TE Vwgh Beschluss 2006/4/11 AW 2005/12/0012

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Veröffentlicht am 11.04.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §46;
AVG §56;
BDG 1979 §14;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §52;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. R, vertreten durch Dr. F und Dr. M, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Februar 2005, Zl. BMWA-107.276/5028-Pers/2/2004, betreffend Feststellung, die Befolgung einer Weisung gehöre zu den Dienstpflichten, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Befolgung der am 24. Mai 2004 ausgehändigten, schriftlichen Weisung, Zl. BMWA-107.276/5016-Pers/2/2004 vom selben Tag, betreffend Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG 1979) durch o. Univ.-Prof. DDr. h.c. S, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Befolgung der am 24. Mai 2004 ausgehändigten, schriftlichen Weisung, Zl. BMWA-107.276/5016-Pers/2/2004 vom selben Tag, betreffend Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG 1979) durch o. Univ.-Prof. DDr. h.c. S, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen, zu hg. Zl. 2005/12/0153 protokollierten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er bringt vor, das Gutachten des Sachverständigen o. Univ.- Prof. DDr. h.c. S vom 10. Jänner 2005 habe nur auf Grund der rechtswidrigen Weisung, sich der psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, erstellt werden können. Dieses Gutachten werde nunmehr dazu verwendet, ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 wegen behaupteter Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers einzuleiten. Durch dieses Verfahren und andere Maßnahmen, die die belangte Behörde auf Basis des unschlüssigen Gutachtens zwischenzeitlich eingeleitet habe, erwüchsen dem Beschwerdeführer unverhältnismäßige rechtliche und wirtschaftliche Nachteile. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht im Wege. Zwar könne damit die Erstellung des angeführten Gutachtens nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Beschwerdeführer habe die erteilte Weisung nach Remonstration und deren schriftlicher Wiederholung befolgen müssen, weil er dadurch nicht gegen Strafgesetze verstoßen habe. In sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 VwGG hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Konsequenz, dass das bereits eingeleitete Verfahren gemäß § 14 BDG 1979 und alle anderen eingeleiteten Maßnahmen (z.B. Einstellung der Nebengebühren des Beschwerdeführers) mangels rechtlicher Grundlage bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den angefochtenen Bescheid zu unterbrechen wären. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, zu hg. Zl. 2005/12/0153 protokollierten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er bringt vor, das Gutachten des Sachverständigen o. Univ.- Prof. DDr. h.c. S vom 10. Jänner 2005 habe nur auf Grund der rechtswidrigen Weisung, sich der psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, erstellt werden können. Dieses Gutachten werde nunmehr dazu verwendet, ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen behaupteter Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers einzuleiten. Durch dieses Verfahren und andere Maßnahmen, die die belangte Behörde auf Basis des unschlüssigen Gutachtens zwischenzeitlich eingeleitet habe, erwüchsen dem Beschwerdeführer unverhältnismäßige rechtliche und wirtschaftliche Nachteile. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht im Wege. Zwar könne damit die Erstellung des angeführten Gutachtens nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Beschwerdeführer habe die erteilte Weisung nach Remonstration und deren schriftlicher Wiederholung befolgen müssen, weil er dadurch nicht gegen Strafgesetze verstoßen habe. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Konsequenz, dass das bereits eingeleitete Verfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 und alle anderen eingeleiteten Maßnahmen (z.B. Einstellung der Nebengebühren des Beschwerdeführers) mangels rechtlicher Grundlage bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den angefochtenen Bescheid zu unterbrechen wären.

Die belangte Behörde tritt dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Der Beschwerdeführer sei dreimal vom Sachverständigen untersucht und bereits ein Gutachten erstattet worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, wenn der vom angefochtenen Bescheid angestrebte Erfolg bereits eingetreten sei. Feststellungsbescheide unterlägen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug, seien aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Der angefochtene Bescheid diene allerdings nicht einmal mittelbar einer Vollziehung. Der Argumentation des Beschwerdeführers, durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde das bereits eingeleitete Verfahren nach § 14 BDG 1979 unterbrochen, könne nicht gefolgt werden, da es sich um ein gänzlich anderes Verwaltungsverfahren handle. Die belangte Behörde tritt dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Der Beschwerdeführer sei dreimal vom Sachverständigen untersucht und bereits ein Gutachten erstattet worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, wenn der vom angefochtenen Bescheid angestrebte Erfolg bereits eingetreten sei. Feststellungsbescheide unterlägen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug, seien aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Der angefochtene Bescheid diene allerdings nicht einmal mittelbar einer Vollziehung. Der Argumentation des Beschwerdeführers, durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde das bereits eingeleitete Verfahren nach Paragraph 14, BDG 1979 unterbrochen, könne nicht gefolgt werden, da es sich um ein gänzlich anderes Verwaltungsverfahren handle.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Feststellungsbescheide unterliegen in der Regel zwar keinem unmittelbaren Vollzug, sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. z.B. hg. Beschluss vom 19. April 2001, Zl. AW 2001/08/0014 mwN). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinaus geschoben. Dies bewirkt bei Feststellungsbescheiden, dass die Feststellung noch nicht als verbindlich gilt (hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/17/0278).Feststellungsbescheide unterliegen in der Regel zwar keinem unmittelbaren Vollzug, sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche , z.B. hg. Beschluss vom 19. April 2001, Zl. AW 2001/08/0014 mwN). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der durch die Rechtsordnung an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinaus geschoben. Dies bewirkt bei Feststellungsbescheiden, dass die Feststellung noch nicht als verbindlich gilt (hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/17/0278).

Einer gegen den hier bekämpften Bescheid gerichteten Beschwerde könnte daher grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, weil die Nichtbefolgung der Weisung in einem Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht werden könnte. Hier hat aber der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung die Weisung bereits befolgt und sich drei Untersuchungsterminen beim Sachverständigen unterzogen. Es ist daher nicht ersichtlich, welche mittelbaren, nachteiligen Rechtswirkungen der bekämpfte Feststellungsbescheid für den Beschwerdeführer noch haben könnte.

Das Argument des Beschwerdeführers, das bereits eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 und "alle anderen auf Grund des unrechtmäßig zustande gekommenen Gutachtens eingeleiteten Maßnahmen" wären zu unterbrechen, ist nicht zielführend. Selbst wenn im vorliegenden Beschwerdeverfahren der angefochtene Bescheid aufgehoben würde, würde dies nicht bewirken, dass das Gutachten des Sachverständigen o. Univ.- Prof. DDr. h.c. S nicht als Beweismittel in anderen Verwaltungsverfahren verwendet werden dürfte. Auch in Ansehung gesetzwidrigerweise erlangter Beweisergebnisse existiert kein allgemeines Beweisverwertungsverbot (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0157 mwN). Das Argument des Beschwerdeführers, das bereits eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 und "alle anderen auf Grund des unrechtmäßig zustande gekommenen Gutachtens eingeleiteten Maßnahmen" wären zu unterbrechen, ist nicht zielführend. Selbst wenn im vorliegenden Beschwerdeverfahren der angefochtene Bescheid aufgehoben würde, würde dies nicht bewirken, dass das Gutachten des Sachverständigen o. Univ.- Prof. DDr. h.c. S nicht als Beweismittel in anderen Verwaltungsverfahren verwendet werden dürfte. Auch in Ansehung gesetzwidrigerweise erlangter Beweisergebnisse existiert kein allgemeines Beweisverwertungsverbot vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0157 mwN).

Der Antrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen. Der Antrag war daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG abzuweisen.

Wien, am 11. April 2006

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005120012.A00

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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