TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/28 2005/03/0209

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;
92 Luftverkehr;

Norm

FSG 1997 §24;
LuftfahrtG 1958 §25 idF 2005/I/098;
LuftfahrtG 1958 §26 idF 2005/I/098;
LuftfahrtG 1958 §30 Abs1 litb idF 2005/I/098;
LuftfahrtG 1958 §30 Abs1 litc idF 2005/I/098;
LuftfahrtG 1958 §32 idF 2005/I/098;
LuftfahrtG 1958 §33 idF 2005/I/098;
LuftfahrtG 1958 §40 Abs1 idF 2005/I/098;
LuftfahrtG 1958 §40 idF 2005/I/098;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1a;
ZLPV 1958 §7 Abs2;
ZLPV 1958 §7;
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
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  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
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  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
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  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
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  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J H in T, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16. September 2005, Zl BMVIT-53.497/0003-II/L1/2005, betreffend Widerruf gemäß § 40 Luftfahrtgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J H in T, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16. September 2005, Zl BMVIT-53.497/0003-II/L1/2005, betreffend Widerruf gemäß Paragraph 40, Luftfahrtgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 24. Mai 1993 (Privatpilotenschein), 12. Juni 1996 (Berufspilotenschein) und 17. August 2000 (Linienpilotenschein) erteilten Erlaubnisse zur Ausübung von Zivilluftfahrertätigkeiten gemäß §§ 25, 26, 32 und 40 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 98/2005 (LFG), widerrufen und die Rückgabe der Zivilluftfahrt-Personalausweise vorgeschrieben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 24. Mai 1993 (Privatpilotenschein), 12. Juni 1996 (Berufspilotenschein) und 17. August 2000 (Linienpilotenschein) erteilten Erlaubnisse zur Ausübung von Zivilluftfahrertätigkeiten gemäß Paragraphen 25, 26, 32 und 40 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2005, (LFG), widerrufen und die Rückgabe der Zivilluftfahrt-Personalausweise vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als Kraftfahrer zweimal gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen habe, was jeweils zum Entzug seiner Lenkberechtigung geführt habe. So habe er am 22. Dezember 2001 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle, bei der die kontrollierenden Beamten deutliche Alkoholisierungssymptome wahrgenommen hätten, die Durchführung eines Testes mittels Alkomat verweigert, was zur Entziehung seiner Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten geführt habe. Mit Bescheid vom 7. September 2004 sei dem Beschwerdeführer wiederum die Lenkberechtigung, diesmal für die Dauer von neun Monaten, entzogen worden, weil am 1. September 2004 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei ihm eine Alkoholisierung im Ausmaß von 1,58 ‰ Blutalkoholwert festgestellt worden sei. Für die Frage der Verlässlichkeit nach § 32 LFG sei maßgeblich, ob auf Grund des bisherigen Verhaltens des Betreffenden anzunehmen sei, dass er den aus dem LFG sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen werde. Gemäß § 7 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) sei als verlässlich insbesondere nicht anzusehen, wer Alkohol oder Suchtgifte missbrauche oder wer sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen eine Vorschrift zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig mache. Bei der erforderlichen Prüfung sei vom Gesamtverhalten des Betroffenen auszugehen und von diesem auf sein Persönlichkeitsbild zu schließen. Die festgestellten Verfehlungen des Beschwerdeführers seien als schwerwiegend zu werten, zumal die vom Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehenden Gefährdungen ein wesentlich größeres Ausmaß hätten als jene von Fahrzeugen im Straßenverkehr. Diese Verfehlungen könnten durch die vom Beschwerdeführer aufgezeigten positiven Aspekte seiner Persönlichkeit (Tätigkeit als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr) nicht aufgewogen werden; der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit Ablauf der Entziehungsdauer am 2. Juni 2005 sei zu kurz, um substantielle Auswirkungen zu haben.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als Kraftfahrer zweimal gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen habe, was jeweils zum Entzug seiner Lenkberechtigung geführt habe. So habe er am 22. Dezember 2001 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle, bei der die kontrollierenden Beamten deutliche Alkoholisierungssymptome wahrgenommen hätten, die Durchführung eines Testes mittels Alkomat verweigert, was zur Entziehung seiner Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten geführt habe. Mit Bescheid vom 7. September 2004 sei dem Beschwerdeführer wiederum die Lenkberechtigung, diesmal für die Dauer von neun Monaten, entzogen worden, weil am 1. September 2004 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei ihm eine Alkoholisierung im Ausmaß von 1,58 ‰ Blutalkoholwert festgestellt worden sei. Für die Frage der Verlässlichkeit nach Paragraph 32, LFG sei maßgeblich, ob auf Grund des bisherigen Verhaltens des Betreffenden anzunehmen sei, dass er den aus dem LFG sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen werde. Gemäß Paragraph 7, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) sei als verlässlich insbesondere nicht anzusehen, wer Alkohol oder Suchtgifte missbrauche oder wer sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen eine Vorschrift zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig mache. Bei der erforderlichen Prüfung sei vom Gesamtverhalten des Betroffenen auszugehen und von diesem auf sein Persönlichkeitsbild zu schließen. Die festgestellten Verfehlungen des Beschwerdeführers seien als schwerwiegend zu werten, zumal die vom Betrieb von Luftfahrzeugen ausgehenden Gefährdungen ein wesentlich größeres Ausmaß hätten als jene von Fahrzeugen im Straßenverkehr. Diese Verfehlungen könnten durch die vom Beschwerdeführer aufgezeigten positiven Aspekte seiner Persönlichkeit (Tätigkeit als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr) nicht aufgewogen werden; der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit Ablauf der Entziehungsdauer am 2. Juni 2005 sei zu kurz, um substantielle Auswirkungen zu haben.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 25 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 98/2005 (LFG), gehören zum zivilen Luftfahrtpersonal alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.Gemäß Paragraph 25, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2005, (LFG), gehören zum zivilen Luftfahrtpersonal alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.

