Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 E Vr 6/93 des Landesgerichtes St.Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 6.Juli 1994, AZ 24 Bs 216/94 (= ON 61), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 E römisch fünf r 6/93 des Landesgerichtes St.Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 6.Juli 1994, AZ 24 Bs 216/94 (= ON 61), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Verurteilten Gebhard S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 20. Mai 1994 (ON 54), mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, keine Folge gegeben.
Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 357 Abs 3 StPO).Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist (Paragraph 357, Absatz 3, StPO).
Auch für die beantragte Verfügung, die Strafsache einem anderen Gericht zuzuweisen, fehlt dem Obersten Gerichtshof jede gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00150.9405.1011.0Dokumentnummer
JJT_19941011_OGH0002_0140OS00150_9400005_000