TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/28 2005/21/0435

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §48;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 9. November 2005, Zl. Fr 698/3- 2004, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer, einen am 29. September 1984 geborenen rumänischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 6. Oktober 2004 gemäß "§ 36 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 i.V.m. §§ 37, 38, 39, 47 und 48" des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Erstbehörde ist dabei im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers - er hatte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet - und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an seine Eltern davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer (im Sinne des § 49 Abs. 1 erster Satz FrG) "Angehöriger von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG" sei.Gegen den Beschwerdeführer, einen am 29. September 1984 geborenen rumänischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 6. Oktober 2004 gemäß "§ 36 Absatz eins, und 2 Ziff. 1 i.V.m. Paragraphen 37, 38, 39, 47 und 48 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Erstbehörde ist dabei im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers - er hatte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet - und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an seine Eltern davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer (im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz FrG) "Angehöriger von Österreichern gemäß Paragraph 47, Absatz 3, FrG" sei.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 9. November 2005 wurde der gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen "Berufung keine Folge gegeben" und der erstinstanzliche Bescheid "voll inhaltlich bestätigt". Auch die belangte Behörde ist - wie sich auch aus der vorbehaltlosen Bestätigung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, aus der uneingeschränkten Übernahme von dessen Begründung und aus der mehrfachen Bezugnahme auf § 48 FrG ergibt - ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile das 21. Lebensjahr vollendet hatte, im angefochtenen Bescheid vom (Weiter)Bestehen der Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 2 FrG ausgegangen (vgl. Seite 1: "Gem. § 47 (3) Ziff. 2 gelten Sie als begünstigter Drittstaatsangehöriger."). Das hätte allerdings nach der genannten Bestimmung im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers die Unterhaltsgewährung durch seine Eltern (einen Elternteil) vorausgesetzt. Unter dieser Prämisse hätten für den Beschwerdeführer nach § 49 Abs. 1 FrG grundsätzlich die Bestimmungen für "begünstigte Drittstaatsangehörige" gegolten. Von daher wäre der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten mit jenem zu vergleichen, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses und damit auch auf das dort zitierte Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, verwiesen werden (vgl. auch die Erkenntnisse vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0253, und Zl. 2005/21/0207). Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 9. November 2005 wurde der gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen "Berufung keine Folge gegeben" und der erstinstanzliche Bescheid "voll inhaltlich bestätigt". Auch die belangte Behörde ist - wie sich auch aus der vorbehaltlosen Bestätigung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, aus der uneingeschränkten Übernahme von dessen Begründung und aus der mehrfachen Bezugnahme auf Paragraph 48, FrG ergibt - ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile das 21. Lebensjahr vollendet hatte, im angefochtenen Bescheid vom (Weiter)Bestehen der Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG ausgegangen vergleiche , Seite 1: "Gem. Paragraph 47, (3) Ziff. 2 gelten Sie als begünstigter Drittstaatsangehöriger."). Das hätte allerdings nach der genannten Bestimmung im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers die Unterhaltsgewährung durch seine Eltern (einen Elternteil) vorausgesetzt. Unter dieser Prämisse hätten für den Beschwerdeführer nach Paragraph 49, Absatz eins, FrG grundsätzlich die Bestimmungen für "begünstigte Drittstaatsangehörige" gegolten. Von daher wäre der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten mit jenem zu vergleichen, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zugrunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses und damit auch auf das dort zitierte Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, verwiesen werden vergleiche , auch die Erkenntnisse vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0253, und Zl. 2005/21/0207).

Mit der Frage der Unterhaltsgewährung hat sich die belangte Behörde - offenbar in Verkennung ihrer rechtlichen Relevanz - aber nicht auseinander gesetzt. Dafür bestehen zwar im Hinblick auf den gemeinsamen Haushalt und das Fehlen von eigenem Einkommen und einer Beschäftigung des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte, auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung bezogene ausreichende Feststellungen wurden von der belangten Behörde dazu jedoch nicht getroffen.

Schon infolge dieses - auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhenden - Feststellungsmangels war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Schon infolge dieses - auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhenden - Feststellungsmangels war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. März 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005210435.X00

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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