TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/31 2003/12/0080

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §1 Abs1 litc idF 1979/136;
RGV 1955 §1 Abs1 litd idF 1979/136;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §27 Abs1;
RGV 1955 §35e idF 1995/297;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des T in A, vertreten durch Mag. Günther Reiffenstuhl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 41/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. April 2003, betreffend Umzugsvergütung gemäß § 35e der Reisegebührenvorschrift 1955 - RGV, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Sicherheitswache in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Wirksamkeit vom 25. Februar 2002 im Hinblick auf eine "geplante Verwendung als Verbindungsbeamter" der belangten Behörde dienstzugeteilt. Mit Wirksamkeit vom 18. März 2002 wurde er "der Österreichischen Botschaft in Ankara zur weiteren Dienstleistung zugewiesen". Dort hat er seinen Dienst am 25. März 2002 angetreten. Seine Übersiedlung von Österreich nach Ankara erfolgte am 17. April 2002.

Am 8. Juli 2002 stellte der Beschwerdeführer unter Bezug auf ein (den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossenes) Versetzungsdekret vom 6. März 2002 zum Betreff "Übersiedlungsgebühren anlässlich Versetzung ins Ausland, Umzugsvergütung (§ 28 lit. c RGV 1955)" den Antrag auf Übersiedlungsgebühren im Ausmaß von 30 % "des Monatsbezuges zuzüglich AVZ von dem Monat, in dem die Übersiedlung stattfand, anlässlich der Versetzung in die Türkei/Ankara nach dem § 28 lit. c RGV 1955 iVm § 32 RGV 1955 und iVm § 35e".

Als Begründung führte er aus, er sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. März 2002 mit Wirksamkeit vom 18. März 2002 der Abteilung I/4 dienstzugeteilt und gleichzeitig vom Inland an die Österreichische Botschaft in Ankara (kurz: ÖB) versetzt worden. Da er allein stehend sei und keinerlei Unterhaltszahlungen für Kinder zu leisten habe, bitte er, die genannte Umzugsvergütung bei positiver Erledigung auf sein Gehaltskonto zu überweisen. Im Falle der Ablehnung des Antrages ersuche er um bescheidmäßige Feststellung.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer hiezu am 16. Juli 2002 mit, dass ihm eine Aufwandsentschädigung gemäß § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in der Höhe von 20 % seines "Märzbezuges 2002" als Ersatz der sonstigen mit seiner Übersiedlung nach Ankara verbundenen Auslagen zuerkannt und überwiesen werde.

In der Folge erließ die belangte Behörde in dieser Angelegenheit das Dienstrechtsmandat vom 11. November 2002, das den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossen ist.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2002 Vorstellung mit folgender Begründung (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Da es sich entgegen der Rechtsansicht der erkennenden Behörde bei meiner Verwendung sehr wohl um eine Dienstversetzung bzw. Entsendung ins Ausland handelt (Verweisung auf das Schreiben vom 06.03.2002, ..., wo von einer Zuweisung an die ÖB gesprochen wird). Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird (vgl. § 38 Abs. 1 BDG 1979). Da ich für eine mindestens 4 Jahre andauernde Zeitspanne an die derzeitige Destination entsandt wurde (eine Verlängerung auf weitere 4 Jahre mit Zustimmung des Beamten ist möglich), ist auch nicht von einer Dienstzuteilung oder vorübergehenden Zuweisung an eine andere Dienststelle auszugehen (vgl. § 39 BDG 1979, und vgl. auch VwGH Erkenntnis Zahl 96/12/0304 vom 22.10.1997, sowie ähnliche dazu ergangene VwGH Erkenntnisse), sondern ist schon mit der Entsendung von einer nicht absehbaren Zeit auszugehen, da diese sich über einen Zeitraum von einigen Jahren erstreckt. Daher ist von einer dauernden Zuweisung zu einer anderen Dienststelle auszugehen. Für eine derartige Versetzung ist auch kein Bescheid notwendig und daher geht auch die Dienstbehörde mit dem bereits zitierten Schreiben vom 06.03.2002 von dem Begriff 'Zuweisung' (vgl. § 38 Abs. 1 BDG 1979) aus.

