TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/29 2006/04/0015

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des H in Dürnkrut, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 5. Dezember 2005, Zl. 91.508/45089-I/3/05, betreffend Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2005 wies der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2005 auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz (IngG) 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001, ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 24. Juni 2002 die Reifeprüfung an einer Höheren technischen Lehranstalt für Berufstätige auf dem Fachgebiet "Elektronik, Ausbildungszweig Technische Informatik", abgelegt. Er sei seit dem 1. August 2001 in der technischen Abteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Budget, Logistik und Infrastruktur, Referat 4 - Kommunikationstechnik und Informationstechnik (im Folgenden: BPD), beschäftigt. Sein Aufgabengebiet habe nach der "Arbeitsplatzbestätigung" seiner Dienststelle "in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 20.7.2005" folgende Tätigkeiten umfasst:

"( Planung und Aufbau von Alarmanlagen zum Schutz größerer Mengen von EDV-Komponenten

( Planung- und Kontrolltätigkeiten auf dem Gebiet des technischen Sicherheitswesens insbesondere zur Implementierung des Digitalfunks (TETRA)

( Durchführung von Schulungen auf dem Gebiet der analogen Funktechnologie

( Reparatur und Instandhaltung von diversen technischen Einrichtungen wie TV, Video, Funkgeräte und (von diversen) elektronischen Kleingeräten

( Wartung und Instandhaltung der UKW-Funkanlage

( Wartung und Instandhaltung der Gleichwellenfunkanlage

( Wartung und Instandhaltung der Datenfunkanlage ( Einteilung und Kontrolle des technischen Personals"

Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1987 gemäß § 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zum Inspektor ernannt worden.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, aus der Stundentafel des Reifeprüfungszeugnisses des Beschwerdeführers sei erkennbar, dass neben den allgemein-bildenden Fächern der Schwerpunkt seiner Ausbildung in den Gegenständen "Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik", "Elektronik und Digitaltechnik", "Fertigungstechnik und Konstruktionslehre", "Werkstättenlaboratorium", "Steuerungs- und Regelungstechnik", "Technische Informatik", "Telekommunikation" sowie "Leistungselektronik und elektrische Antriebe", gelegen sei. Eine Tätigkeit, die höhere Fachkenntnisse des Fachgebietes "Elektronik, Ausbildungszweig Technische Informatik" voraussetze, habe den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden können. Die in der Arbeitsplatzbestätigung angeführten Tätigkeiten entsprächen dem Berufsbild des Kommunikationstechnikers der Audio- und Videoelektronik sowie jenem des Kommunikationstechnikers der Nachrichtentechnik und Elektronik nach dem Berufsausbildungsgesetz.

Ein Kommunikationstechniker der Audio- und Videoelektronik sei an der Produktion von Ton- und Bildgeräten, wie z.B. Radio- und Fernsehgeräten, Videogeräten und CD-Geräten, beteiligt und installiere, warte und repariere diese. Bei der Montage stelle er das Gerät auf, verlege die erforderlichen Anschlussleitungen, setze das Gerät in Betrieb und führe die dafür erforderlichen Einstellungen durch. Bei fehlerhaften Geräten löte er schadhafte Verbindungen oder tausche die defekten Bauteile aus. Weiters führe er Wartungen an bestehenden Anlagen durch. Die Tätigkeit des Kommunikationstechnikers im Bereich der "Nachrichtentechnik-Elektronik" umfasse die Installation, Wartung und Reparatur von nachrichtentechnischen Anlagen wie Sendeanlagen, Empfangs- und Übertragungsanlagen (Funk-, Telefon-, Radar- sowie Mobilfunkanlagen). Weiters stelle er elektronische Schaltungen und Leiterplatten her und überprüfe diese mit speziellen Mess- und Prüfgeräten. Bei computertechnischen Anlagen installiere er darüber hinaus die erforderliche Software.

