TE OGH 1994/11/9 13Os165/94

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Veröffentlicht am 09.11.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.April 1994, GZ 2 d E Vr 1.168/90-59, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.April 1994, GZ 2 d E römisch fünf r 1.168/90-59, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.April 1994, GZ 2 d E Vr 1.168/90-59, verletzt das Gesetz in dem im XX.Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.April 1994, GZ 2 d E römisch fünf r 1.168/90-59, verletzt das Gesetz in dem im römisch zwanzig.Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und der diesem Beschluß zugrunde liegende Antrag des öffentlichen Anklägers (ON 57) abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 9.Oktober 1990, GZ 2 d E Vr 1.168/90-20, wurde Christian F***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und der Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Am 21.März 1994 verurteilte das Landesgericht für Strasachen Wien (GZ 12 c E Vr 15.199/93-18) den Genannten unter Einbeziehung des oben zitierten Schuldspruches zu einer bedingten Freiheitsstrafe; gleichzeitig sprach es gemäß § 494 a Abs 1 Z 3 StPO aus, daß ein nachträglicher Strafausspruch im Verfahren 2 d E Vr 1.168/90 des Jugendgerichtshofes Wien nicht mehr in Betracht komme.Mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 9.Oktober 1990, GZ 2 d E römisch fünf r 1.168/90-20, wurde Christian F***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und der Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Am 21.März 1994 verurteilte das Landesgericht für Strasachen Wien (GZ 12 c E römisch fünf r 15.199/93-18) den Genannten unter Einbeziehung des oben zitierten Schuldspruches zu einer bedingten Freiheitsstrafe; gleichzeitig sprach es gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO aus, daß ein nachträglicher Strafausspruch im Verfahren 2 d E römisch fünf r 1.168/90 des Jugendgerichtshofes Wien nicht mehr in Betracht komme.

Ungeachtet des ihm zur Kenntnis gebrachten nachträglichen Strafausspruches (ON 58) faßte der Jugendgerichtshof Wien am 26.April 1994 zur GZ 2 d E Vr 1.168/90-59 über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 57) den Beschluß, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen werde.Ungeachtet des ihm zur Kenntnis gebrachten nachträglichen Strafausspruches (ON 58) faßte der Jugendgerichtshof Wien am 26.April 1994 zur GZ 2 d E römisch fünf r 1.168/90-59 über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 57) den Beschluß, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen werde.

Mit ihrer gegen diesen Beschluß erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist die Generalprokuratur im Recht. Denn der Beschluß auf endgültiges Absehen von der Bestrafung verletzt das Gesetz in dem sich aus dem XX.Hauptstück der StPO ergebenden Grundsatz, daß in derselben Sache nicht nochmals entschieden werden darf.Mit ihrer gegen diesen Beschluß erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist die Generalprokuratur im Recht. Denn der Beschluß auf endgültiges Absehen von der Bestrafung verletzt das Gesetz in dem sich aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der StPO ergebenden Grundsatz, daß in derselben Sache nicht nochmals entschieden werden darf.

Diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde festzustellen. Da der angefochtene Beschluß weder den zeitlich vorangegangenen nachträglichen Strafausspruch beseitigte noch sonst irgendwelche Rechtswirkungen erzeugte, war er ersatzlos aufzuheben. Der Jugendgerichtshof Wien hat davon das Strafregisteramt zu verständigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00165.9406.1109.0

Dokumentnummer

JJT_19941109_OGH0002_0130OS00165_9400006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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