Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ernst Karl P*****, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Hedwig U*****, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 20.Jänner 1994, GZ 48 R 750/93-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 26.Juli 1993, GZ 5 E 103/93g-4, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses in einem Exekutionsverfahren zur zwangsweisen Räumung den Antrag der Verpflichteten auf "Bewilligung eines Räumungsaufschubs" abwies, zur Gänze und sprach aus, daß der "ordentliche Revisionsrekurs" jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist auch in diesem Verfahren der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, von den hier nicht in Betracht kommenden, im § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO geregelten Ausnahmen abgesehen, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (JUS Z 1993/1201 ua). Die hier im Revisionsrekurs hiezu enthaltenen Ausführungen sind daher nicht zielführend.Da Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist auch in diesem Verfahren der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, von den hier nicht in Betracht kommenden, im Paragraph 83, Absatz 3 und Paragraph 239, Absatz 3, EO geregelten Ausnahmen abgesehen, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (JUS Ziffer 1993 /, 1201, ua). Die hier im Revisionsrekurs hiezu enthaltenen Ausführungen sind daher nicht zielführend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00109.94.1019.000Dokumentnummer
JJT_19941019_OGH0002_0030OB00109_9400000_000