Demzufolge könne die Tätigkeit bei der BPD nicht als Praxis im Sinne des Ingenieurgesetzes berücksichtigt werden, zumal die geltend gemachte Berufspraxis nicht überwiegend eine Tätigkeit zum Gegenstand habe, die das Spezifikum des Fachgebietes "Elektronik, Ausbildungszweig Technische Informatik", darstelle. Es bestehe zwar ein "Konnex" zu den an der HTL erworbenen Fachkenntnissen, diese würden jedoch in der oben angeführten Abteilung nicht im überwiegenden Maße umgesetzt und entsprächen den oben dargestellten Berufsbildern des Kommunikationstechnikers der Audio und Videoelektronik sowie des Kommunikationstechnikers der Nachrichtentechnik und Elektronik (Wartung und Instandhaltung der UKW-Funkanlage, Gleichwellenfunkanlage und der Datenfunkanlage sowie die Reparatur und Instandhaltung technischer Einrichtungen wie TV, Video, Funkgeräte und diverser elektronischer Kleingeräte).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt und führt dazu aus, er sei "seit geraumer Zeit" als Fachtechniker bei der BPD tätig. Während dieser Berufstätigkeit habe er am Technologischen Gewerbemuseum in Wien ein Studium im Fachgebiet "Elektronik, Ausbildungs(zweig) technische Informatik" absolviert. Die Reife- und Diplomprüfung habe er im Juni 2002 abgelegt und seine Berufstätigkeit seither "auf dem entsprechend höheren Niveau" ausgeübt.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er geltend, in der Bescheidbegründung fehle eine Gegenüberstellung der durch das Studium vermittelten Fachkenntnisse und der für die Berufsausübung benötigten Fachkenntnisse. Aus der von ihm vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung scheine die belangte Behörde abzuleiten, dass er hauptsächlich mit der Installation und Reparatur diverser, der Nachrichtenübermittlung dienender Geräte befasst sei, beginnend von Radios bis zu Radaranlagen. In dieser Arbeitsplatzbeschreibung sei überwiegend die Planung, Aus- und Aufbau von Alarmanlagen, die Mitarbeit bei allen anfallenden Planungs- und Kontrolltätigkeiten, insbesondere auch betreffend Digitalfunk (damals noch das System TETRA) sowie die Durchführung von Schulungen vorangestellt (Hervorhebungen im Original). Erst danach kämen diverse Tätigkeiten, die mit Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Geräten und Anlagen zu tun hätten. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine adäquate Berufspraxis zumindest soweit dargetan, dass über allfällige weiter gehende Erfordernisse zur Konkretisierung und Präzisierung eine Anleitungspflicht der belangten Behörde bestanden habe. Ihm sei aber kein Parteiengehör gewährt worden.

Zu den durch das Studium vermittelten Fachkenntnissen enthalte die Bescheidbegründung keine über die Studienbezeichnung hinausgehenden Angaben. Die Bescheidbegründung betreffe "Tätigkeiten in Bezug auf Geräte" und leite daraus ab, die berufliche Tätigkeit entspreche jener eines Kommunikationstechnikers, was ein grundsätzliches Missverstehen des gegenständlichen Fachbereiches zeige. Eines der Fächer laut Stundentafel des Reifeprüfungszeugnisses sei "Telekommunikation". Dieses Fach stehe zwar bei der Studienrichtung des Beschwerdeführers "nicht so sehr im Vordergrund" wie bei einem Kommunikationstechniker, gehöre aber eben doch dazu. Sein Studienfach sei durch die Kombination von Hardware und Software gekennzeichnet, was der Natur der Sache entsprechend besage, dass eben auch die Geräteseite voll verstanden werden müsse, beginnend von der Installierung bis hin zu Reparaturen. Die Qualifizierung seiner beruflichen Tätigkeit als "Kommunikationstechniker" sei verfehlt und nur dann richtig, wenn sich seine berufliche Arbeit "in Tätigkeiten betreffend die Geräte" erschöpfe oder diese zumindest weit im Vordergrund stünde. Es könne allenfalls höchstens angenommen werden, dass einige Tätigkeitskomponenten der Studienrichtung des Beschwerdeführers stärker anfielen, als dies für den Standardfall der technischen Informatik typisch sei. Dieser Befund ändere jedoch an der Eignung der Berufstätigkeit als Berufspraxis im Sinne des IngG 1990 nichts.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit führt der Beschwerdeführer ins Treffen, die Detailbestimmungen in den Anlagen zu den Novellen der Lehrplanverordnung für höhere technische Lehranstalten (BGBl. Nr. 682/1992 idF BGBl. Nr. 734/1993 und Nr. 665/1995) enthielten technische Begriffe, von denen nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden könne, dass sie dem (juristischen) Vollzugsorgan genau verständlich seien. Werde kein Sachverständiger beigezogen, müsse von einer der Lebenserfahrung und dem allgemeinen Sprachgebrauch beruhenden Beurteilung ausgegangen werden. Damit ergebe sich aus der Bezeichnung der Studienrichtung selbst wie auch aus der Stundentafel, dass es hier "um eine Kombination von Informatik und Technik im traditionellen Sinne, speziell Gerätetechnik", gehe.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 IngG 1990 ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die

a) die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und

b) eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde.