Die Natur der Tätigkeit des Verbindungsbeamten geht davon aus, dass er nach Ablauf von höchstens 8 Jahren an der gegenständlichen Dienststelle zu einer anderen Auslanddienststelle entsandt wird.

Demzufolge stehen mir auch die von mir beantragten Gebühren und Zulagen in geltend gemachter Höhe zu. Es wird somit der Antrag

gestellt, binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten und das angefochtene Dienstrechtsmandat bescheidmäßig dahingehend abzuändern, dass mir die Umzugsvergütung im Ausmaß von 30 % des Monatsbezuges zuzüglich der Auslandsverwendungszulage von dem Monat, in dem die Übersiedlung stattfand (d.h. in geltend gemachter Höhe), zuerkannt werde."

Am 3. Jänner 2003 leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren ein und ersuchte den Beschwerdeführer, Nachweise und eine Aufstellung über die ihm anlässlich der Übersiedlung entstandenen Aufwendungen zu übermitteln.

Der - mittlerweile anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer gab hiezu am 21. Jänner und am 20. Februar 2003 detaillierte Stellungnahmen ab. Unter (näherer) Bezugnahme auf ein Regierungsübereinkommen und ein Ressortübereinkommen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie einen Erlass der belangten Behörde vom März 2002, aus dem sich die grundsätzliche Entsendungsdauer von vier Jahren mit einer Verlängerungsmöglichkeit ergebe, brachte er im Wesentlichen vor, im Zeitpunkt seiner Entsendung sei festgestanden, dass es sich nicht bloß um eine vorübergehende Maßnahme handeln sollte; das Ende seiner Entsendung sei nicht von vornherein absehbar gewesen. Allein die Ungewissheit eines genauen Zeitpunkts des Wegfalls des Bedarfs rechtfertige die Annahme, dass seine Verwendung auf nicht absehbare Zeit vorgesehen sei. Auch seien die Bestimmungen über die Dienstzuteilung (sowohl nach § 39 BDG 1979 als auch nach § 2 Abs. 3 iVm §§ 22 ff RGV nicht auf jahrelange "Dauerverwendungen" abgestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 8. Juli 2002 in Verbindung mit einem weiteren (den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossenen) Antrag vom 14. Oktober 2002 auf Gewährung einer Umzugsvergütung im Ausmaß von 30 % des Monatsbezuges zuzüglich Auslandsverwendungszulage von dem Monat, in dem die Übersiedlung in die Türkei (Ankara) stattgefunden habe, gemäß den §§ 22 Abs. 1 und 7, 28 lit. c, 32 Abs. 1 und 2 sowie 35e Abs. 1 RGV 1955 iVm § 1 Abs. 2 DVV "in der geltenden Fassung" ab.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus, es sei strittig, ob dem Beschwerdeführer eine Umzugsvergütung iSd § 35e RGV gebühre bzw. ob seine Dienstverrichtung in der ÖB als "Versetzung ins Ausland" im Sinn der RGV zu qualifizieren sei. Eine derartige Versetzung liege gemäß § 2 Abs. 4 RGV dann vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen werde. Eine Dienstzuteilung im Sinn der RGV sei gegeben, wenn der Beamte an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen werde und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliege oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut werde.

Für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" seien die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssten, maßgebend. Sei der für die Zuweisung zur Dienstleistung an einen anderen Dienstort maßgebende Bedarf nur ein vorübergehender, liege eine Dienstzuteilung vor. Sei die Dienstleistung hingegen auf nicht absehbare Zeit geplant, spreche man von einer Versetzung.

Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 25. Februar 2002 der belangten Behörde (Abteilung I/A/10) zu Einschulungszwecken, in der Folge mit Wirksamkeit vom 18. März 2002 der Abteilung I/4 zugeteilt und gleichzeitig der ÖB zur weiteren Dienstleistung zugewiesen worden. Wenngleich "in der genannten dienstrechtlichen Verfügung" keine zeitliche Begrenzung angeführt sei, sei zufolge eines (näher bezeichneten) einschlägigen Erlasses vom 10. August 2001, der dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einschulung zur Kenntnis gebracht worden sei, grundsätzlich eine Entsendungsdauer von vier Jahren vorgesehen. Es liege daher eine Dienstzuteilung im Sinne der RGV vor, weil durch die Entsendungsdauer von vier Jahren eine zeitliche Begrenzung jedenfalls gegeben sei. Zwar sehe der genannte Erlass die Möglichkeit einer Verlängerung der Entsendung vor, gleichermaßen aber auch eine (vorzeitige) Abberufung (z.B. wegen zwingender persönlicher Gründe, disziplinärer Verfehlungen oder einer Erklärung zur "persona non grata" durch den Empfangsstaat), sodass der Charakter einer befristeten Entsendung nicht verloren gehe und daher für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen sei.

Auch eine jahrelange Dauer von Dienstzuteilungen stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, weil sowohl § 39a BDG als auch § 22 Abs. 7 RGV mehrjährige Dienstzuteilungen ins Ausland ermöglichten und dafür spezielle Regelungen träfen. Die Dienstverrichtung in der ÖB stelle somit keine Versetzung im Sinn der RGV dar, sodass kein Anspruch auf Umzugsvergütung gemäß § 35e RGV bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (unvollständig) vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 39a Abs. 1 bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, Abs. 1 Z. 4 und Abs. 3 idF der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998, im Übrigen idF BGBl. Nr. 665/1994, lautet:

"§ 39a. (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung

1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

2. für eine im Bundesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder

4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

entsenden.

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z. 2 und Z. 4 dürfen zusammengenommen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Bundesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z. 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 (kurz: RGV), die gemäß § 92 GehG auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2001/12/0174, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur), lauten auszugsweise (§ 1 Abs. 1 idF der Novelle BGBl. Nr. 136/1979, § 22 Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 123/1998, § 32 Abs. 2 und § 35e idF der Novelle BGBl. Nr. 297/1995, § 35a idF der Novelle BGBl. Nr. 192/1971, im Übrigen in der Stammfassung BGBl. Nr. 133/1955):

"ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

...

c)

durch eine Dienstzuteilung,

d)

durch eine Versetzung

erwächst.

...

§ 2. ...

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) ...

ABSCHNITT V

Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. ...

...

(7) Ein Beamter, der nach dem 30. Juni 1998 gemäß § 39a BDG 1979 für einen zumindest zweijährigen Zeitraum ins Ausland entsandt wird, hat Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gemäß den §§ 28 bis 33 für die Übersiedlung ins Ausland und aus Anlass der Beendigung der Entsendung für die Übersiedlung ins Inland, wenn er tatsächlich übersiedelt.

ABSCHNITT VII

Versetzung

§ 27. (1) Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). ...

§ 28. Übersiedlungsgebühren sind

a)

der Reisekostenersatz,

b)

der Frachtkostenersatz,

c)

die Umzugsvergütung,

...

§ 32. (1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt:

1.

für ledige Beamte 20%,

2.

...

(3) ...

ABSCHNITT VIIa

Auslandsversetzungen

§ 35a. Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme des § 35 anzuwenden.

...

§ 35e. (1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 1 30 % ... des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer macht (zusammengefasst) geltend, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht ausreichen, um den von ihm geltend gemachten Anspruch (nach dem Gesamtinhalt des Vorbringens beschränkt) auf Umzugsvergütung rechtlich abschließend beurteilen zu können.

Schon damit ist die Beschwerde im Recht: Aus der dargestellten Systematik der RGV ergibt sich, dass die in ihrem Abschnitt V geregelte Dienstzuteilung (§§ 22 bis 24) von der in Abschnitt VII geregelten Versetzung (§§ 27 bis 35 RGV) und ihrer Untergruppe "Auslandsversetzungen" (Abschnitt VIIa, darunter auch § 35e RGV) zu unterscheiden ist.

