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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1997 §10 Abs4 idF 2002/I/126;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des mj. Y, geboren 2005, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25. Oktober 2005, Zl. 140.057/4- III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. Oktober 2005 wurde der vom Beschwerdeführer am 29. August 2005 an den Landeshauptmann von Wien (die Erstbehörde) gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG" gemäß § 14 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. Oktober 2005 wurde der vom Beschwerdeführer am 29. August 2005 an den Landeshauptmann von Wien (die Erstbehörde) gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft, Paragraph 20, Absatz eins, FrG" gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 2, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 21. September 2005 Berufung erhoben, in der er im Wesentlichen ausgeführt habe, dass er im Inland geboren worden und daher zur Inlandsantragstellung berechtigt wäre. Ferner wäre kein Quotenplatz für ihn erforderlich.
Der Beschwerdeführer sei am 3. Juli 2005 im Inland geboren worden und seit 11. Juli 2005 in Wien gemeldet. Seine Mutter habe bisher über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügt. Sein Vater verfüge seit 21. Jänner 2005 über einen Niederlassungsnachweis. Ein Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet sei dem Beschwerdeführer noch nicht erteilt worden.
Nach Wiedergabe der vorgenannten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag vom 29. August 2005 im Inland gestellt habe. Wenn auch dieser Antrag und die Berufung weder eine Behauptung humanitärer Gründe im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG enthielten, noch eine Anregung auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen vorliege, sei dennoch von Amts wegen eine Überprüfung im Sinn des § 10 Abs. 4 leg. cit. durchgeführt worden. Nach Wiedergabe der vorgenannten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag vom 29. August 2005 im Inland gestellt habe. Wenn auch dieser Antrag und die Berufung weder eine Behauptung humanitärer Gründe im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, FrG enthielten, noch eine Anregung auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen vorliege, sei dennoch von Amts wegen eine Überprüfung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. durchgeführt worden.
Der Vater, nicht jedoch auch die Mutter des Beschwerdeführers, verfüge über einen Aufenthaltstitel, und zwar seit längerer Zeit. In Anbetracht des Umstandes, dass der Vater berufstätig sei und die Obsorge über den Beschwerdeführer, ein (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) weniger als sechs Monate altes Kleinkind, großteils von der Mutter getragen werde, liege kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt im Sinn der materiellen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 4 FrG vor. Eine Inlandsantragstellung werde daher gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht zugelassen. Die Entscheidung der belangten Behörde gründe sich aus formeller Sicht auf § 90 Abs. 1 leg. cit.. Der Vater, nicht jedoch auch die Mutter des Beschwerdeführers, verfüge über einen Aufenthaltstitel, und zwar seit längerer Zeit. In Anbetracht des Umstandes, dass der Vater berufstätig sei und die Obsorge über den Beschwerdeführer, ein (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) weniger als sechs Monate altes Kleinkind, großteils von der Mutter getragen werde, liege kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt im Sinn der materiellen Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG vor. Eine Inlandsantragstellung werde daher gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. nicht zugelassen. Die Entscheidung der belangten Behörde gründe sich aus formeller Sicht auf Paragraph 90, Absatz eins, leg. cit..
"Die Ableitung vom Vater" sei gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. nur gültig, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukomme, was in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe. "Die Ableitung vom Vater" sei gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. nur gültig, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukomme, was in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmungen des § 10 Abs. 4 FrG, des § 14 Abs. 2 leg. cit. idF der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126, und des § 28 Abs. 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 34/2000 haben folgenden Wortlaut: 1. Die im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, FrG, des Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr. 126, und des Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, haben folgenden Wortlaut:
"§ 10. ...
"§ 14. ...
"§ 28. ...
Bei der Regelung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG handelt es sich um eine Anordnung an die Behörde, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich auch vom Ausland aus abzuwarten ist. Bei einem entgegen dieser Bestimmung gestellten Antrag kommt eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0075, mwN.) Bei der Regelung des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG handelt es sich um eine Anordnung an die Behörde, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich auch vom Ausland aus abzuwarten ist. Bei einem entgegen dieser Bestimmung gestellten Antrag kommt eine Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0075, mwN.)
