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L22006 Landesbedienstete Steiermark;Norm
DGO Graz 1957 §41b Abs3 idF 1994/017;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der L in G, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Schiffgasse 6/1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 19. Dezember 2002, Zl. Präs. K-185/2002-1, betreffend die Abweisung eines Antrages auf "erhöhtes Karenzurlaubsgeld" nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz/Steiermark (KUG/Stmk), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz. Sie wurde bis 6. Jänner 2002 im Amt für Jugend und Familie des Magistrates Graz als Kindergartenpädagogin verwendet und nahm ab 7. Jänner 2002 (bis einschließlich 27. September 2003) - nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen unstrittig - Karenzurlaub in Anspruch, nachdem sie am 28. September 2001 ein Kind geboren hatte.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 stellte die Beschwerdeführerin den "Antrag auf Gewährung des erhöhten Karenzurlaubsgeldes" und begründete diesen damit, dass ihr Lebensgefährte über kein eigenes Einkommen verfüge. Dazu legte sie eine Inskriptionsbestätigung des Genannten vom 14. September 2001, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebte, vor.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 beantragte sie die bescheidmäßige Erledigung ihres Anbringens vom 12. Oktober 2001 bezüglich des "erhöhten" Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und Abs. 2a des Karenzurlaubsgeldgesetzes in der zuletzt novellierten, "mit 31. Mai 2002 in Kraft" getretenen Fassung des LGBl. Nr. 18 (richtig: 52)/2002. Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 beantragte sie die bescheidmäßige Erledigung ihres Anbringens vom 12. Oktober 2001 bezüglich des "erhöhten" Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 2 a, des Karenzurlaubsgeldgesetzes in der zuletzt novellierten, "mit 31. Mai 2002 in Kraft" getretenen Fassung des LGBl. Nr. 18 (richtig: 52)/2002.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 wies der Stadtsenat der Stadt Graz den Antrag "auf Zuerkennung des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des als Landesgesetz geltenden Karenzurlaubsgeldgesetzes, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 52/2002", ab. Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 wies der Stadtsenat der Stadt Graz den Antrag "auf Zuerkennung des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des als Landesgesetz geltenden Karenzurlaubsgeldgesetzes, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 52/2002", ab.
Dies erfolgte mit der Begründung, dass für den Anspruch und die Höhe des Karenzurlaubsgeldes für Beamte der Stadt Graz gemäß § 41b Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 idF LGBl. Nr. 17/1994 das Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), BGBl. Nr. 395/1974, in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung anzuwenden sei. Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 (LBG Stmk), als Landesgesetz geltende Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG/Stmk) sei zuletzt mit Gesetz vom 22. Jänner 2002, LGBl. Nr. 52/2002, abgeändert worden. Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren worden seien, seien geschaffen worden (§§ 14b bis 14e KUG/Stmk). Danach betrage die Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 14c KUG/Stmk ab 1. Jänner 2002 EUR 14,53 täglich. Der Wortlaut der zitierten Übergangsbestimmung sehe eine Differenzierung in der Höhe des Karenzurlaubsgeldes nicht vor. Da daher ein "erhöhtes" Karenzurlaubsgeld für allein stehende Mütter nicht (mehr) vorgesehen sei, könne der Antragstellerin nur ein Karenzurlaubsgeld in Höhe von EUR 14,53 täglich zuerkannt werden. Dies erfolgte mit der Begründung, dass für den Anspruch und die Höhe des Karenzurlaubsgeldes für Beamte der Stadt Graz gemäß Paragraph 41 b, Absatz 3, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1994, das Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung anzuwenden sei. Das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 1974, (LBG Stmk), als Landesgesetz geltende Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG/Stmk) sei zuletzt mit Gesetz vom 22. Jänner 2002, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, abgeändert worden. Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren worden seien, seien geschaffen worden (Paragraphen 14 b, bis 14e KUG/Stmk). Danach betrage die Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 14 c, KUG/Stmk ab 1. Jänner 2002 EUR 14,53 täglich. Der Wortlaut der zitierten Übergangsbestimmung sehe eine Differenzierung in der Höhe des Karenzurlaubsgeldes nicht vor. Da daher ein "erhöhtes" Karenzurlaubsgeld für allein stehende Mütter nicht (mehr) vorgesehen sei, könne der Antragstellerin nur ein Karenzurlaubsgeld in Höhe von EUR 14,53 täglich zuerkannt werden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2002 Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Tatbestände der Bestimmungen der lit. a bzw. lit. b des § 3 Abs. 1 KUG/Stmk durch das LGBl. Nr. 52/2002 nicht abgeändert worden und daher weiterhin geltendes Recht seien. Die Bestimmung des § 14c KUG/Stmk sei dahingehend zu interpretieren, dass sie nur den in der lit. a des § 3 Abs. 1 leg. cit. geregelten Tatbestand einer verheirateten Mutter, deren Ehepartner ein Einkommen über einer bestimmten Grenze erziele, betreffe. § 14c leg. cit. gelte jedoch nicht im Fall der Beschwerdeführerin, deren Lebensgefährte kein oder nur ein Einkommen unter einer bestimmten Grenze erziele, weshalb für sie weiterhin die Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. b KUG/Stmk anwendbar sei. Die Interpretation der belangten Behörde verstoße eindeutig gegen die Absicht des Gesetzgebers. Auch das für Bundesbeamte geltende KUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 untermauere diese Sicht. Seit der Novelle BGBl. Nr. 522/1995 sei dort die Höhe des Karenzurlaubsgeldes in § 3 KUG und das bis zu diesem Zeitpunkt in § 3 Abs. 1 lit. b KUG geregelte erhöhte Karenzurlaubsgeld unter dem Titel Zuschuss zum Karenzurlaubsgeld in den §§ 14 ff KUG geregelt. Durch Art. 16 des BGBl. I Nr. 103/2001 sei für Bundesbeamte der neue § 41 KUG geschaffen worden, der besage, dass sich die Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002 nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) bemesse. In den Gesetzesmaterialien des Nationalrates befinde sich die wortgleiche Begründung wie in den Stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, nämlich dass das Karenzurlaubsgeld ab 1. Jänner 2002 in der gleichen Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld unabhängig davon, wann das Kind geboren sei, gebühre. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2002 Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Tatbestände der Bestimmungen der Litera a, bzw. Litera b, des Paragraph 3, Absatz eins, KUG/Stmk durch das Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002, nicht abgeändert worden und daher weiterhin geltendes Recht seien. Die Bestimmung des Paragraph 14 c, KUG/Stmk sei dahingehend zu interpretieren, dass sie nur den in der Litera a, des Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. geregelten Tatbestand einer verheirateten Mutter, deren Ehepartner ein Einkommen über einer bestimmten Grenze erziele, betreffe. Paragraph 14 c, leg. cit. gelte jedoch nicht im Fall der Beschwerdeführerin, deren Lebensgefährte kein oder nur ein Einkommen unter einer bestimmten Grenze erziele, weshalb für sie weiterhin die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, KUG/Stmk anwendbar sei. Die Interpretation der belangten Behörde verstoße eindeutig gegen die Absicht des Gesetzgebers. Auch das für Bundesbeamte geltende KUG in der Fassung , des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, untermauere diese Sicht. Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, sei dort die Höhe des Karenzurlaubsgeldes in Paragraph 3, KUG und das bis zu diesem Zeitpunkt in Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, KUG geregelte erhöhte Karenzurlaubsgeld unter dem Titel Zuschuss zum Karenzurlaubsgeld in den Paragraphen 14, ff KUG geregelt. Durch Artikel 16, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, sei für Bundesbeamte der neue Paragraph 41, KUG geschaffen worden, der besage, dass sich die Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002 nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) bemesse. In den Gesetzesmaterialien des Nationalrates befinde sich die wortgleiche Begründung wie in den Stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, nämlich dass das Karenzurlaubsgeld ab 1. Jänner 2002 in der gleichen Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld unabhängig davon, wann das Kind geboren sei, gebühre.