In diesem Zusammenhang fehlen klare Feststellungen, aus denen das Vorliegen (lediglich) einer Dienstzuteilung des Beschwerdeführers (§ 2 Abs. 3 RGV) und nicht einer Versetzung (§ 2 Abs. 4 RGV) gefolgert werden könnte. Jedenfalls in Ermangelung einer solchen Feststellung ist im Auslegungsweg zu ermitteln, ob eine konkret verfügte Personalmaßnahme eine Dienstzuteilung im Verständnis des § 2 Abs. 3 RGV oder aber eine Versetzung nach Abs. 4 dieser Bestimmung darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst), ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betreffenden Beamten erkennbar gewesen sein mussten.

Mit Erkenntnis vom 18. Juni 1976, Slg. Nr. 9090/A, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der Reisegebührenvorschrift von der Behörde insbesondere festgestellt werden müsse, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" im Verständnis dieses Erkenntnisses ist, wie die Begründung desselben zeigt, deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbaren langen) Zeitraum handeln werde, voraus (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0141, und vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0156).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Zuweisung zur Dienstleistung an der ÖB kein konkret terminisierter oder abstrakt umschriebener beabsichtigter Endzeitpunkt der Wirksamkeit der verfügten Personalmaßnahme. Ebenso wurden keine darauf hinweisenden Begleitumstände festgestellt, sodass allein nach der Aktenlage, wozu auch die dem Beschwerdeführer bekannte Erlasslage zählt - vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0141 (Absehbarkeit einer zumindest vierjährigen Verwendung nach dem Erlass vom März 2002) - von der Gebührlichkeit der geltend gemachten Umzugsvergütung auszugehen wäre.

Die Fehlleistung der belangten Behörde liegt primär in einer Verkennung der Rechtslage: Sie hat nämlich erkennbar aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Verbindungsbeamter bei der ÖB einen "(Auslands)Dienst" versieht, bei dem es nach dessen Natur notwendig ist, ihn nach einiger Zeit (im Sinne des genannten Erlasses grundsätzlich nach vier Jahren) zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, für die RGV den Schluss gezogen, dass bei einer Zuweisung eines Beamten zu einer solchen Verwendung eine Dienstzuteilung (§ 2 Abs. 3 RGV) vorliegt, was zum Ausschluss der (unmittelbaren) Anwendung des § 35e RGV führt.

Wenn sich jedoch zum Zeitpunkt der Personalmaßnahme keine besonderen, den Beamten erkennbare Begleitumstände feststellen lassen, dann kann allein aus dem Umstand, dass es nach der Natur der Dienstleistung des Beschwerdeführers (hier: polizeilicher Verbindungsbeamter bei einer ÖB im Ausland) notwendig ist, ihn nach einiger Zeit (hier: nach der Erlasslage grundsätzlich nach vier Jahren) zu versetzen, nicht der Schluss gezogen werden, es liege im Sinn des § 2 Abs. 3 RGV bloß eine Dienstzuteilung und keine Versetzung nach § 2 Abs. 4 RGV vor.

Da die belangte Behörde auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsansicht die dargestellten erforderlichen Feststellungen unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Anzumerken ist, dass die Zitierung des § 22 Abs. 7 RGV im Spruch des angefochtenen Bescheides in Zusammenhang mit seiner Begründung dahin zu verstehen ist, dass die belangte Behörde damit bloß dem "Dauerzuteilungsargument" des Beschwerdeführers entgegentreten wollte und diese Bestimmung dafür ins Treffen geführt hat, dass (ihrer Ansicht nach) sowohl das Dienst- als auch das Reisegebührenrecht bei Auslandsentsendungen erst nach zwei Jahren einen reisegebührenrechtlichen Anspruch auf Übersiedlungskosten eintreten lässt. Ob ein Fall nach § 39a BDG 1979 iVm § 22 Abs. 7 RGV (wobei die RGV offenkundig am Dienstrecht anknüpft) vorliegt, wurde hingegen nicht geprüft. Auf das zu § 22 Abs. 7 RGV erstattete Beschwerdevorbringen war daher nicht weiter einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120080.X00

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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