Gemäß § 26 LFG ist zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt-Personalausweis).Gemäß Paragraph 26, LFG ist zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt-Personalausweis).

Voraussetzung für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines ist u.a. gemäß § 30 Abs 1 lit b LFG die Verlässlichkeit.Voraussetzung für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines ist u.a. gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, LFG die Verlässlichkeit.

Gemäß § 32 LFG ist ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein dann als verlässlich anzusehen (§ 30 Abs 1 lit b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.Gemäß Paragraph 32, LFG ist ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein dann als verlässlich anzusehen (Paragraph 30, Absatz eins, Litera b,), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.

Gemäß § 40 Abs 1 LFG ist die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten zu widerrufen und die Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise vorzuschreiben, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben sind.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, LFG ist die Erlaubnis zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten zu widerrufen und die Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise vorzuschreiben, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Gemäß § 7 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl Nr 219/1958, ist als verlässlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51 LFG in der Regel insbesondere nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll entmündigt ist, Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wer sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.Gemäß Paragraph 7, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), Bundesgesetzblatt Nr 219 aus 1958,, ist als verlässlich im Sinne der Paragraphen 28, 32 und 51 LFG in der Regel insbesondere nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll entmündigt ist, Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wer sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die beiden Vorfälle bei Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens nicht ausreichten, seine fehlende Verlässlichkeit zu begründen. So habe er keinen Verkehrsunfall - schon gar nicht in alkoholisiertem Zustand - verursacht, sein Führerschein sei ihm am 2. Juni 2005 wieder ausgefolgt worden, weshalb er nicht nur PKW, sondern (als Inhaber der Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C, E, F und

G) auch Gefahrgut befördern dürfe. Die daraus resultierenden

Gefahren seien durchaus mit dem Führen eines Luftfahrzeuges zu vergleichen. Positiv zu bewerten sei, dass er keine weiteren Verwaltungsvorstrafen aufweise und zudem jahrelang im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr karitative Tätigkeiten geleistet habe. Er sei am Tag nach der Führerscheinabnahme vom 1. September 2004 von seinem Arbeitgeber, der T Airways, trotz Kenntnis des Vorfalls aufgefordert worden, den schon eingeteilten Flugdienst zu versehen. Durch den Entzug der Luftfahrerscheine würde seine Existenz vernichtet, er müsste dann in einem ganz anderen Beruf neu beginnen. Verglichen mit dem dem hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2002/03/0069, zu Grunde liegenden Sachverhalt (der dortige Beschwerdeführer sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, was nicht ausgereicht habe, seine mangelnde Verlässlichkeit zu begründen) überwögen in seinem Fall jedenfalls die positiven Aspekte, weshalb seine weitere Verlässlichkeit anzunehmen sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Ausgehend von § 32 LFG ist für die Frage der Verlässlichkeit maßgeblich, ob auf Grund des bisherigen Verhaltens des Inhabers eines Zivilluftfahrtscheines anzunehmen ist, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen werde. Als verlässlich ist gemäß § 7 ZLPV ua nicht anzusehen, wer sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen eine Verkehrsvorschrift oder eine Vorschrift zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig macht.Ausgehend von Paragraph 32, LFG ist für die Frage der Verlässlichkeit maßgeblich, ob auf Grund des bisherigen Verhaltens des Inhabers eines Zivilluftfahrtscheines anzunehmen ist, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen werde. Als verlässlich ist gemäß Paragraph 7, ZLPV ua nicht anzusehen, wer sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen eine Verkehrsvorschrift oder eine Vorschrift zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig macht.

