TE OGH 1994/7/12 4Ob43/94

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Veröffentlicht am 12.07.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 480.000 S), infolge Antrages der beklagten Partei auf Berichtigung des Kostenausspruches des Beschlusses vom 10. Mai 1994, GZ 4 Ob 43/94, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Kostenausspruch des Beschlusses vom 10.Mai 1994, 4 Ob 43/94, wird dahin berichtigt, daß er wie folgt zu lauten hat:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 35.728,20 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 5.954,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen".

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 128,64 S bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages (darin enthalten 21,44 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Im übrigen wird der Antrag auf Berichtigung abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei zeigt insoferne eine offenbare Unrichtigkeit der Kostenbestimmung auf, als darin die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ON 13 versehentlich übergangen worden sind. Da jedoch sowohl die Kosten des Revisionsrekurses der Beklagten (ON 10) als auch jene der Revisionsrekursbeantwortung (ON 13) zufolge des jeweils nur mit der Hälfte des Streitwertes im Provisorialverfahren zu veranschlagenden Anfechtungsinteresses, also auf einer Bemessungsbasis von je 240.000 S, zu bestimmen waren, ergibt dies Kosten von je 10.200,60 S (darin enthalten 1.700,10 S Umsatzsteuer). Zuzüglich der Kosten der Rekursbeantwortung von 15.327 S (darin enthalten 2.554,50 S Umsatzsteuer) betragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens daher insgesamt richtig 35.728,20 S. Der Kostenausspruch war daher insoweit zu berichtigen.Die beklagte Partei zeigt insoferne eine offenbare Unrichtigkeit der Kostenbestimmung auf, als darin die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ON 13 versehentlich übergangen worden sind. Da jedoch sowohl die Kosten des Revisionsrekurses der Beklagten (ON 10) als auch jene der Revisionsrekursbeantwortung (ON 13) zufolge des jeweils nur mit der Hälfte des Streitwertes im Provisorialverfahren zu veranschlagenden Anfechtungsinteresses, also auf einer Bemessungsbasis von je 240.000 S, zu bestimmen waren, ergibt dies Kosten von je 10.200,60 S (darin enthalten 1.700,10 S Umsatzsteuer). Zuzüglich der Kosten der Rekursbeantwortung von 15.327 S (darin enthalten 2.554,50 S Umsatzsteuer) betragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens daher insgesamt richtig 35.728,20 Sitzung Der Kostenausspruch war daher insoweit zu berichtigen.

Im übrigen liegen keine Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten iS des § 419 Abs 1 ZPO vor. Zufolge Abänderung der einstweiligen Verfügung des Rekursgerichtes und Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses ist auch die zweitinstanzliche Kostenentscheidung im Sinne einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung abgeändert.Im übrigen liegen keine Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten iS des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO vor. Zufolge Abänderung der einstweiligen Verfügung des Rekursgerichtes und Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses ist auch die zweitinstanzliche Kostenentscheidung im Sinne einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung abgeändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00043.94.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19940712_OGH0002_0040OB00043_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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