Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1. Hildegard O*****, 2. Katharina Ob*****, geborene O*****, beide Angestellte, ***** vertreten durch Elisabeth S*****, Sekretärin der Mietervereinigung Österreichs, ***** wider den Antragsgegner Dr.Stefan Sch*****, Privater, ***** vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. April 1994, GZ 48 R 370/94-11, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25.Jänner 1994, GZ 49 Msch 9/93-7, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1. Hildegard O*****, 2. Katharina Ob*****, geborene O*****, beide Angestellte, ***** vertreten durch Elisabeth S*****, Sekretärin der Mietervereinigung Österreichs, ***** wider den Antragsgegner Dr.Stefan Sch*****, Privater, ***** vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. April 1994, GZ 48 R 370/94-11, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25.Jänner 1994, GZ 49 Msch 9/93-7, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragsteller begehrten die Überprüfung der ihnen vorgeschriebenen Hauptmietzinse ab Juli 1991 und brachten vor, daß die von ihnen gemietete Wohnung über keine Zentralheizungsanlage, sondern lediglich über zwei Nachtspeicheröfen verfüge, wobei Vorzimmer, Küche, Bad und WC sowie ein Kabinett keine Heizung hätten.
Der Antragsgegner wendete ein, daß die Hausverwaltung vor Abschluß des Mietvertrages die Familie O***** um Bekanntgabe des Ausstattungszustandes der Wohnung ersucht habe und daraufhin ein Schreiben des Wolfgang O***** erhalten habe, auf dessen Grundlage der Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Der Mietvertrag sei deshalb zustande gekommen, weil der Antragsgegner davon ausgegangen sei, daß die Wohnung Kategorie A habe und eine Heizung in allen Haupträumen vorhanden sei; dies auf Grund des Schreibens des Wolfgang O*****. Der Zustand sei dem Antragsgegner tatsächlich nicht bekannt gewesen, er habe sich auf die Auskunft Wolfgang O*****s verlassen. Ihm sei mitgeteilt worden, daß Umbauarbeiten durchgeführt würden, sodaß er der Annahme gewesen sei, der ursprüngliche Zustand lasse sich nicht feststellen. Durch dieses Schreiben sei der Hausverwalter arglistig in Irrtum geführt worden.
Das Erstgericht sprach aus, daß der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern den gesetzlich zulässigen Mietzins durch Hauptmietzinsvorschreibungen vom 1.7.1991 bis 31.1.1993 in bestimmter Höhe überschritten habe, und verhielt den Antragsgegner zur Rückzahlung von S 38.112,56 sA.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage, ob die Irreführung des Vermieters durch den Mieter über den Zustand der Wohnung zur Folge habe, daß sich der Mieter eine höhere als die tatsächlich gegebene Ausstattungskategorie zurechnen lassen müsse bzw zur Zulässigkeit der Prüfung dieser Frage im Außerstreitverfahren nicht vorliege.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, der unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des (§ 37 Abs 3 Z 16-18 MRG iVm) § 528 Abs 1 ZPO ab. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden. Ist ein ordentlicher Revisionsrekurs - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, so kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 -, 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden. Ist ein ordentlicher Revisionsrekurs - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, so kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit einer frühere Zinsperioden, im übrigen aber denselben Sachverhalt betreffenden Rechtssache derselben Parteien wurde der erkennende Senat bereits zu 5 Ob 1007/93 befaßt. Der damalige außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wurde zurückgewiesen, weil die Rechtssache keinen Anlaß zu Erwägungen in der Richtung bot, ob in besonders gelagerten Einzelfällen die Irreführung des Vermieters durch den Mieter über den Zustand der Wohnung zur Folge hat, daß sich der Mieter eine höhere als die tatsächlich gegebene Ausstattungskategorie zurechnen lassen muß.