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2002 wies der Gemeinderat der Stadt Graz die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 DVG und §§ 14b und 14c KUG/Stmk idF LGBl. Nr. 52/2002 iVm § 41b Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf das am 28. September 2001 geborene Kind der Beschwerdeführerin die durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 52/2002 eingeführten Übergangsbestimmungen (§§ 14b bis 14e KUG/Stmk) anzuwenden seien. Gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 14c KUG/Stmk betrage die Höhe des Karenzurlaubsgeldes für die Antragstellerin ab 1. Jänner 2002 EUR 14,53 täglich. Die von der Beschwerdeführerin begehrte und für sie finanziell günstigere Anwendung des § 3 Abs. 1 KUG/Stmk habe unterbleiben müssen, weil diese Bestimmung durch den Landesgesetzgeber zwar nicht ausdrücklich aufgehoben worden sei, aber durch die später erlassene (Gesetz vom 31. Mai 2002) ausdrückliche (Übergangs-)Bestimmung des § 14c leg. cit. als materiell-rechtlich derogiert anzusehen sei. Die österreichische Rechtsordnung gehe dabei von folgendem Grundsatz aus: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2002 wies der Gemeinderat der Stadt Graz die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit , Paragraph eins, DVG und Paragraphen 14 b und 14 c KUG/Stmk in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002, in Verbindung mit , Paragraph 41 b, Absatz 3, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,, ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf das am 28. September 2001 geborene Kind der Beschwerdeführerin die durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002, eingeführten Übergangsbestimmungen (Paragraphen 14 b, bis 14e KUG/Stmk) anzuwenden seien. Gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 14 c, KUG/Stmk betrage die Höhe des Karenzurlaubsgeldes für die Antragstellerin ab 1. Jänner 2002 EUR 14,53 täglich. Die von der Beschwerdeführerin begehrte und für sie finanziell günstigere Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, KUG/Stmk habe unterbleiben müssen, weil diese Bestimmung durch den Landesgesetzgeber zwar nicht ausdrücklich aufgehoben worden sei, aber durch die später erlassene (Gesetz vom 31. Mai 2002) ausdrückliche (Übergangs-)Bestimmung des Paragraph 14 c, leg. cit. als materiell-rechtlich derogiert anzusehen sei. Die österreichische Rechtsordnung gehe dabei von folgendem Grundsatz aus:
Rechtsvorschriften würden im Wissen erlassen, dass dem B-VG das traditionelle Verständnis zu Grunde liege, dass Normen grundsätzlich durch nachfolgende Rechtsvorschriften gleicher Art wieder abgeändert oder aufgehoben werden könnten (lex posterior derogat legi priori). Die Aufhebung einer älteren Norm durch eine jüngere (Derogation) träte aber nur in dem Umfang ein, in dem dieselbe Rechtssetzungsautorität denselben Sachverhalt in einem späteren Rechtsakt abweichend regle und nichts gegen die Annahme spräche, dass eine Derogation "gesollt" sei (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 528; zur Anerkennung der Derogation als Grundsatz die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, z.B. Slg. Nr. 15.021). Im gegenständlichen Fall würden diese Voraussetzungen (Umfang = Höhe des Karenzurlaubsgeldes, Rechtssetzungsautorität = Landesgesetzgeber und Sachverhalt = Karenzurlaubsgeld) vorliegen. In der Übergangsbestimmung des § 14c KUG/Stmk werde die Höhe für eine ganz bestimmte Gruppe (nämlich für Kinder, die in der Zeit zwischen 30. Juni 2000 und 1. Jänner 2002 geboren seien) neu geregelt, eine Abänderung sei also rechtlich "gesollt"; sie bereite die generelle Anwendung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes vor, weil das Karenzurlaubsgeldgesetz für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren worden seien, nicht mehr anzuwenden sei (§ 14e leg. cit.).Rechtsvorschriften würden im Wissen erlassen, dass dem B-VG das traditionelle Verständnis zu Grunde liege, dass Normen grundsätzlich durch nachfolgende Rechtsvorschriften gleicher Art wieder abgeändert oder aufgehoben werden könnten (lex posterior derogat legi priori). Die Aufhebung einer älteren Norm durch eine jüngere (Derogation) träte aber nur in dem Umfang ein, in dem