Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der beim Landesgericht Steyr anhängigen Strafvollzugssache des Ernst Oswald P***** wegen bedingter Entlassung, AZ 18 BE 378/93, über die Grundrechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 9.Februar 1994, AZ 10 Bs 14/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ernst Oswald P***** befindet sich derzeit in der Strafvollzugsanstalt Garsten in Strafhaft.
Mit dem oben bezeichneten Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde dieses Strafgefangenen gegen einen Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Vollzugsgericht, mit dem seine bedingte Entlassung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 2 StGB abgelehnt worden war, nicht Folge.Mit dem oben bezeichneten Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde dieses Strafgefangenen gegen einen Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Vollzugsgericht, mit dem seine bedingte Entlassung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, StGB abgelehnt worden war, nicht Folge.
Gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung richtet sich die (nicht durch einen Verteidiger unterfertigte) Grundrechtsbeschwerde des Ernst Oswald P*****.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer leitet aus der Nichtgewährung der von ihm angestrebten bedingten Entlassung einen damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ab.
Damit liegt aber ein den Vollzug einer Freiheitsstrafe betreffender Beschwerdegegenstand vor, der nach § 1 Abs 2 GRBG von der Anfechtung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich ausgenommen ist.Damit liegt aber ein den Vollzug einer Freiheitsstrafe betreffender Beschwerdegegenstand vor, der nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG von der Anfechtung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich ausgenommen ist.
Ohne daß es eines Eingehens auf die Frage der Rechtzeitigkeit und weiterer grundlegender Beschwerdeerfordernisse bedarf, war die Grundrechtsbeschwerde schon aus diesem Grund ohne Kostenzuspruch zurückzuweisen, weshalb sich insbesondere auch ein Auftrag zur Behebung des Mangels einer Verteidigerunterschrift erübrigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00066.9404.0505.0Dokumentnummer
JJT_19940505_OGH0002_0150OS00066_9400004_000