TE Vwgh Beschluss 2006/4/19 2005/13/0097

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Veröffentlicht am 19.04.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §292 idF 2002/I/097;
BAO §300 Abs1 idF 2002/I/097;
BAO §300 Abs3 idF 2002/I/097;
B-VG Art131 Abs2;
VerfGG 1953 §86;
VwGG §33;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 300 heute
  2. BAO § 300 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 300 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 300 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 300 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 300 gültig von 01.01.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 300 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 300 heute
  2. BAO § 300 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 300 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 300 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 300 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 300 gültig von 01.01.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 300 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M., in der Beschwerdesache des Finanzamtes für den 9. 18. 19. Bezirk und Klosterneuburg in 1093 Wien, Nußdorferstraße 90, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. Jänner 2005, Zl. RV/0099- W/04, betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 300 Abs. 1 BAO (mitbeteiligte Partei: AR in W, vertreten durch Weissborn & Wojnar, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in 1020 Wien, Praterstraße 68), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M., in der Beschwerdesache des Finanzamtes für den 9. 18. 19. Bezirk und Klosterneuburg in 1093 Wien, Nußdorferstraße 90, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. Jänner 2005, Zl. RV/0099- W/04, betreffend Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, BAO (mitbeteiligte Partei: AR in W, vertreten durch Weissborn & Wojnar, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in 1020 Wien, Praterstraße 68), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 991,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der Berufungsentscheidung vom 25. November 2004, RV/0099-W/04, entschied die belangte Behörde über eine Berufung der Mitbeteiligten betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2002 dahingehend, dass der Berufung teilweise Folge gegeben wurde und die bekämpften Bescheide abgeändert wurden.

Gegen diese am 30. November 2004 der Mitbeteiligten zugestellte Berufungsentscheidung erhob die Mitbeteiligte am 10. Jänner 2005 Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof leitete über diese Beschwerde das Vorverfahren ein, wobei er der belangten Behörde mit Verfügung vom 18. Jänner 2005 eine Frist zur Aktenvorlage und allfälligen Erstattung einer Gegenschrift setzte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Jänner 2005, RV/0099- W/04, hob die belangte Behörde die Berufungsentscheidung vom 25. November 2004, RV/0099-W/04, betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2002 gemäß § 300 Abs. 1 BAO auf. Daraufhin stellte der Verfassungsgerichtshof das vor ihm anhängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16. März 2005, B 21/05, gemäß § 19 Abs. 3 iVm § 86 VfGG ein.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Jänner 2005, RV/0099- W/04, hob die belangte Behörde die Berufungsentscheidung vom 25. November 2004, RV/0099-W/04, betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2002 gemäß Paragraph 300, Absatz eins, BAO auf. Daraufhin stellte der Verfassungsgerichtshof das vor ihm anhängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16. März 2005, B 21/05, gemäß Paragraph 19, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 86, VfGG ein.

Die vom Finanzamt gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde stützt sich auf Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 292 BAO.Die vom Finanzamt gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde stützt sich auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 292, BAO.

Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben u. a. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben u. a. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird nach Art. 131 Abs. 2 B-VG in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den im Absatz eins, angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.

Die Bundesabgabenordnung (BAO) regelt in ihrem 7. Abschnitt den Rechtsschutz. Dieser Abschnitt gliedert sich wiederum in die Unterabschnitte A. "Ordentliche Rechtsmittel" der §§ 243 bis 292 und B. "Sonstige Maßnahmen" der §§ 293 bis 310 und einen abschließenden Unterabschnitt C. "Entscheidungspflicht" (§ 311).Die Bundesabgabenordnung (BAO) regelt in ihrem 7. Abschnitt den Rechtsschutz. Dieser Abschnitt gliedert sich wiederum in die Unterabschnitte A. "Ordentliche Rechtsmittel" der Paragraphen 243, bis 292 und B. "Sonstige Maßnahmen" der Paragraphen 293, bis 310 und einen abschließenden Unterabschnitt C. "Entscheidungspflicht" (Paragraph 311,).

