TE OGH 1994/7/29 15Os111/94

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Veröffentlicht am 29.07.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzleithner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB, AZ 25 E Vr 828/90 des Landesgerichtes Feldkirch über die Grundrechtsbeschwerde des Josef S***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20.März 1991, AZ 7 Bs 438/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzleithner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB, AZ 25 E römisch fünf r 828/90 des Landesgerichtes Feldkirch über die Grundrechtsbeschwerde des Josef S***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20.März 1991, AZ 7 Bs 438/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Josef S***** wurde im Verfahren AZ 25 E Vr 828/90 des Landesgerichtes Feldkirch mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20.März 1991, AZ 7 Bs 438/90 (= GZ 25 E Vr 828/90-42) von der wider ihn erhobenen Anklage, Mitte April 1990 in Feldkirch zu Lasten des Wilhelm P***** das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. In der Folge remonstrierte der Freigesprochene mehrmals gegen die Begründung des Freispruchs.Josef S***** wurde im Verfahren AZ 25 E römisch fünf r 828/90 des Landesgerichtes Feldkirch mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20.März 1991, AZ 7 Bs 438/90 (= GZ 25 E römisch fünf r 828/90-42) von der wider ihn erhobenen Anklage, Mitte April 1990 in Feldkirch zu Lasten des Wilhelm P***** das Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB begangen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. In der Folge remonstrierte der Freigesprochene mehrmals gegen die Begründung des Freispruchs.

In einem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, hier am 19. Juli 1994 eingelangten, als Grundrechtsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 17.Juli 1994 begehrt Josef S*****, das Beschwerdegericht möge "endlich die Rechts- und Grundrechtsverletzung im oben aufgezeigten Verfahren (zu ergänzen: wahrnehmen) und der Generalprokuratur Auftrag zum Einschreiten geben", wobei er sich inhaltlich neuerlich darauf bezieht, daß das Verfahren 25 E Vr 828/90 "entgegen der bestehenden Grundrechte und Rechtsordnung eingeleitet und durchgeführt" worden sei.In einem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, hier am 19. Juli 1994 eingelangten, als Grundrechtsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 17.Juli 1994 begehrt Josef S*****, das Beschwerdegericht möge "endlich die Rechts- und Grundrechtsverletzung im oben aufgezeigten Verfahren (zu ergänzen: wahrnehmen) und der Generalprokuratur Auftrag zum Einschreiten geben", wobei er sich inhaltlich neuerlich darauf bezieht, daß das Verfahren 25 E römisch fünf r 828/90 "entgegen der bestehenden Grundrechte und Rechtsordnung eingeleitet und durchgeführt" worden sei.

Die Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 1 Abs 1 GRBG steht eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (nur) wegen (behaupteter) Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit zu. Der Beschwerdeführer war im Verfahren AZ 25 E Vr 828/90 des Landesgerichtes Feldkirch niemals in Haft. Eine Verletzung dieses Grundrechts konnte daher nicht eintreten; sie wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Da es sohin schon an einem Vorbringen dahingehend mangelt, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erblickt (§ 3 Abs 1 GRBG), war die Grundrechtsbeschwerde sogleich - ohne Kostenzuspruch - zurückzuweisen, ohne daß es zuvor eines Vorgehens gemäß § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG bedurfte.Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof (nur) wegen (behaupteter) Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit zu. Der Beschwerdeführer war im Verfahren AZ 25 E römisch fünf r 828/90 des Landesgerichtes Feldkirch niemals in Haft. Eine Verletzung dieses Grundrechts konnte daher nicht eintreten; sie wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Da es sohin schon an einem Vorbringen dahingehend mangelt, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erblickt (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG), war die Grundrechtsbeschwerde sogleich - ohne Kostenzuspruch - zurückzuweisen, ohne daß es zuvor eines Vorgehens gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG bedurfte.

Soweit die "Grundrechtsbeschwerde" (nach ihrem letzten Satz) auch als Strafanzeige gedacht ist, wird darüber die zuständige Staatsanwaltschaft Innsbruck zu befinden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00111.9404.0729.0

Dokumentnummer

JJT_19940729_OGH0002_0150OS00111_9400004_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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