Dem Beschwerdeführer war bereits mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen worden, weil er im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 22. Dezember 2001, bei der die kontrollierenden Beamten deutliche Alkoholisierungssymptome wahrnahmen, die Durchführung eines Alkotests verweigerte. Mit Bescheid vom 7. September 2004 war ihm wiederum die Lenkberechtigung - nunmehr für die Dauer von neun Monaten - entzogen worden, weil im Zuge einer am 1. September 2004 durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle ein Blutalkoholwert von 1,58 ‰ festgestellt worden war. Mit diesen Verhaltensweisen hat der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs 1 lit b bzw Abs 1a StVO verstoßen.Dem Beschwerdeführer war bereits mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen worden, weil er im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 22. Dezember 2001, bei der die kontrollierenden Beamten deutliche Alkoholisierungssymptome wahrnahmen, die Durchführung eines Alkotests verweigerte. Mit Bescheid vom 7. September 2004 war ihm wiederum die Lenkberechtigung - nunmehr für die Dauer von neun Monaten - entzogen worden, weil im Zuge einer am 1. September 2004 durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle ein Blutalkoholwert von 1,58 ‰ festgestellt worden war. Mit diesen Verhaltensweisen hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, bzw Absatz eins a, StVO verstoßen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl 2004/11/0013). Für diese Bewertung ist nicht entscheidend, ob es zu einem Unfall gekommen ist. Die Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher besonders ins Gewicht. In Betracht zu ziehen ist auch, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2004 in erheblichem Ausmaß alkoholisiert war.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften vergleiche , das hg Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl 2004/11/0013). Für diese Bewertung ist nicht entscheidend, ob es zu einem Unfall gekommen ist. Die Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher besonders ins Gewicht. In Betracht zu ziehen ist auch, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2004 in erheblichem Ausmaß alkoholisiert war.

Wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, auf Grund der beiden Alkoholdelikte des Beschwerdeführers könne nicht mehr angenommen werden, dass er noch die vom LFG geforderte Verlässlichkeit aufweise, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 2. Juni 2005, also rund dreieinhalb Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, wieder über die ihm zuvor entzogenen Lenkberechtigungen verfügte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, weil diese Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers zu kurz ist, um seine Verlässlichkeit im Sinne des § 30 Abs 1 lit b LFG wieder herzustellen. Zwar ist im Sinne des § 7 Abs 2 ZLPV auf die seit den Vorfällen vom Dezember 2001 und September 2004 verstrichene Zeit und insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers seither Bedacht zu nehmen, doch ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, am 1. September 2004 wiederum ein gravierendes Alkoholdelikt zu begehen. Entscheidend ins Gewicht fällt aber der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, dass eine alkoholbedingte Beeinträchtigung im Flugverkehr wesentlich schwerwiegender wirkt als im Straßenverkehr. So ist das Gefährdungspotential im Luftverkehr schon wegen der regelmäßig größeren Anzahl der von einem Berufspiloten beförderten, durch einen alkoholbeeinträchtigten Piloten unmittelbar gefährdeten Passagiere größer, aber auch im Hinblick auf die mit einem Luftfahrtunglück für Dritte entstehenden Gefahren. Zudem ist auch der Betrieb eines Luftfahrzeuges ein wesentlich komplexerer Vorgang als der Betrieb eines Kraftfahrzeuges. Ein mögliches durch einen alkoholbeeinträchtigten Piloten herbeigeführtes Luftfahrtunglück ist mit einem derart hohen Gefährdungspotential verbunden, dass selbst eine nur mehr geringe "Rückfallgefahr" ein ins Gewicht fallendes, die Verlässlichkeit ausschließendes Risiko bedeutet.Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 2. Juni 2005, also rund dreieinhalb Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, wieder über die ihm zuvor entzogenen Lenkberechtigungen verfügte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, weil diese Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers zu kurz ist, um seine Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, LFG wieder herzustellen. Zwar ist im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, ZLPV auf die seit den Vorfällen vom Dezember 2001 und September 2004 verstrichene Zeit und insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers seither Bedacht zu nehmen, doch ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, am 1. September 2004 wiederum ein gravierendes Alkoholdelikt zu begehen. Entscheidend ins Gewicht fällt aber der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, dass eine alkoholbedingte Beeinträchtigung im Flugverkehr wesentlich schwerwiegender wirkt als im Straßenverkehr. So ist das Gefährdungspotential im Luftverkehr schon wegen der regelmäßig größeren Anzahl der von einem Berufspiloten beförderten, durch einen alkoholbeeinträchtigten Piloten unmittelbar gefährdeten Passagiere größer, aber auch im Hinblick auf die mit einem Luftfahrtunglück für Dritte entstehenden Gefahren. Zudem ist auch der Betrieb eines Luftfahrzeuges ein wesentlich komplexerer Vorgang als der Betrieb eines Kraftfahrzeuges. Ein mögliches durch einen alkoholbeeinträchtigten Piloten herbeigeführtes Luftfahrtunglück ist mit einem derart hohen Gefährdungspotential verbunden, dass selbst eine nur mehr geringe "Rückfallgefahr" ein ins Gewicht fallendes, die Verlässlichkeit ausschließendes Risiko bedeutet.