Abschnitt A. "Ordentliche Rechtsmittel" handelt von der Berufung und beschäftigt sich im Kapitel "8." (§§ 288 bis 292) mit der "Berufungsentscheidung".Abschnitt A. "Ordentliche Rechtsmittel" handelt von der Berufung und beschäftigt sich im Kapitel "8." (Paragraphen 288 bis 292) mit der "Berufungsentscheidung".

§ 292 BAO (idF AbgRmRefG BGBl. I Nr. 97/2002) enthält die Anordnung, dass das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, auch der Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs. 7 BAO) eingeräumt wird. Paragraph 292, BAO in der Fassung AbgRmRefG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,) enthält die Anordnung, dass das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, auch der Abgabenbehörde erster Instanz (Paragraph 276, Absatz 7, BAO) eingeräumt wird.

Nach § 300 Abs. 1 BAO (idF AbgRmRefG BGBl. I Nr. 97/2002) können das Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen von ihnen selbst erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid nach den näheren Voraussetzungen der lit. a bis d dieser Bestimmung aufheben. Eine solche Aufhebung darf nach § 300 Abs. 2 leg. cit. in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen. Durch die Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren gemäß § 300 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.Nach Paragraph 300, Absatz eins, BAO in der Fassung AbgRmRefG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,) können das Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen von ihnen selbst erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid nach den näheren Voraussetzungen der Litera a bis d dieser Bestimmung aufheben. Eine solche Aufhebung darf nach Paragraph 300, Absatz 2, leg. cit. in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen. Durch die Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren gemäß Paragraph 300, Absatz 3, BAO in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.

Wie sich aus der Stellung des § 292 in der BAO und auch aus dessen Wortlaut ergibt, bezieht sich das auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 131 Abs. 2 B-VG dem Finanzamt eingeräumte Recht zur Erhebung einer Amtsbeschwerde nur auf die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren (Unterabschnitt A. des 7. Abschnittes, §§ 243 bis 292 BAO) ergangenen Berufungserledigungen ("Entscheidung über eine Berufung").Wie sich aus der Stellung des Paragraph 292, in der BAO und auch aus dessen Wortlaut ergibt, bezieht sich das auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Artikel 131, Absatz 2, B-VG dem Finanzamt eingeräumte Recht zur Erhebung einer Amtsbeschwerde nur auf die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren (Unterabschnitt A. des 7. Abschnittes, Paragraphen 243 bis 292 BAO) ergangenen Berufungserledigungen ("Entscheidung über eine Berufung").

Ein Aufhebungsbescheid nach § 300 Abs. 1 BAO, der nur zu Zwecken einer Klaglosstellung in höchstgerichtlichen Verfahren (§ 33 VwGG, § 86 VfGG) möglich ist, bildet demgegenüber eine "Sonstige Maßnahme" des Unterabschnittes B. und überdies auch keine "Entscheidung über eine Berufung", die erst im nach § 300 Abs. 3 BAO wieder offenen Berufungsverfahren zu treffen ist.Ein Aufhebungsbescheid nach Paragraph 300, Absatz eins, BAO, der nur zu Zwecken einer Klaglosstellung in höchstgerichtlichen Verfahren (Paragraph 33, VwGG, Paragraph 86, VfGG) möglich ist, bildet demgegenüber eine "Sonstige Maßnahme" des Unterabschnittes B. und überdies auch keine "Entscheidung über eine Berufung", die erst im nach Paragraph 300, Absatz 3, BAO wieder offenen Berufungsverfahren zu treffen ist.

Daraus ergibt sich, dass dem Finanzamt - anders als in der Rechtsbelehrung der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht - keine Legitimation zur vorliegenden Beschwerdeerhebung zukam. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - mit Beschluss zurückzuweisen.Daraus ergibt sich, dass dem Finanzamt - anders als in der Rechtsbelehrung der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht - keine Legitimation zur vorliegenden Beschwerdeerhebung zukam. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - in einem nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff (insbesondere Paragraph 51,) VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 19. April 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005130097.X00

Im RIS seit

17.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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