Solche Erwägungen müssen auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf das diesmalige Vorbringen des Antragsgegners nicht angestellt werden, damit aber auch nicht Erörterungen, ob solche Erwägungen - als Vorfrage (vgl zur Irrtumseinrede im Rahmen einer Mietzinsüberprüfung 5 Ob 90/91) - im außerstreitigen Verfahren vorzunehmen wären.Solche Erwägungen müssen auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf das diesmalige Vorbringen des Antragsgegners nicht angestellt werden, damit aber auch nicht Erörterungen, ob solche Erwägungen - als Vorfrage vergleiche zur Irrtumseinrede im Rahmen einer Mietzinsüberprüfung 5 Ob 90/91) - im außerstreitigen Verfahren vorzunehmen wären.
Der Antragsgegner leitet die Sittenwidrigkeit und Rechtsmißbräuchlichkeit des Begehrens der Antragsteller aus der über die Beheizung der Wohnung geführten Korrespondenz ab. Aus dieser ergibt sich aber nicht, daß ein besonders gelagerter Fall im Sinne von 5 Ob 1007/93 vorliegt. Der Antragsgegner konnte nicht erwarten, daß die Anfrage seines Hausverwalters, ob die (zuvor von einer Verwandten der Antragsteller gemietete) Wohnung "in allen Haupträumen" über eine gleichwertige stationäre Heizung verfüge, von den Antragstellern im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl hiezu Würth in Rummel2 § 16 MRG Rz 23 a) verstanden würde. Die auf diese Anfrage gegebene Antwort, daß "obige Wohnung elektrisch mittels Nachtspeicheröfen beheizt wird", reichte für sich allein nicht für die Annahme aus, daß hinsichtlich aller Räume, für die dies erforderlich ist, die Ausstattung der Wohnung mit einer Heizung im Sinne des § 16 Abs 2 Z 1 MRG gegeben sei. Es war - ungeachtet beabsichtigter Umbauarbeiten - grundsätzlich Sache des Vermieters sich - etwa durch Besichtigung - verläßliche Kenntnis vom Zustand der zu vermietenden Wohnung zu verschaffen. Die geführte Korrespondenz genügt keinesfalls, um eine Überwälzung des mit dem Fehlen von Ausstattungsmerkmalen verbundenen Risikos auf die Mieter in Betracht zu ziehen.Der Antragsgegner leitet die Sittenwidrigkeit und Rechtsmißbräuchlichkeit des Begehrens der Antragsteller aus der über die Beheizung der Wohnung geführten Korrespondenz ab. Aus dieser ergibt sich aber nicht, daß ein besonders gelagerter Fall im Sinne von 5 Ob 1007/93 vorliegt. Der Antragsgegner konnte nicht erwarten, daß die Anfrage seines Hausverwalters, ob die (zuvor von einer Verwandten der Antragsteller gemietete) Wohnung "in allen Haupträumen" über eine gleichwertige stationäre Heizung verfüge, von den Antragstellern im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung vergleiche hiezu Würth in Rummel2 Paragraph 16, MRG Rz 23 a) verstanden würde. Die auf diese Anfrage gegebene Antwort, daß "obige Wohnung elektrisch mittels Nachtspeicheröfen beheizt wird", reichte für sich allein nicht für die Annahme aus, daß hinsichtlich aller Räume, für die dies erforderlich ist, die Ausstattung der Wohnung mit einer Heizung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gegeben sei. Es war - ungeachtet beabsichtigter Umbauarbeiten - grundsätzlich Sache des Vermieters sich - etwa durch Besichtigung - verläßliche Kenntnis vom Zustand der zu vermietenden Wohnung zu verschaffen. Die geführte Korrespondenz genügt keinesfalls, um eine Überwälzung des mit dem Fehlen von Ausstattungsmerkmalen verbundenen Risikos auf die Mieter in Betracht zu ziehen.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO war bei der gegebenen Fallkonstellation nicht zu lösen, weshalb der Revisionsrekurs des Antragsgegners trotz des Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen war.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO war bei der gegebenen Fallkonstellation nicht zu lösen, weshalb der Revisionsrekurs des Antragsgegners trotz des Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00096.94.1021.000Dokumentnummer
JJT_19941021_OGH0002_0050OB00096_9400000_000