Dass die Hintanhaltung einer derartigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Ausschluss eines nicht verlässlichen Piloten von der Tätigkeit in der Zivilluftfahrt gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers, der seinen bisherigen Beruf deshalb nicht mehr ausüben kann, Vorrang hat, wurde schon von der belangten Behörde zutreffend dargestellt.

Warum aus dem vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstand, er sei am Tag nach der Führerscheinabnahme von seinem Dienstgeber aufgefordert worden, den Flugdienst zu versehen und habe dies auch gemacht, für die nach § 32 LFG vorzunehmende Beurteilung seiner Verlässlichkeit etwas zu seinen Gunsten abzuleiten wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.Warum aus dem vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstand, er sei am Tag nach der Führerscheinabnahme von seinem Dienstgeber aufgefordert worden, den Flugdienst zu versehen und habe dies auch gemacht, für die nach Paragraph 32, LFG vorzunehmende Beurteilung seiner Verlässlichkeit etwas zu seinen Gunsten abzuleiten wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Nicht zielführend ist schließlich der Versuch des Beschwerdeführers, aus dem hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2002/03/0069, abzuleiten, in seinem Fall sei die Verlässlichkeit gegeben. In dem diesem Vorerkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdefall war von der belangten Behörde die fehlende Verlässlichkeit im Wesentlichen auf zwei knapp hintereinander durchgeführte unzulässige gewerbliche Ballonfahrten des dortigen Beschwerdeführers gestützt worden, wobei das diesbezüglich mangelhafte Verfahren zur Aufhebung zu führen hatte, weil auch die im Übrigen aufgezeigten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht näher konkretisiert, insbesondere die zugrunde liegenden Verhaltensweisen nicht festgestellt worden waren. Aus dieser Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften können aber nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen werden.

Vielmehr wurde vom Verwaltungsgerichtshof schon im hg Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl 2000/03/0040, die große Bedeutung eines in jeder Hinsicht unbeeinträchtigten körperlichen und geistigen Zustandes eines Piloten bei Ausübung der Zivilluftfahrt dargestellt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch der Nachweis der Fliegertauglichkeit durch ein psychologisches Gutachten nicht "zu seinen Gunsten" gewertet werden, betrifft dieser Nachweis doch die - gesondert geforderte - Voraussetzung der Tauglichkeit (§ 30 Abs 1 lit c iVm § 33 LFG).Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch der Nachweis der Fliegertauglichkeit durch ein psychologisches Gutachten nicht "zu seinen Gunsten" gewertet werden, betrifft dieser Nachweis doch die - gesondert geforderte - Voraussetzung der Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 33, LFG).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl 2004/05/0258).Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl 2004/05/0258).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,.

Wien, am 28. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030209.X00

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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