TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/29 2004/08/0198

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

ASVG §4 Abs2;
UOG 1975 §38 Abs1 litc;
UOG 1975 §43;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des DDr. G in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 8. Juli 2004, Zl. BMSG-121909/0002-Kzl II/2004, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG sowie Rückerstattung von Beiträgen (mitbeteiligte Parteien: 1. Salzburger Gebietskrankenkasse, Faberstraße 19-23, 5024 Salzburg; 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1201 Wien; 3. Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien; 4. Universität Salzburg, Kapitelgasse 4, 5020 Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum bisherigen Verfahrensgeschehen in dieser Beschwerdesache ist auf das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0165, zu verweisen.

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse "betreffend

1. die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG auf Grund seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter vom 1.10.1993 bis 29.2.1996" abgewiesen, diesen Bescheid insoweit bestätigt, ihn jedoch in Stattgebung des Einspruchs hinsichtlich der Entscheidung über die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen "Unzuständigkeit der Behörde" behoben (Spruchpunkt 2.).

In der Begründung stellte die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens dar und traf zu dem hier noch interessierenden Punkt 1. des Spruches folgende Feststellungen:

"Der wesentliche Sachverhalt, nämlich dass (der Beschwerdeführer) als Universitätsassistent am Institut für Handelsrecht im relevanten Zeitraum tätig war und als solcher Lehraufträge absolviert hat und daraus ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt bezogen hat, ist unbestritten. Laut Schreiben der Universität Salzburg vom 15.12.1999 basierte der Lehrauftrag auf den §§ 43, 38 des UOG 1975, § 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 11.7.1994 über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die Universität Salzburg, vertreten durch den Rektor, präzisiert weiter in diesem Schreiben, dass die Lehraufträge des (Beschwerdeführers) auf Antrag des Institutsvorstandes vom jeweiligen Fakultätskollegium nach entsprechender Bedarfs- und Qualitätsprüfung erteilt werde und die Lehraufträge des (Beschwerdeführers) genauso ausgestaltet worden seien wie alle anderen Lehraufträge. Der Rektor der Universität sieht im Hinblick auf Zeit und Ort eine Eingliederung in das Institut sowohl als Universitätsassistent als auch als Lehrbeauftragter."

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/1956 =VwSlg. Nr. 4495/A) und des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 1. Juli 1983, G 49/82 = VfSlg. Nr. 9753), wonach die Tätigkeit von Lehrbeauftragten der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterliege bzw. das Nebeneinanderbestehen einer Krankenversicherung als Universitätsassistent nach dem B-KUVG und einer Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund einer Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht verfassungswidrig sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt behauptet, der eine von dieser Rechtsprechung abweichende Beurteilung erlaube. Die mit dem 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 und dem Strukturanpassungsgesetz 1996 geänderte Rechtslage, wonach die Erfüllung eines Lehrauftrages nunmehr als Nebentätigkeit und die Remuneration als Nebentätigkeitsvergütung gelte, wenn der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe, sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.

Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die übrigen Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf dem Boden seiner Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses als Lehrbeauftragter nach dem H-OG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A) auch für die Tätigkeit von Personen, die nach § 38 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 4 des UOG 1975 mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters (remunerierter Lehrauftrag gemäß § 43 UOG) betraut wurden, davon aus, dass diese in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG stehen. Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9753/1983, zu Grunde. Der dem letzten Satz des § 63 Abs. 3 UOG 1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2001 entsprechende letzte Satz des § 38 Abs. 4 UOG, wonach ein Dienstverhältnis hiedurch nicht begründet wird, schließt die erwähnte sozialversicherungsrechtliche Qualifikation nicht aus (vgl. das Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2002/08/0173, mwN).

Nach den Feststellungen "basierte der Lehrauftrag des Beschwerdeführers auf den §§ 43, 38 des UOG 1975".

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe nicht übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof "dazu tendiert hat, das Lehrauftragsverhältnis als Dienstnehmerverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren"; es sei jedoch nicht zwischen jenen Lehrbeauftragten, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und jenen Lehrbeauftragten, für welche dies nicht zutrifft, unterschieden worden.

Mit diesem Argument meint der Beschwerdeführer offensichtlich, dass die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrbeauftragten nicht anwendbar sei.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Konstellationen wie der vorliegenden, nämlich einem Lehrauftragsverhältnis eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Universitätsassistenten, beschäftigt und auch in einem solchen Fall die Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter bejaht hat (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 98/08/0039). Auch dem von der belangten Behörde bereits zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1983, VfSlg. 9753, liegt eine solche Konstellation zu Grunde.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde schließlich meint, die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, geschaffene Rechtslage, wonach für Lehrbeauftragte, die gleichzeitig in einem aktiven öffentlichrechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, die Erfüllung eines Lehrauftrages als Nebentätigkeit sowie die Remuneration als Nebentätigkeitsvergütung gelte, sei lediglich eine Klarstellung der auch schon bis dahin geltenden Rechtslage, ist er auf die bis zu dieser Änderung unveränderte - im Beschwerdefall anzuwendende - Rechtslage und die dazu ergangene oben zitierte Rechtsprechung zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. März 2006

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Lehrtätigkeit Vortragstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080198.X00

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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