Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Steyr zum AZ Vr 458/93 anhängigen Strafsache gegen Ralf Michael K***** wegen des Vergehens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. März 1994, AZ 7 Bs 68/94 (GZ Vr 458/93-47 des Landesgerichtes Steyr), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Steyr zum AZ römisch fünf r 458/93 anhängigen Strafsache gegen Ralf Michael K***** wegen des Vergehens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. März 1994, AZ 7 Bs 68/94 (GZ römisch fünf r 458/93-47 des Landesgerichtes Steyr), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Ralf Michael K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 7.Oktober 1993 (AS 3 j verso) wurde die Fortsetzung der Voruntersuchung gegen den am 24. August 1959 geborenen deutschen Staatsbürger Ralf Michael K***** wegen §§ 133 Abs 1 und 2; 156 Abs 1 und 2; 159 Abs 1 Z 1 und 2 sowie 271 StGB in diesem aus AZ 15 E Vr 383/92 des Landesgerichtes Steyr "bezüglich der nicht vom Strafantrag und der Teileinstellung (vom 14. September 1993) erfaßten Fakten" (AS 3 i und 3 j) ausgeschiedenen Verfahren angeordnet.Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 7.Oktober 1993 (AS 3 j verso) wurde die Fortsetzung der Voruntersuchung gegen den am 24. August 1959 geborenen deutschen Staatsbürger Ralf Michael K***** wegen Paragraphen 133, Absatz eins und 2; 156 Absatz eins und 2; 159 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 271 StGB in diesem aus AZ 15 E römisch fünf r 383/92 des Landesgerichtes Steyr "bezüglich der nicht vom Strafantrag und der Teileinstellung (vom 14. September 1993) erfaßten Fakten" (AS 3 i und 3 j) ausgeschiedenen Verfahren angeordnet.
Im Primärverfahren wurde Ralf Michael K***** mit (rechtskräftigem) Urteil vom 14.Dezember 1993 der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB, der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB, der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 und Abs 2 StGB und des Vergehens nach § 114 Abs 1 ASVG schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt (AS 179 b ff/II). Weiters wurde die bedingte Nachsicht der zu AZ 15 E Vr 401/89 des Landesgerichtes Steyr verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten angeordnet (AS 207/II) und der Genannte aus der damals ca. vier Monate andauernden Untersuchungshaft entlassen.Im Primärverfahren wurde Ralf Michael K***** mit (rechtskräftigem) Urteil vom 14.Dezember 1993 der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB, der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins, StGB, der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB, der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB, der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins und Absatz 2, StGB und des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt (AS 179 b ff/II). Weiters wurde die bedingte Nachsicht der zu AZ 15 E römisch fünf r 401/89 des Landesgerichtes Steyr verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten angeordnet (AS 207/II) und der Genannte aus der damals ca. vier Monate andauernden Untersuchungshaft entlassen.
Am 26.Februar 1994 verhängte der Untersuchungsrichter wegen dringenden Tatverdachts "im Umfang der noch nicht abgeschlossenen Voruntersuchung" (AS 149/II) über den Beschuldigten die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit c StPO, ehe dieser am 8.März 1994 gemäß § 180 Abs 4 StPO zum Verfahren AZ 15 E Vr 383/92 in Strafhaft genommen wurde (voraussichtliches Strafende: 6. März 1995 - AS 169/II).Am 26.Februar 1994 verhängte der Untersuchungsrichter wegen dringenden Tatverdachts "im Umfang der noch nicht abgeschlossenen Voruntersuchung" (AS 149/II) über den Beschuldigten die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera c, StPO, ehe dieser am 8.März 1994 gemäß Paragraph 180, Absatz 4, StPO zum Verfahren AZ 15 E römisch fünf r 383/92 in Strafhaft genommen wurde (voraussichtliches Strafende: 6. März 1995 - AS 169/II).
Der gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters auf Verhängung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 25.März 1994 nicht Folge (ON 47), wobei es aussprach, daß der Beschluß des Untersuchungsrichters, soweit er die Verhängung der Untersuchungshaft auf § 180 Abs 1 und 2 Z 3 lit c StPO stützt, gesetzmäßig sei. Dabei ging das Oberlandesgericht davon aus, Ralf Michael K***** sei dringend verdächtig, im Juni 1993 in Wels mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über seine bzw der Firma "D*****" Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Verfügungsberechtigte der Firma "W*****" zur Ausfolgung von Werkzeugmaschinen im Gesamtwert von 28.986,36 S "betrügerisch" veranlaßt zu haben, welchen Sachverhalt es ersichtlich als Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB beurteilte. Während es das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr verneinte, erachtete es jenen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 StPO als wirksam.Der gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters auf Verhängung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 25.März 1994 nicht Folge (ON 47), wobei es aussprach, daß der Beschluß des Untersuchungsrichters, soweit er die Verhängung der Untersuchungshaft auf Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera c, StPO stützt, gesetzmäßig sei. Dabei ging das Oberlandesgericht davon aus, Ralf Michael K***** sei dringend verdächtig, im Juni 1993 in Wels mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über seine bzw der Firma "D*****" Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Verfügungsberechtigte der Firma "W*****" zur Ausfolgung von Werkzeugmaschinen im Gesamtwert von 28.986,36 S "betrügerisch" veranlaßt zu haben, welchen Sachverhalt es ersichtlich als Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB beurteilte. Während es das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr verneinte, erachtete es jenen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, StPO als wirksam.