dieselbe Rechtssetzungsautorität denselben Sachverhalt in einem späteren Rechtsakt abweichend regle und nichts gegen die Annahme spräche, dass eine Derogation "gesollt" sei vergleiche , Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 528; zur Anerkennung der Derogation als Grundsatz die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, z.B. Slg. Nr. 15.021). Im gegenständlichen Fall würden diese Voraussetzungen (Umfang = Höhe des Karenzurlaubsgeldes, Rechtssetzungsautorität = Landesgesetzgeber und Sachverhalt = Karenzurlaubsgeld) vorliegen. In der Übergangsbestimmung des Paragraph 14 c, KUG/Stmk werde die Höhe für eine ganz bestimmte Gruppe (nämlich für Kinder, die in der Zeit zwischen 30. Juni 2000 und 1. Jänner 2002 geboren seien) neu geregelt, eine Abänderung sei also rechtlich "gesollt"; sie bereite die generelle Anwendung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes vor, weil das Karenzurlaubsgeldgesetz für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren worden seien, nicht mehr anzuwenden sei (Paragraph 14 e, leg. cit.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:römisch eins. Rechtslage:
Gemäß § 41b Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 30/1957 (im Folgenden: DO Graz), eingefügt durch Art. I Z. 7 des LGBl. Nr. 17/1994, gilt das Karenzurlaubsgeldgesetz - KUG, BGBl. Nr. 395/1974, für Beamte der Landeshauptstadt Graz in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 41 b, Absatz 3, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957, (im Folgenden: DO Graz), eingefügt durch Artikel römisch eins, Ziffer 7, des Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1994,, gilt das Karenzurlaubsgeldgesetz - KUG, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, für Beamte der Landeshauptstadt Graz in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes (LBG Stmk), LGBl. Nr. 124/1974 idF der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nichts anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tage der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes (LBG Stmk), Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 1974, in der Fassung , der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, Landesgesetzblatt , Nr. 33, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nichts anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tage der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden.
§ 3 KUG/Stmk lautet (Abs. 1 und Abs. 2 in der Stammfassung des Karenzurlaubsgeldgesetzes BGBl. Nr. 395/1974; Abs. 2a idF der gemäß Art. XX des LGBl. Nr. 98/1993 - u.a. - übernommenen Z. 2 des Art. 9 des BGBl. Nr. 314/1992 sowie der gemäß Art. XII des LGBl. Nr. 17/1996 - u.a. - übernommenen Z. 1 des Art. VI des BGBl. Nr. 43/1995; Abs. 3 idF des Art. XVII des LGBl. Nr. 17/1996): Paragraph 3, KUG/Stmk lautet (Absatz eins und Absatz 2, in der Stammfassung des Karenzurlaubsgeldgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,; Absatz 2 a, in der Fassung , der gemäß Artikel römisch zwanzig, des Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1993, - u.a. - übernommenen Ziffer 2, des Artikel 9, des Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992, sowie der gemäß Artikel römisch zwölf, des Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996, - u.a. - übernommenen Ziffer eins, des Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,; Absatz 3, in der Fassung , des Artikel römisch siebzehn, des Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996,):
"§ 3
Durch Art. II Z. 14 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2002 wurden die §§ 14b bis 14e samt Überschriften dem § 14a KUG/Stmk angefügt. Diese lauten auszugsweise: Durch Artikel römisch zwei, Ziffer 14, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002, wurden die Paragraphen 14 b bis 14 e samt Überschriften dem Paragraph 14 a, KUG/Stmk angefügt. Diese lauten auszugsweise:
"Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit
zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002
geboren sind
§14b
1. ... (im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung) Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002
§ 14c Paragraph 14 c
Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes beträgt ab 1. Jänner 2002
für Bezieher nach § 14b 14,53 EUR täglich.für Bezieher nach Paragraph 14 b, 14,53 EUR täglich.
