TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/15 98/08/0039

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
72/16 Sonstiges Hochschulrecht;

Norm

ASVG §308 Abs1;
ASVG §308 Abs2;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
Novellen BGBl1999/I/100 §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S in L, vertreten durch Dr. Kurt Dullinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Dezember 1997, Zl. SV(SanR)-1321/1-1997-Ho/Ha, betreffend Erstattungsbetrag gemäß § 308 Abs. 3 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1982 in das pensionsversicherungsfreie Bundesdienstverhältnis als Universitätsassistentin aufgenommen. Anlässlich der Übernahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis rechnete der Dienstgeber die von der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate für die Bemessung des Ruhegenusses an.

Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt stellte über Antrag des Dienstgebers der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 8. August 1996 den Überweisungsbetrag gemäß § 308 Abs. 1 ASVG fest und überwies ihn an den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber. Mit weiterem Bescheid vom 8. August 1996 stellte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Erstattungsbetrag gemäß § 308 Abs. 3 ASVG für die bei Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten fest und überwies ihn der Beschwerdeführerin. Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unterlag die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom April 1983 bis Februar 1996 auf Grund ihrer Tätigkeit als Lehrbeauftragte der Universität Linz der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und erwarb 155 Versicherungsmonate.

Mit Schreiben vom 18. März 1997 (bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt eingelangt am 20. März 1997) beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung der auf Grund dieser Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung entrichteten Beiträge. Sie führte aus, auf Grund des Strukturanpassungsgesetzes 1996 stelle die Lehrtätigkeit eine Nebentätigkeit im Sinne des Gehaltsgesetzes dar und sei somit pensionsversicherungsfrei. Durch diese Rechtsänderung habe sie keine Möglichkeit zum Erwerb einer Anwartschaft auf eine ASVG-Pension.

Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt antwortete darauf mit Schreiben vom 12. Juni 1997 und vom 7. Juli 1997.

Im erstgenannten Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass anlässlich ihrer Übernahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis mit 1. Februar 1982 gemäß § 308 Abs. 1 ASVG sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versicherungszeiten in Form eines Überweisungsbetrages an die Dienststelle für angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten überwiesen worden seien. Mit diesem Überweisungsbetrag und dem Erstattungsbetrag gemäß § 308 Abs. 3 ASVG seien sämtliche Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung für diese Zeiten erloschen. Aus dem Versicherungsverlauf sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vom 4. Jänner bis 17. Jänner 1982 auf Grund einer zweiten Beschäftigung Beitragszeiten erworben habe. Für diese Zeiten könne eine Erstattung nicht erfolgen, weil sie sich mit den von Amts wegen für die Ruhegenussbemessung anzurechnenden Versicherungszeiten zeitlich deckten. Da die Beschwerdeführerin auch neben dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vom 1. April 1983 bis 29. Februar 1996 Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben habe, bestehe für sie die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, um auch einen allfälligen Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung zu erwerben.

Im Schreiben vom 7. Juli 1997 führte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, dass die Beiträge zur österreichischen Pensionsversicherung rechtswirksam entrichtet worden seien und daher nicht angewiesen werden könnten. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfülle die Beschwerdeführerin die allgemeine Anspruchsvoraussetzung auf eine Alterspension nur dann, wenn sie bis zum Stichtag 1. Juni 2019 noch mindestens 25 Beitragsmonate durch Pflicht- oder Weiterversicherung erwerbe. Der frühestmögliche Beginn für die Weiterversicherung wäre der 1. März 1996.

Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin mit Schreiben vom 23. Juni 1997 Einspruch gegen den "Bescheid vom 12. Juni 1997" wegen Beitragserstattung gemäß § 308 ASVG. Sie führte aus, die Entscheidung der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt sei zwar nicht als Bescheid bezeichnet, es lägen aber die wesentlichen Bescheidmerkmale vor. Zur Sache stellte die Beschwerdeführerin zunächst klar, dass sich ihr Antrag ausschließlich auf jene Pensionsversicherungsbeiträge beziehe, die sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Lehrbeauftragte der Universität Linz geleistet habe, die von ihr immer als Zweitbeschäftigung neben ihrem Hauptberuf als Universitätsassistentin ausgeübt worden sei. Mit dieser Tätigkeit sei sie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen. Diese Rechtslage sei durch Art. 90 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geändert worden. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unterliege die Tätigkeit des Lehrbeauftragten nicht mehr der Versicherungspflicht nach dem ASVG. Damit sei aber das bis dato versicherungspflichtige Dienstverhältnis ex lege in ein versicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des § 308 Abs. 2 ASVG übergeleitet bzw. umgewandelt worden. Das Lehrauftragsverhältnis sei auch nach neuer Rechtslage ein weitgehend eigenständiges Verhältnis ohne direkten Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die Lehraufträge würden auf entsprechenden Antrag durch Bescheid erteilt und selbstständig entlohnt. Damit sei der Tatbestand des § 308 Abs. 1 ASVG erfüllt. Es könne weder aus § 308 Abs. 3 noch aus § 231 Z. 1 ASVG abgeleitet werden, dass für Zeiten einer Zweitbeschäftigung keine Rückerstattung der geleisteten Beiträge gebühre. Bei einem zeitlichen Zusammentreffen von ASVG-Versicherungszeiten und Ruhegenusszeiten komme § 231 ASVG nicht zur Anwendung. Es sei durchaus möglich, neben einem Anspruch auf Ruhegenuss auch einen Anspruch auf eine ASVG-Pension zu erwerben. Wäre das pensionsversicherungspflichtige Dienstverhältnis als Lehrbeauftragter nicht von Gesetzes wegen in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis umgewandelt worden, hätte sie einen Anspruch auf eine ASVG-Pension erwerben können. Schon daraus ergebe sich, dass auch für die gegenständliche Frage der Beitragsrückerstattung gemäß § 308 ASVG die Tatsache, dass die einschlägige Tätigkeit eine Zweitbeschäftigung darstelle, keine Rolle spielen könne.

Für den Fall, dass die Bescheidqualität der Entscheidung bezweifelt werde, beantrage sie die bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages.

Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt wies daraufhin mit Bescheid vom 5. September 1997 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. März 1997 auf Rückerstattung der Pflichtversicherungsbeiträge gemäß § 308 ASVG ab. Nach der Begründung stehe die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 1982 durchlaufend in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zum Bund. Laut Note des Bundesministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 1. August 1997 sei ein neues pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis mit 1. März 1996 nicht begründet worden. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrbeauftragte stelle eine Nebentätigkeit dar, die zwingend mit dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis verbunden sei und von diesem abhänge. Die Qualifizierung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit ende mit der Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses als Universitätsassistentin. Eine Erstattung von in der Zeit vom 1. April 1983 bis 29. Februar 1996 erworbenen Beitragzeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG könne daher nach Auffassung der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt mangels Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis nicht erfolgen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen. In der Begründung schloss sich die belangte Behörde der Auffassung der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt an.

In der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machenden Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem ihr gemäß § 308 i.V.m. § 309 ASVG zustehenden Recht auf Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen für die Zeit vom März 1983 bis März 1996 verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Tatbestand des § 308 Abs. 1 ASVG sei erfüllt. Das bis dato versicherungspflichtige Lehrauftragsverhältnis sei ex lege in ein versicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des § 308 Abs. 2 ASVG übergeleitet bzw. umgewandelt worden. § 308 ASVG setze entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses nicht voraus. Es genüge vielmehr, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der konkreten, bis dahin versicherungspflichtigen Tätigkeit in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen worden sei. Der maßgebende Anknüpfungspunkt für die Regelung des § 308 ASVG sei im Wechsel des Dienstnehmers von einem pensionsversicherungspflichtigen in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zu sehen. Auf die sonstige dienstrechtliche Ausgestaltung des konkreten Verhältnisses komme es nicht an. Für diese Auslegung spreche auch der Zweck des § 308 ASVG. Danach stehe dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Beitragszahlungen immer dann zu, wenn ihm diese Leistungen wegen eines Wechsels von einem pensionsversicherungspflichtigen in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Hinblick auf eine Alterspension nicht zugute kommen könnten, wenn also die Beitragszahlungen verfallen und den Versicherer damit ungerechtfertigt bereichern würden. Die von der belangten Behörde vertretene Interpretation würde hingegen zu einer unsachlichen Differenzierung je nach dienstrechtlicher Gestaltung des konkreten Beschäftigungsverhältnisses und damit zu einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes führen.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht beigetreten werden.

Unbestritten ist, dass

1. die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Februar 1982 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde,

2. aus Anlass der Übernahme in dieses öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis über Antrag des Dienstgebers ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 Abs. 1 und ein Erstattungsbetrag gemäß § 308 Abs. 3 ASVG festgesetzt und geleistet wurde,

3. die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 1983 bis 29. Februar 1996 neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Tätigkeit als Lehrbeauftragte der Universität Linz ausübte und dadurch der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlag.