Mit der gegen diesen Beschluß erhobenen Grundrechtsbeschwerde bekämpft der Beschuldigte die Annahme des dringenden Tatverdachtes und die Wirksamkeit des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr.
Der gegen den (vom Oberlandesgericht konkretisierten) dringenden Tatverdacht erhobene Einwand, es werde "zu Unrecht auf längst bekannte und vor der Enthaftung am 14.Dezember 1993 liegende Fakten zurückgegriffen", ist nicht zielführend, weil einerseits der Tatzeitpunkt keinen Schluß auf die Dringlichkeit eines haftrelevanten Tatverdachtes zuläßt und dieser andererseits in dem in Rede stehenden Punkt von der Entscheidung der Haftfrage im ursprünglichen Verfahren nicht mitumfaßt war. Aus dem Umstand aber, daß der Verhandlungsrichter mit dem Untersuchungsrichter dieses Verfahrens vor der Durchführung der Enthaftung kein Einvernehmen herstellte, kann der Beschwerdeführer für sich keinen Rechtsanspruch auf eine solcherart effektuierte Haftpräklusion ableiten. Im übrigen begründete der Gerichtshof zweiter Instanz den dringenden Tatverdacht (in objektiver und subjektiver Hinsicht) mit aktengetreuen Hinweisen auf die Angaben der Buchhalterin der geschädigten Firma, Regina S***** (AS 81 f/II), und den Umstand, daß der Beschuldigte auch das - im übrigen bloß von ihm behauptete - 60-tägige Zahlungsziel vor seiner Verhaftung im August 1993 bereits überschritten hatte.
Auch der gegen den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr erhobene Einwand, es sei nicht klar, welche strafbare Handlung der Versuch darstellte, "nicht näher definierte Unterlagen" an die "Bank *****" zu übermitteln, geht fehl. Das Oberlandesgericht hat nämlich die Wirksamkeit des genannten Haftgrundes nicht mit der Begehung einer neuerlichen Straftat, sondern zutreffend mit dem durch mehrere strafgesetzliche Vorverurteilungen getrübten Vorleben des Beschuldigten begründet, welchen weder die Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Deutschland, noch die anläßlich der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten eingeräumte Probezeit von der Verwirklichung jener strafbaren Handlungen abhalten konnten, die zu seiner neuerlichen Verurteilung zu sechzehn Monaten Freiheitsstrafe am 14.Dezember 1993 führten. Die versuchte Kontaktaufnahme mit der "Bank *****" zeigt allerdings deutlich, daß sich die Verhältnisse, unter denen die dem Angeklagten nun angelastete Straftat begangen worden ist, durch die frühere Untersuchungshaft im ursprünglichen Verfahren und die dort ausgesprochene Verurteilung nicht in einer der Annahme des in Rede stehenden Haftgrundes widerstreitenden Weise geändert haben (§ 180 Abs 3 StPO).Auch der gegen den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr erhobene Einwand, es sei nicht klar, welche strafbare Handlung der Versuch darstellte, "nicht näher definierte Unterlagen" an die "Bank *****" zu übermitteln, geht fehl. Das Oberlandesgericht hat nämlich die Wirksamkeit des genannten Haftgrundes nicht mit der Begehung einer neuerlichen Straftat, sondern zutreffend mit dem durch mehrere strafgesetzliche Vorverurteilungen getrübten Vorleben des Beschuldigten begründet, welchen weder die Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Deutschland, noch die anläßlich der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten eingeräumte Probezeit von der Verwirklichung jener strafbaren Handlungen abhalten konnten, die zu seiner neuerlichen Verurteilung zu sechzehn Monaten Freiheitsstrafe am 14.Dezember 1993 führten. Die versuchte Kontaktaufnahme mit der "Bank *****" zeigt allerdings deutlich, daß sich die Verhältnisse, unter denen die dem Angeklagten nun angelastete Straftat begangen worden ist, durch die frühere Untersuchungshaft im ursprünglichen Verfahren und die dort ausgesprochene Verurteilung nicht in einer der Annahme des in Rede stehenden Haftgrundes widerstreitenden Weise geändert haben (Paragraph 180, Absatz 3, StPO).
Somit ergibt sich, daß durch den in Beschwerde gezogenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz in keinem der Beschwerdepunkte eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit des Ralf Michael K***** stattgefunden hat, sodaß die Beschwerde abzuweisen war.
Demgemäß hatte ein Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zu entfallen.Demgemäß hatte ein Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zu entfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00077.9406.0609.0Dokumentnummer
JJT_19940609_OGH0002_0120OS00077_9400006_000