Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer in der bei dem Landesgericht Leoben zum AZ 19 Vr 460/92, Hv 31/93, anhängigen Strafsache gegen Günther G***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 17.März 1994, AZ 9 Bs 116/94-519, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer in der bei dem Landesgericht Leoben zum AZ 19 römisch fünf r 460/92, Hv 31/93, anhängigen Strafsache gegen Günther G***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 17.März 1994, AZ 9 Bs 116/94-519, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 9.Februar 1994, AZ 19 Vr 460/92, wurde Günther G***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und weiterer strafbarer Handlungen (unter anderem) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 9.Februar 1994, AZ 19 römisch fünf r 460/92, wurde Günther G***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und weiterer strafbarer Handlungen (unter anderem) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem gleichzeitig mit diesem Urteil gemäß § 265 Abs 1 StPO gefaßten Beschluß lehnte das Erstgericht die bedingte Nachsicht des Strafrestes (sohin die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB) aus spezialpräventiven Gründen ab.Mit dem gleichzeitig mit diesem Urteil gemäß Paragraph 265, Absatz eins, StPO gefaßten Beschluß lehnte das Erstgericht die bedingte Nachsicht des Strafrestes (sohin die bedingte Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz die vom Verurteilten Günther G***** gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde "als unbegründet verworfen".
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde Günther G*****s, welche jedoch unzulässig ist, weil ein den Vollzug einer Freiheitsstrafe betreffender Beschwerdegegenstand vorliegt, der nach § 1 Abs 2 GRBG von der Anfechtung in Grundrechtsbeschwerden ausdrücklich ausgenommen ist.Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde Günther G*****s, welche jedoch unzulässig ist, weil ein den Vollzug einer Freiheitsstrafe betreffender Beschwerdegegenstand vorliegt, der nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG von der Anfechtung in Grundrechtsbeschwerden ausdrücklich ausgenommen ist.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00079.9407.0511.0Dokumentnummer
JJT_19940511_OGH0002_0130OS00079_9400007_000