Mit Art. 90 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, u.a. in seinem § 2 Abs. 4, geändert. Die Neufassung des § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes trat aber erst mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Gemäß § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes galten jedoch bereits für die Dauer des Sommersemesters 1996 u.a. für Lehrbeauftragte, die gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, die Erfüllung eines Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 sowie die Remuneration (§ 2) als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

In der Regierungsvorlage (72 BlgNR XX GP, 313) wird zu den diesbezüglichen Änderungen Folgendes ausgeführt:

"Für Bundesbeamte stellt die Übernahme remunerierter Lehraufträge eine Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 dar, siehe hiezu den diesbezüglichen ausdrücklichen Verweis in § 155 Abs. 4 BDG 1979 für die Universitätsassistenten. Dennoch wurde die Lehrauftragsremuneration bisher nicht als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 gewertet, sondern als eine gesonderte spezielle öffentlich-rechtliche Abgeltungsform. Diese löste bisher auch eine neben dem Beamten-Dienstverhältnis stehende zweite Sozialversicherungspflicht und somit auch eine aus Dienstgebersicht vermeidbare Budgetbelastung (...) aus. Nunmehr soll die Lehrauftragsremuneration für gleichzeitig in einem Beamten-Dienstverhältnis stehende Lehrbeauftragte als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 gelten. Damit entfallen die zweite Sozialversicherungspflicht sowie die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

... Diese Umstellung auf eine Nebentätigkeitsvergütung soll nicht

wie die anderen Maßnahmen erst mit dem nächsten Studienjahr (1. Oktober 1996), sondern bereits mit dem Sommersemester 1996 wirksam werden ..."

Die Beschwerdeführerin geht zwar ebenfalls von ihrer Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis schon ab 1. Februar 1982 aus. Sie vertritt aber die Auffassung, dass es durch die dargestellte Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen zu einer "Aufnahme" der bisher der Pflichtversicherung unterliegenden Tätigkeit in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis gekommen sei und daher ebenfalls die Voraussetzung des § 308 Abs. 1 ASVG, "wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen", unmittelbar oder zumindest analog erfüllt sei.

Dieser Auffassung kann selbst dann, wenn (was im Beschwerdefall nicht geprüft werden muss) ab dem Sommersemester 1996 ein dem § 8 Abs. 2 des genannten Gesetzes unterliegender Lehrbeauftragter nicht mehr als Dienstnehmer i.S. des § 4 Abs. 2 ASVG zu werten sein sollte, nicht beigetreten werden. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich zunächst, dass es nach § 308 Abs. 1 ASVG nicht auf eine Änderung der dienst- oder sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer im oder neben dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis i.S.d. § 308 Abs. 2 ASVG ausgeübten Tätigkeit, sondern nur auf die Aufnahme in ein solches pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ankommt. Die Geltungsanordnung des § 8 Abs. 2 des genannten Gesetzes ist nicht als eine solche Aufnahme zu werten oder ihr gleichzusetzen. Insbesondere wird durch diese Anordnung kein zweites - weiteres - Dienstverhältnis begründet, weil das Gesetz den remunerierten Lehraufträgen die Qualität von Dienstverhältnissen ausdrücklich abspricht. Daher besteht auch für die von der Beschwerdeführerin vertretene Analogie kein Raum.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin "verfallen" schließlich die von ihr entrichteten Beitragszahlungen nicht, sondern es bleiben die bereits erworbenen Versicherungszeiten unberührt in voller Höhe bestehen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Versicherungszeiten nach dem ASVG - sollte die Beschwerdeführerin nicht in anderen Tätigkeiten oder mittels freiwilliger Weiterversicherung weitere Zeiten dazuerwerben - nach derzeitiger Rechtslage zu keinem Pensionsanspruch führen können, begegnet die dargelegte Rechtslage (Verbleib dieser Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung) schon deshalb keinen verfassungsrechtlichen (insbesondere gleichheitsrechtlichen) Bedenken, weil eine allfällige Pensionsleistung der Beschwerdeführerin nicht im Prinzip ausgeschlossen ist (vgl. zur fehlenden Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung im Sozialversicherungsrecht etwa VfSlg. 3670/1960, 4714/1964, 7047/1973; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Nichterstattung von Beiträgen, die sich in der Leistung nicht auswirken, VfSlg. 14802/1997); überdies ist der Beschwerdeführerin während ihrer Versicherungszeiten der Versicherungsschutz für die Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährt worden. Der Umstand, dass diese Versicherungsfälle nicht eingetreten sind, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt war abzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 97/08/0095).

Wien, am 15. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080039.X00

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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