TE OGH 1994/5/10 4Ob42/94

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband *****, vertreten durch Dr.Martin Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pro Markt H*****gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr.Paul Doralt und Dr.Wilfried Seist, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. September 1992, GZ 1 R 163/92-9, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 1.Juli 1992, GZ 38 Cg 240/92-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 22.455 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 3.742,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 26.1.1993, 4 Ob 123/92 hat der Oberste Gerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 139 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 9 b UWG (BGBl 1992/147) als verfassungswidrig aufzuheben. In diesem Beschluß sind der Sachverhalt, das Vorbringen der Parteien und die Entscheidungen erster und zweiter Instanz wiedergegeben; die Parteien werden darauf verwiesen. Mit Erkenntnis vom 5.3.1994, G 81/93-18, hob der Verfassungsgerichtshof § 9 b UWG idF des Art I Z 1 Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz BGBl 1992/147 als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.1994 in Kraft tritt und daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der vorliegende Fall ist einer der Anlaßfälle; § 9 b UWG ist daher in diesem Verfahren nicht mehr anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG).Mit Beschluß vom 26.1.1993, 4 Ob 123/92 hat der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 139, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, Paragraph 9, b UWG (BGBl 1992/147) als verfassungswidrig aufzuheben. In diesem Beschluß sind der Sachverhalt, das Vorbringen der Parteien und die Entscheidungen erster und zweiter Instanz wiedergegeben; die Parteien werden darauf verwiesen. Mit Erkenntnis vom 5.3.1994, G 81/93-18, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 9, b UWG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz BGBl 1992/147 als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.1994 in Kraft tritt und daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der vorliegende Fall ist einer der Anlaßfälle; Paragraph 9, b UWG ist daher in diesem Verfahren nicht mehr anzuwenden (Artikel 140, Absatz 7, B-VG).

Der Kläger hat seinen Anspruch auf § 9 b UWG gestützt und auch behauptet, die Beklagte versuche das in dieser Bestimmung normierte Verbot durch Bedingungen zu umgehen, an die sie den Verkauf der Ware knüpft. Mit der Aufhebung des § 9 b UWG als verfassungswidrig wurde im vorliegenden Anlaßfall die gesetzliche Grundlage für das vom Kläger begehrte Verbot beseitigt. Ist es der Beklagten nicht untersagt, den Verkauf ihrer Compact-Discs mengenmäßig zu beschränken, so ist es auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie den Verkauf davon abhängig macht, daß die Compact-Discs abgestempelt werden oder daß der Käufer an Eides Statt erklärt, kein Händler zu sein und die Compact-Discs auch nicht für einen Dritten oder einen Händler zu erwerben.Der Kläger hat seinen Anspruch auf Paragraph 9, b UWG gestützt und auch behauptet, die Beklagte versuche das in dieser Bestimmung normierte Verbot durch Bedingungen zu umgehen, an die sie den Verkauf der Ware knüpft. Mit der Aufhebung des Paragraph 9, b UWG als verfassungswidrig wurde im vorliegenden Anlaßfall die gesetzliche Grundlage für das vom Kläger begehrte Verbot beseitigt. Ist es der Beklagten nicht untersagt, den Verkauf ihrer Compact-Discs mengenmäßig zu beschränken, so ist es auch nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn sie den Verkauf davon abhängig macht, daß die Compact-Discs abgestempelt werden oder daß der Käufer an Eides Statt erklärt, kein Händler zu sein und die Compact-Discs auch nicht für einen Dritten oder einen Händler zu erwerben.

Die angefochtene Entscheidung ist daher dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00042.94.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19940510_OGH0002_0040OB00042_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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