2. Die Beschwerde bringt vor, dass der Vater des Beschwerdeführers einen am 21. Jänner 2005 ausgestellten und für die Dauer von zehn Jahren gültigen Niederlassungsnachweis besitze und der Beschwerdeführer bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid darauf hingewiesen habe, "dass eine Antragserledigung nicht eine Funktion vom Geschlecht seines jeweiligen Elternteils sein kann, da Rechte des Bf nicht geschlechtspezifisch sind". Auch seien die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 FrG erfüllt. 2. Die Beschwerde bringt vor, dass der Vater des Beschwerdeführers einen am 21. Jänner 2005 ausgestellten und für die Dauer von zehn Jahren gültigen Niederlassungsnachweis besitze und der Beschwerdeführer bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid darauf hingewiesen habe, "dass eine Antragserledigung nicht eine Funktion vom Geschlecht seines jeweiligen Elternteils sein kann, da Rechte des Bf nicht geschlechtspezifisch sind". Auch seien die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 4, FrG erfüllt.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
3.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Mutter des im Inland geborenen minderjährigen Beschwerdeführers - diese war am 5. September 2002 mit einem Visum C eingereist (vgl. das ihren Beschwerdefall betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/18/0636) - bisher über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt hat, er (zumindest großteils) von ihr betreut wird und für ihn der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt wurde, und behauptet nicht, dass dem Vater des Minderjährigen allein das Recht zu dessen Pflege und Erziehung zukomme. 3.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Mutter des im Inland geborenen minderjährigen Beschwerdeführers - diese war am 5. September 2002 mit einem Visum C eingereist vergleiche das ihren Beschwerdefall betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/18/0636) - bisher über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt hat, er (zumindest großteils) von ihr betreut wird und für ihn der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt wurde, und behauptet nicht, dass dem Vater des Minderjährigen allein das Recht zu dessen Pflege und Erziehung zukomme.
Von daher war der Beschwerdeführer nicht gemäß § 28 Abs. 2 FrG von der Sichtvermerkspflicht befreit und verwirklichte er nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit., sodass er nur dann dazu berechtigt gewesen wäre, den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland zu stellen, wenn er die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. erfüllt hätte, somit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 leg. cit. vorgelegen wären. Von daher war der Beschwerdeführer nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, FrG von der Sichtvermerkspflicht befreit und verwirklichte er nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit., sodass er nur dann dazu berechtigt gewesen wäre, den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland zu stellen, wenn er die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. erfüllt hätte, somit die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. vorgelegen wären.
Hinzugefügt sei, dass gegen die - durch das BGBl. I Nr. 34/2000 novellierte - Bestimmung des § 28 Abs. 2 FrG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0289). Hinzugefügt sei, dass gegen die - durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, novellierte - Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, FrG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0289).
3.2. Entgegen der Beschwerdeansicht bewirkt der (bloße) Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers in Österreich lebt und über einen für die Dauer von zehn Jahren gültigen Niederlassungsnachweis verfügt - womit die Beschwerde offensichtlich die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater bestehende Nahebeziehung ansprechen will -, nicht, dass dem Beschwerdeführer die Befugnis zur Inlandsantragstellung nach § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG zukommt. 3.2. Entgegen der Beschwerdeansicht bewirkt der (bloße) Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers in Österreich lebt und über einen für die Dauer von zehn Jahren gültigen Niederlassungsnachweis verfügt - womit die Beschwerde offensichtlich die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater bestehende Nahebeziehung ansprechen will -, nicht, dass dem Beschwerdeführer die Befugnis zur Inlandsantragstellung nach Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz FrG zukommt.
§ 10 Abs. 4 FrG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen, und es liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn dieser Gesetzesbestimmung insbesondere dann vor, wenn der Fremde einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 leg. cit. ausgesetzt ist. Weiters liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn dieser Gesetzesbestimmung etwa auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/18/0138, mwN.) Paragraph 10, Absatz 4, FrG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen, und es liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn dieser Gesetzesbestimmung insbesondere dann vor, wenn der Fremde einer Gefahr gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 leg. cit. ausgesetzt ist. Weiters liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn dieser Gesetzesbestimmung etwa auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/18/0138, mwN.)
Mit dem vorgenannten Beschwerdevorbringen wird keine Konstellation angesprochen, die nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2003, G 119, 120/03, als ein aus humanitären Gründen besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG zu werten wäre (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zlen. 2004/21/0195 bis 0197, und das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2005/21/0289). Mit dem vorgenannten Beschwerdevorbringen wird keine Konstellation angesprochen, die nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2003, G 119, 120/03, als ein aus humanitären Gründen besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, FrG zu werten wäre vergleiche , dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zlen. 2004/21/0195 bis 0197, und das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2005/21/0289).
3.3. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, weil dieser Antrag nicht im Ausland gestellt wurde, abgewiesen hat.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. April 2006
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180637.X00Im RIS seit
24.05.2006