Nach § 2 der zum IngG 1990 ergangenen Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 244/1991 ist eine berufliche Tätigkeit anzurechnen, wenn sie erlaubt und selbstständig oder in einem Dienstverhältnis ausgeübt wurde und in überwiegendem Maße höhere Fachkenntnisse des Fachgebietes voraussetzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Berufspraxis, die nicht überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand hat, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde, nicht als höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG 1990 angesehen werden. Bei der Beurteilung der Lehrinhalte, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde, kommt es nur auf den sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Katalog an Pflichtgegenständen an (vgl. dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2004/04/0097).

Die belangte Behörde ist - in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise - davon ausgegangen, die in der Arbeitsplatzbestätigung angeführten Tätigkeiten erfordern allenfalls Kenntnisse, wie sie während der gewerblichen Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz vermittelt werden und dem Berufsbild des Kommunikationstechnikers der Audio- und Videoelektronik sowie jenem der "Nachrichtentechnik und Elektronik" (gemeint: "Nachrichtenelektronik") entsprechen, für dessen Ausübung keine entsprechend höhere Ausbildung gefordert ist (vgl. dazu die zum Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, ergangene Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Kommunikationstechnik (Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 268/1997).

Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer im Jahr 1987 zum Inspektor auf eine Planstelle für "Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3" ernannt. Er weist in seiner Beschwerde zwar darauf hin, dass er seit "geraumer Zeit" als Funktechniker bei der BPD in Verwendung gestanden sei, "seither" (d.h. seit der Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Elektronik im Juni 2002) diese Berufstätigkeit aber "auf dem entsprechend höheren Niveau" ausgeübt habe. Weder aus den Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ist jedoch ersichtlich, dass mit dem Abschluss der höheren Lehranstalt für Berufstätige für Elektronik gleichzeitig auch eine (und zwar überwiegend) höherwertige Verwendung in dem vom ihm absolvierten Fachgebiet einhergegangen ist. Dass die Tätigkeit in der Arbeitsplatzbeschreibung als "ingenieurmäßig" bezeichnet wird, vermag daran nichts zu ändern.

Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung an seinem Arbeitsplatz, der solche höheren Fachkenntnisse entsprechend seiner Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt bisher nicht vorausgesetzt hat, einer (als Praxiszeit anrechenbaren) höherwertigen Verwendung zugeführt worden ist, die - überwiegend - solche höhere Fachkenntnisse erfordert (d.h. dass die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten Voraussetzung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der beruflichen Tätigkeit sind - vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. November 2003, Zl. 2001/04/0164, und vom 21. Dezember 2004, Zl. 2005/04/0220). Es wäre allerdings Sache des Beschwerdeführers gewesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. August 2003, Zl. 2001/04/0136), konkret darzustellen, dass und aus welchen Gründen dies im vorliegenden Fall zutrifft.

Somit kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde ausgehend von der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung, die weit reichende Überschneidungen mit gewerblichen Tätigkeiten nach dem Berufsausbildungsgesetz bzw. der hiezu ergangenen Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung aufweist, eine überwiegende und höhere Fachkenntnisse erfordernde Beschäftigung des Beschwerdeführers verneint hat.

Zur Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nicht entsprochen, ist der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen, dass es im Grunde des § 6 Abs. 2 lit. b IngG 1990 Sache des Antragstellers ist, Nachweise über seine Ausbildung und über seine Berufspraxis bereits dem Verleihungsantrag anzuschließen. Im Übrigen hat er auch nicht konkret dargetan, welcher zu einem anderen Bescheid führende Ermittlungsschritt unterblieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0204, mwN).

Mit dem eine Verletzung des Parteiengehörs behauptenden Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil Gegenstand des Parteiengehörs nur die von der Behörde erzielten Ermittlungsergebnisse, nicht aber deren Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung sein können. Soweit er jedoch eine Verletzung der behördlichen Manuduktionspflicht rügt, hat er es unterlassen, die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuzeigen (vgl. auch dazu das angeführte hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996).

Da es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Anrechnung einer Berufspraxis auf Tätigkeiten ankommt, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das "Spezifikum" (Fachrichtung) jener höheren technischen Lehranstalt darstellen, kommt es nicht - wie dies die Beschwerde behauptet - auf die "Lebenserfahrung und eine auf den allgemeinen Sprachgebrauch beruhende Beurteilung der Höherwertigkeit" der verrichteten Tätigkeiten an.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040015.X00

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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