Ruhen des Anspruches
§ 14d Paragraph 14 d
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
nach diesem Landesgesetz.
Anwendung des KBGG
§ 14e Paragraph 14 e
Ansprüche nach diesem Landesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden, ist das Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden."
Die Gesetzesmaterialien, Beilage Nr. 89 zu den Stenographischen Berichten des steiermärkischen Landtages, XIV. GP, 32, lauten auszugsweise: Die Gesetzesmaterialien, Beilage Nr. 89 zu den Stenographischen Berichten des steiermärkischen Landtages, römisch vierzehn. GP, 32, lauten auszugsweise:
"Zu Art. II Z 14 (§ 14c): "Zu Artikel römisch zwei, Ziffer 14, (Paragraph 14 c,):
Das Karenzurlaubsgeld gebührt ab 1. Jänner 2002 in der gleichen Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld, unabhängig davon, wann das Kind geboren wurde.
Zu Art. II Z 14 (§ 14d):Zu Artikel römisch zwei, Ziffer 14, (Paragraph 14 d,):
Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht, wenn Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Karenzurlaubsgeld durch eine Person ist ausgeschlossen.
Zu Art. II Z 14 (§ 14e):Zu Artikel römisch zwei, Ziffer 14, (Paragraph 14 e,):
Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden, richten sich nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. Ansprüche auf Leistungen nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz bestehen nur für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind."
Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 wurde u.a. das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) erlassen, das in seinem § 3 Abs. 1 ein Kinderbetreuungsgeld von EUR 14,53 täglich vorsieht; in dessen Abschnitt 3 wird der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (auszugsweise) wie folgt geregelt: Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, wurde u.a. das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) erlassen, das in seinem Paragraph 3, Absatz eins, ein Kinderbetreuungsgeld von EUR 14,53 täglich vorsieht; in dessen Abschnitt 3 wird der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (auszugsweise) wie folgt geregelt:
"Abschnitt 3
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Anspruch auf Zuschuss
§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld habenParagraph 9, (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
Höhe Zuschuss
§ 10. Der Zuschuss beträgt 6,06 EUR täglich. AlleinstehendeParagraph 10, Der Zuschuss beträgt 6,06 EUR täglich. Alleinstehende
§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.Paragraph 11, (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter Paragraph 13, fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
Ehegatten
§ 12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 200 EUR (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 EUR.Paragraph 12, (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (Paragraph 8,) nicht mehr als 7 200 EUR (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 EUR.
Nicht Alleinstehende
§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.Paragraph 13, Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt Paragraph 12, entsprechend.
Dauer
§ 14. Der Zuschuss gebührt, solange auf die im § 9 Abs. 2 genannte Leistung Anspruch besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuss nur anteilig.Paragraph 14, Der Zuschuss gebührt, solange auf die im Paragraph 9, Absatz 2, genannte Leistung Anspruch besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuss nur anteilig.
..."
Im Karenzurlaubsgeldgesetz (des Bundes), BGBl. Nr. 395/1974, wurden durch Art. 16 der genannten Novelle, BGBl. I Nr. 103/2001, die §§ 39 bis 43 samt Überschriften angefügt. Diese lauten auszugsweise: Im Karenzurlaubsgeldgesetz (des Bundes), Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, wurden durch Artikel 16, der genannten Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, die Paragraphen 39, bis 43 samt Überschriften angefügt. Diese lauten auszugsweise:
"Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2002 und dem 1. Jänner 2002 geboren sind
§ 39. (1) Auf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 39, (1) Auf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. ... (im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung) Ruhen des Anspruches
§ 40. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß KBGG ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz.Paragraph 40, Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß KBGG ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz.
Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002
§ 41. Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes bemisst sich ab 1. Jänner 2002 nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 KBGG.Paragraph 41, Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes bemisst sich ab 1. Jänner 2002 nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, KBGG.
...
Anwendung des KBGG
§ 43. Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden, ist das Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden."Paragraph 43, Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden, ist das Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden."
Die Materialien zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 620 BlgNR, XXI. GP, 76, führen zu § 41 leg. cit. aus: Die Materialien zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 620 BlgNR, römisch 21 . GP, 76, führen zu Paragraph 41, leg. cit. aus:
"Das Karenzurlaubsgeld gebührt ab 1. Jänner 2002 in der gleichen Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld, unabhängig davon, wann das Kind geboren wurde."
Zu § 43 leg. cit. wird darin ausgeführt: Zu Paragraph 43, leg. cit. wird darin ausgeführt:
"Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden, richten sich nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. Ansprüche auf Leistungen nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz bestehen nur für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:römisch zwei. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem nach den Bestimmungen der DO Graz in der geltenden Fassung iVm dem als Landesgesetz geltenden Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974 in der geltenden Fassung, gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung eines "erhöhten" Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 und 2a leg. cit. verletzt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem nach den Bestimmungen der DO Graz in der geltenden Fassung in Verbindung mit , dem als Landesgesetz geltenden Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, in der geltenden Fassung, gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung eines "erhöhten" Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Absatz 2 und 2 a leg. cit. verletzt.
Als zentrale Rüge bringt die Beschwerdeführerin vor, dass für sie als Alleinverdienerin trotz der neu eingefügten Bestimmung des § 14c KUG/Stmk weiterhin ein Anspruch auf ein "erhöhtes" Karenzurlaubsgeld nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. b KUG/Stmk bestehe. Das KUG/Stmk treffe ausdrücklich in § 3 Abs. 1 eine Unterscheidung zwischen allein stehenden und verheirateten Müttern und knüpfe hieran die konkrete Höhe des auszubezahlenden Karenzurlaubsgeldes. Verheiratete hätten grundsätzlich einen Anspruch auf ein "normales" Karenzurlaubsgeld nach § 3 Abs. 1 lit. a KUG/Stmk, während u.a. ledige Mütter, die mit dem Vater des Kindes, der kein bzw. nur ein geringes Einkommen erziele, im gemeinsamen Haushalt lebten, Anspruch auf ein "erhöhtes" Karenzurlaubsgeld nach § 3 Abs. 1 lit. b leg. cit. hätten. Die auf Bundesebene in Bezug auf § 3 KUG/Stmk geregelten Bestimmungen seien mittels Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995 fast zur Gänze novelliert worden, sodass die Bestimmung des § 3 KUG/Stmk in der oben genannten Form auf Bundesebene nicht mehr bestehe. Dort sei vielmehr vom "erhöhten" Karenzurlaubsgeld abgegangen worden. Stattdessen habe der Bundesgesetzgeber völlig neue Regelungen über Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld in den §§ 14 ff KUG getroffen, wobei sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld im Wesentlichen mit jenen für das vormals erhöhte Karenzurlaubsgeld decken würden. Der steiermärkische Landesgesetzgeber habe diese Entwicklungen und Änderungen (insbesondere die Zuschussgewährung zum Karenzurlaubsgeld nach den §§ 14 ff KUG) jedoch nicht zur Gänze mitgemacht, sodass § 3 KUG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 395/1974 im Wesentlichen auch heute noch auf