TE OGH 1994/6/28 11Ns9/94

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, im Verfahren zum AZ 26c Vr 3118/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den Ablehnungsantrag des Heribert B***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, im Verfahren zum AZ 26c römisch fünf r 3118/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den Ablehnungsantrag des Heribert B***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Wien wies am 22.April 1994 zu 25 Bs 178/94 die Beschwerde des Heribert B***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.März 1994, GZ 26 c Vr 3118/94-3, zurück, mit dem diese den Antrag des Genannten auf Einleitung der Voruntersuchung gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB abgelehnt hatte.Das Oberlandesgericht Wien wies am 22.April 1994 zu 25 Bs 178/94 die Beschwerde des Heribert B***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.März 1994, GZ 26 c römisch fünf r 3118/94-3, zurück, mit dem diese den Antrag des Genannten auf Einleitung der Voruntersuchung gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB abgelehnt hatte.

Der von Heribert B***** nach dieser Beschwerdeentscheidung beim Oberlandesgericht Wien gestellte Ablehnungsantrag vom 3.Mai 1994 (eingelangt am 4.Mai 1994), mit dem er unsubstantiiert den Verdacht einer Befangenheit der gesamten "Richterschaft" (auch) des Oberlandesgerichtes Wien geltend macht, erfüllt nicht einmal die formalen Voraussetzungen, da - wie sich aus der Aktenlage ergibt - derzeit auch keine wie immer geartete Maßnahme des Oberlandesgerichtes in der gegenständlichen Strafsache in Aussicht steht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110NS00009.9406.0628.0

Dokumentnummer

JJT_19940628_OGH0002_0110NS00009_9400006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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