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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 9. November 2005, Zl. Fr 698/3- 2004, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer, einen am 29. September 1984 geborenen rumänischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 6. Oktober 2004 gemäß "§ 36 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 i.V.m. §§ 37, 38, 39, 47 und 48" des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Erstbehörde ist dabei im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers - er hatte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet - und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an seine Eltern davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer (im Sinne des § 49 Abs. 1 erster Satz FrG) "Angehöriger von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG" sei.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 9. November 2005 wurde der gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen "Berufung keine Folge gegeben" und der erstinstanzliche Bescheid "voll inhaltlich bestätigt". Auch die belangte Behörde ist - wie sich auch aus der vorbehaltlosen Bestätigung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, aus der uneingeschränkten Übernahme von dessen Begründung und aus der mehrfachen Bezugnahme auf § 48 FrG ergibt - ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile das 21. Lebensjahr vollendet hatte, im angefochtenen Bescheid vom (Weiter)Bestehen der Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 2 FrG ausgegangen (vgl. Seite 1: "Gem. § 47 (3) Ziff. 2 gelten Sie als begünstigter Drittstaatsangehöriger."). Das hätte allerdings nach der genannten Bestimmung im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers die Unterhaltsgewährung durch seine Eltern (einen Elternteil) vorausgesetzt. Unter dieser Prämisse hätten für den Beschwerdeführer nach § 49 Abs. 1 FrG grundsätzlich die Bestimmungen für "begünstigte Drittstaatsangehörige" gegolten. Von daher wäre der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten mit jenem zu vergleichen, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses und damit auch auf das dort zitierte Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, verwiesen werden (vgl. auch die Erkenntnisse vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0253, und Zl. 2005/21/0207).
Mit der Frage der Unterhaltsgewährung hat sich die belangte Behörde - offenbar in Verkennung ihrer rechtlichen Relevanz - aber nicht auseinander gesetzt. Dafür bestehen zwar im Hinblick auf den gemeinsamen Haushalt und das Fehlen von eigenem Einkommen und einer Beschäftigung des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte, auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung bezogene ausreichende Feststellungen wurden von der belangten Behörde dazu jedoch nicht getroffen.
Schon infolge dieses - auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhenden - Feststellungsmangels war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. März 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005210435.X00Im RIS seit
03.05.2006