Landes- bzw. Gemeindeebene anzuwenden sei. Als zentrale Rüge bringt die Beschwerdeführerin vor, dass für sie als Alleinverdienerin trotz der neu eingefügten Bestimmung des Paragraph 14 c, KUG/Stmk weiterhin ein Anspruch auf ein "erhöhtes" Karenzurlaubsgeld nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, KUG/Stmk bestehe. Das KUG/Stmk treffe ausdrücklich in Paragraph 3, Absatz eins, eine Unterscheidung zwischen allein stehenden und verheirateten Müttern und knüpfe hieran die konkrete Höhe des auszubezahlenden Karenzurlaubsgeldes. Verheiratete hätten grundsätzlich einen Anspruch auf ein "normales" Karenzurlaubsgeld nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, KUG/Stmk, während u.a. ledige Mütter, die mit dem Vater des Kindes, der kein bzw. nur ein geringes Einkommen erziele, im gemeinsamen Haushalt lebten, Anspruch auf ein "erhöhtes" Karenzurlaubsgeld nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, leg. cit. hätten. Die auf Bundesebene in Bezug auf Paragraph 3, KUG/Stmk geregelten Bestimmungen seien mittels Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, fast zur Gänze novelliert worden, sodass die Bestimmung des Paragraph 3, KUG/Stmk in der oben genannten Form auf Bundesebene nicht mehr bestehe. Dort sei vielmehr vom "erhöhten" Karenzurlaubsgeld abgegangen worden. Stattdessen habe der Bundesgesetzgeber völlig neue Regelungen über Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld in den Paragraphen 14, ff KUG getroffen, wobei sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld im Wesentlichen mit jenen für das vormals erhöhte Karenzurlaubsgeld decken würden. Der steiermärkische Landesgesetzgeber habe diese Entwicklungen und Änderungen (insbesondere die Zuschussgewährung zum Karenzurlaubsgeld nach den Paragraphen 14, ff KUG) jedoch nicht zur Gänze mitgemacht, sodass Paragraph 3, KUG in der Fassung , des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, im Wesentlichen auch heute noch auf Landes- bzw. Gemeindeebene anzuwenden sei.
Im durch Landesgesetz LGBl. Nr. 52/2002 neu geschaffenen § 14c KUG/Stmk sei ohne konkretere Regelungen im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen verheirateten und allein stehenden Müttern die Höhe des Karenzurlaubsgeldes mit EUR 14,53 täglich festgelegt worden. Die Auslegung des § 14c KUG/Stmk durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, dass diese Bestimmung dem § 3 leg. cit. materiell-rechtlich derogiere, kein Unterschied mehr zwischen verheirateten und allein stehenden Müttern zu machen sei und es somit auch kein "erhöhtes" Karenzurlaubsgeld mehr gebe, sei aus sozialpolitischer Hinsicht nicht vertretbar und könne nicht geteilt werden. Folge man dieser Auslegung, so würde § 3 KUG/Stmk funktionslos werden. Zweck dieser Bestimmung sei es, gerade Müttern, die in finanzieller Hinsicht auf sich allein gestellt seien bzw. einen Lebenspartner hätten, dessen Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteige, eine finanzielle Unterstützung für sich und ihr Kind zu gewähren. Auf Bundesebene werde dieser Zweck nach wie vor erfüllt, weil zusätzlich die Möglichkeit eines Zuschusses (in einer der ursprünglichen Regelung entsprechenden Höhe) bestehe. Die Auslegung im angefochtenen Bescheid verstoße gegen die erklärte Absicht des Landesgesetzgebers, dass ab 1. Jänner 2002 das Karenzurlaubsgeld in der gleichen Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld gebühre, unabhängig davon, wann das Kind geboren sei. Es werde daher nicht nur auf § 3 (also das Kinderbetreuungsgeld von EUR 14,53 täglich), sondern auch auf die §§ 9 ff KBGG (die unter dem Titel "Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" ein "erhöhtes" Kinderbetreuungsgeld vorsähen) verwiesen. § 14c KUG/Stmk sei deshalb dahin auszulegen, dass sich diese Bestimmung nur auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 lit. a KUG/Stmk beziehe und daher dessen § 3 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 und 2a von der Bestimmung des § 14c KUG/Stmk völlig unabhängig und neben diesen anzuwenden seien. Im