da die von Svetlana C***** zuletzt vorgebrachte Verantwortung durch die Ergebnisse der Voruntersuchung in mehrfacher Hinsicht gestützt wurden (Fikreta M***** unterließ bei der Erstattung der das Tatopfer betreffenden Abgängigkeitsanzeige jedweden Hinweis darauf, daß ihr zuvor seitens einer Mitschülerin ihrer Tochter eine deren Begleitung durch Svetlana C***** nahelegende Information zugegangen war; in der Wohnung der Svetlana C***** wurde der Reisepaß des Dragoslav M***** sichergestellt, der dort angeblich tatplangemäß zur Erschwerung der als Folge der Verleumdung erwarteten Flucht des Genannten hinterlegt worden war; Bestätigung eines von C***** behaupteten Telefonats aus einer bestimmten Telefonzelle durch einen Zeugen etc).
Der gegen die Verhängung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerde der Beschuldigten Fikreta M***** wurde mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Jänner 1993, GZ 32 Vr 119/93-58, Folge gegeben und die Untersuchungshaft im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, daß die wechselhaften Angaben der Svetlana C***** insbesondere mit Rücksicht auf die Plausibilität der zunächst behaupteten Bestimmungstäterschaft des Dragoslav M***** keine für die Bejahung dringenden Tatverdachtes hinreichende Grundlage darstellten.Der gegen die Verhängung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerde der Beschuldigten Fikreta M***** wurde mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Jänner 1993, GZ 32 römisch fünf r 119/93-58, Folge gegeben und die Untersuchungshaft im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, daß die wechselhaften Angaben der Svetlana C***** insbesondere mit Rücksicht auf die Plausibilität der zunächst behaupteten Bestimmungstäterschaft des Dragoslav M***** keine für die Bejahung dringenden Tatverdachtes hinreichende Grundlage darstellten.
In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Innsbruck mit Entscheidung vom 5.Februar 1993, AZ 8 Bs 42/93, den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck auf und ordnete die Fortdauer der über Fikreta M***** verhängten Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO an. Das Beschwerdegericht ging dabei davon aus, daß die Modalitäten der Abgängigkeitsanzeige durch Fikreta M***** (konkrete Anschuldigungen gegen Dragoslav M***** bei gleichzeitigem Verschweigen mehrerer Hinweise auf eine Beteiligung der Svetlana C*****) ebenso mit der von der unmittelbaren Täterin zuletzt vorgebrachten Tatversion im Einklang stünden, wie die (von unbeteiligten Zeugen bekundeten) Einzelheiten von deren Betretung in unmittelbarer Nähe des Tatortes.In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Innsbruck mit Entscheidung vom 5.Februar 1993, AZ 8 Bs 42/93, den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck auf und ordnete die Fortdauer der über Fikreta M***** verhängten Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO an. Das Beschwerdegericht ging dabei davon aus, daß die Modalitäten der Abgängigkeitsanzeige durch Fikreta M***** (konkrete Anschuldigungen gegen Dragoslav M***** bei gleichzeitigem Verschweigen mehrerer Hinweise auf eine Beteiligung der Svetlana C*****) ebenso mit der von der unmittelbaren Täterin zuletzt vorgebrachten Tatversion im Einklang stünden, wie die (von unbeteiligten Zeugen bekundeten) Einzelheiten von deren Betretung in unmittelbarer Nähe des Tatortes.