durch Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002, neu geschaffenen Paragraph 14 c, KUG/Stmk sei ohne konkretere Regelungen im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen verheirateten und allein stehenden Müttern die Höhe des Karenzurlaubsgeldes mit EUR 14,53 täglich festgelegt worden. Die Auslegung des Paragraph 14 c, KUG/Stmk durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, dass diese Bestimmung dem Paragraph 3, leg. cit. materiell-rechtlich derogiere, kein Unterschied mehr zwischen verheirateten und allein stehenden Müttern zu machen sei und es somit auch kein "erhöhtes" Karenzurlaubsgeld mehr gebe, sei aus sozialpolitischer Hinsicht nicht vertretbar und könne nicht geteilt werden. Folge man dieser Auslegung, so würde Paragraph 3, KUG/Stmk funktionslos werden. Zweck dieser Bestimmung sei es, gerade Müttern, die in finanzieller Hinsicht auf sich allein gestellt seien bzw. einen Lebenspartner hätten, dessen Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteige, eine finanzielle Unterstützung für sich und ihr Kind zu gewähren. Auf Bundesebene werde dieser Zweck nach wie vor erfüllt, weil zusätzlich die Möglichkeit eines Zuschusses (in einer der ursprünglichen Regelung entsprechenden Höhe) bestehe. Die Auslegung im angefochtenen Bescheid verstoße gegen die erklärte Absicht des Landesgesetzgebers, dass ab 1. Jänner 2002 das Karenzurlaubsgeld in der gleichen Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld gebühre, unabhängig davon, wann das Kind geboren sei. Es werde daher nicht nur auf Paragraph 3, (also das Kinderbetreuungsgeld von EUR 14,53 täglich), sondern auch auf die Paragraphen 9, ff KBGG (die unter dem Titel "Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" ein "erhöhtes" Kinderbetreuungsgeld vorsähen) verwiesen. Paragraph 14 c, KUG/Stmk sei deshalb dahin auszulegen, dass sich diese Bestimmung nur auf die Vorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, KUG/Stmk beziehe und daher dessen Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Absatz 2 und 2 a von der Bestimmung des Paragraph 14 c, KUG/Stmk völlig unabhängig und neben diesen anzuwenden seien.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Überlegungen als berechtigt:
Mit der Änderung des KUG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995 trat auf Bundesebene an die Stelle des erhöhten Karenzurlaubsgeldes der Zuschuss zum Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 14ff KUG. Im § 3 des KUG wurde daher von da an nur mehr das (nicht erhöhte) Karenzurlaubsgeld geregelt. Diese Änderungen wurden vom steiermärkischen Landesgesetzgeber jedoch nicht als Landesrecht übernommen. Erst durch die Novelle zum KUG/Stmk, LGBl. Nr. 52/2002, kam es zu einer Änderung der Bestimmungen über die Höhe des Karenzurlaubsgeldes. Durch die Anfügung der §§ 14b bis 14e KUG/Stmk wurde die Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 14c leg. cit. ab 1. Jänner 2002 hinsichtlich der Kinder, die im Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 31. Dezember 2001 geboren worden waren, auf den Betrag von EUR 14,53 täglich festgelegt, und zwar einheitlich für alle Kinder - also unabhängig von der finanziellen Situation der Elternteile. Auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach § 9 KBGG kann nach dem Wortlaut des § 14e KUG/Stmk erst für Kinder, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren worden sind, ein Anspruch geltend gemacht werden. Mit der Änderung des KUG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, trat auf Bundesebene an die Stelle des erhöhten Karenzurlaubsgeldes der Zuschuss zum Karenzurlaubsgeld gemäß den Paragraphen 14 f, f, KUG. Im Paragraph 3, des KUG wurde daher von da an nur mehr das (nicht erhöhte) Karenzurlaubsgeld geregelt. Diese Änderungen wurden vom steiermärkischen Landesgesetzgeber jedoch nicht als Landesrecht übernommen. Erst durch die Novelle zum KUG/Stmk, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, kam es zu einer Änderung der Bestimmungen über die Höhe des Karenzurlaubsgeldes. Durch die Anfügung der