Aufgrund der gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck (wegen vermeintlich gesetzwidriger Bejahung des dringenden Tatverdachtes) erhobenen Grundrechtsbeschwerde sprach der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 2.März 1993, GZ 14 Os 32/93-6, unter Abweisung der Beschwerde aus, daß Fikreta M***** durch den angefochtenen Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, weil die vom Gerichtshof zweiter Instanz aufgelisteten aktenkundigen Indizien (107 ff/II) den in § 180 Abs 1 StPO verlangten höheren Grad an Wahrscheinlichkeit der Tatverübung (im Sinn eines Überwiegens der belastenden Momente gegenüber den entlastenden) begründeten.Aufgrund der gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck (wegen vermeintlich gesetzwidriger Bejahung des dringenden Tatverdachtes) erhobenen Grundrechtsbeschwerde sprach der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 2.März 1993, GZ 14 Os 32/93-6, unter Abweisung der Beschwerde aus, daß Fikreta M***** durch den angefochtenen Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, weil die vom Gerichtshof zweiter Instanz aufgelisteten aktenkundigen Indizien (107 ff/II) den in Paragraph 180, Absatz eins, StPO verlangten höheren Grad an Wahrscheinlichkeit der Tatverübung (im Sinn eines Überwiegens der belastenden Momente gegenüber den entlastenden) begründeten.
In der Folge wurde gegen M*****c Anklage wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 75 StGB erhoben, wovon sie schließlich mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 6.September 1993, GZ 20 Vr 119/93-167, aufgrund des stimmeneinhelligen Wahrspruches der Geschworenen gemäß § 336 StPO freigesprochen wurde.In der Folge wurde gegen M*****c Anklage wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 75 StGB erhoben, wovon sie schließlich mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 6.September 1993, GZ 20 römisch fünf r 119/93-167, aufgrund des stimmeneinhelligen Wahrspruches der Geschworenen gemäß Paragraph 336, StPO freigesprochen wurde.
Ihren daraufhin eingebrachten "Antrag auf Haftentschädigung" stützt Fikreta M***** (ua) mit den Behauptungen, die Untersuchungshaft sei zu Unrecht verhängt worden, weil "von Anfang an" kein dringender Tatverdacht bestanden hätte, sinngemäß (auch) auf § 2 Abs 1 lit a StEG. Insoweit ist nach der wiedergegebenen Fallkonstellation gemäß § 6 Abs 1 StEG die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes gegeben.Ihren daraufhin eingebrachten "Antrag auf Haftentschädigung" stützt Fikreta M***** (ua) mit den Behauptungen, die Untersuchungshaft sei zu Unrecht verhängt worden, weil "von Anfang an" kein dringender Tatverdacht bestanden hätte, sinngemäß (auch) auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG. Insoweit ist nach der wiedergegebenen Fallkonstellation gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StEG die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes gegeben.
Was die dazu erneut problematisierten Voraussetzungen eines im Sinn des § 180 Abs 1 StPO dringenden Tatverdachtes im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft bzw der Anordnung ihrer Fortdauer durch den Gerichtshof zweiter Instanz anlangt, so hat der Oberste Gerichtshof deren Vorliegen bereits in dem oben zitierten Grundrechtserkenntnis klargestellt. Aus den dort angeführten Erwägungen, auf die der hier in Rede stehende Teil des (im übrigen bereits mit Beschlüssen des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.Dezember 1993, GZ 20 Vr 119/93-181, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25. Jänner 1994, AZ 8 Bs 34/94, rechtskräftig abgewiesenen) Antragsvorbringens zu verweisen ist, liegen demnach auch die in § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht vor, weshalb spruchgemäß zu erkennen war.Was die dazu erneut problematisierten Voraussetzungen eines im Sinn des Paragraph 180, Absatz eins, StPO dringenden Tatverdachtes im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft bzw der Anordnung ihrer Fortdauer durch den Gerichtshof zweiter Instanz anlangt, so hat der Oberste Gerichtshof deren Vorliegen bereits in dem oben zitierten Grundrechtserkenntnis klargestellt. Aus den dort angeführten Erwägungen, auf die der hier in Rede stehende Teil des (im übrigen bereits mit Beschlüssen des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.Dezember 1993, GZ 20 römisch fünf r 119/93-181, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25. Jänner 1994, AZ 8 Bs 34/94, rechtskräftig abgewiesenen) Antragsvorbringens zu verweisen ist, liegen demnach auch die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht vor, weshalb spruchgemäß zu erkennen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00037.9405.0414.0Dokumentnummer
JJT_19940414_OGH0002_0120OS00037_9400005_000