Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Ebner und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Medienrechtssache gegen die Antragsgegnerin W***** Zeitschriftenverlags GesmbH wegen des von der Staatsanwaltschaft Wien gestellten Antrages auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren nach § 34 Abs 3 MedienG, AZ 9 a E Vr 3476/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 2.Mai 1994, AZ 21 Bs 377/93, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, und des Vertreters der Antragsgegnerin Dr.Simon, jedoch in Abwesenheit der in ihren Rechten durch die Nichtigkeitsbeschwerde betroffene Partei zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Ebner und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Medienrechtssache gegen die Antragsgegnerin W***** Zeitschriftenverlags GesmbH wegen des von der Staatsanwaltschaft Wien gestellten Antrages auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, MedienG, AZ 9 a E römisch fünf r 3476/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 2.Mai 1994, AZ 21 Bs 377/93, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, und des Vertreters der Antragsgegnerin Dr.Simon, jedoch in Abwesenheit der in ihren Rechten durch die Nichtigkeitsbeschwerde betroffene Partei zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird verworfen.
Text
Gründe:
In der Nummer 31 des periodischen Druckwerks "Profil" vom 27.Juli 1992 erschien unter der Überschrift "Der Krieg im Konferenzsaal" ein von Andy (Dr.Andreas) K*****, Eva M*****, Andreas W***** und Christa Z***** gemeinschaftlich gezeichneter Artikel, der einleitend zur Wiedergabe verschiedener Asylanträge und diese abweisend erledigende Bescheide folgende Passage enthält:
"Das Bundesasylamt kann seit 1.Juni Asylwerber im Eilverfahren abblitzen lassen. Die österreichischen Behörden machen davon reichlich Gebrauch, hinterhältiger und menschenverachtender denn je".
In dem daraufhin auf Grund einer - allein diese Textstelle betreffenden - Anzeige des Bundesasylamtes und Bundesministeriums für Inneres als kritisierte Asylbehörden erster und zweiter Instanz zu AZ 2 b e Vr 10.364/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verdachtes der §§ 111 Abs 1 und Abs 2, 116 StGB gegen die oben genannten Journalisten eingeleiteten Strafverfahren konnten die Verfasser dieses Berichtteils nicht ausgeforscht werden, weshalb das Verfahren am 16.Februar 1993 eingestellt wurde.In dem daraufhin auf Grund einer - allein diese Textstelle betreffenden - Anzeige des Bundesasylamtes und Bundesministeriums für Inneres als kritisierte Asylbehörden erster und zweiter Instanz zu AZ 2 b e römisch fünf r 10.364/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verdachtes der Paragraphen 111, Absatz eins und Absatz 2, 116, StGB gegen die oben genannten Journalisten eingeleiteten Strafverfahren konnten die Verfasser dieses Berichtteils nicht ausgeforscht werden, weshalb das Verfahren am 16.Februar 1993 eingestellt wurde.
Daraufhin begehrte die Staatsanwaltschaft Wien mit Antrag vom 9.März 1993, AZ 1 UT 21 640/93 wider die Antragsgegnerin W***** Zeitschriftenverlags GesmbH die Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren nach § 34 Abs 3 MedienG, weil durch die bezeichnete Textstelle die anzeigenden Behörden in einem Druckwerk verächtlicher Gesinnungen geziehen worden waren und dadurch der objektive Tatbestand der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde nach §§ 111 Abs 1 und Abs 2, 116 StGB hergestellt ist (ON 3 in 9 a E Vr 3476/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).Daraufhin begehrte die Staatsanwaltschaft Wien mit Antrag vom 9.März 1993, AZ 1 UT 21 640/93 wider die Antragsgegnerin W***** Zeitschriftenverlags GesmbH die Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, MedienG, weil durch die bezeichnete Textstelle die anzeigenden Behörden in einem Druckwerk verächtlicher Gesinnungen geziehen worden waren und dadurch der objektive Tatbestand der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde nach Paragraphen 111, Absatz eins und Absatz 2, 116, StGB hergestellt ist (ON 3 in 9 a E römisch fünf r 3476/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).
Ohne auf den von der Antragsgegnerin in der Hauptverhandlung vom 1. Juli 1993 angebotenen Wahrheitsbeweis einzugehen, wies der Einzelrichter diesen Antrag mit Urteil vom selben Tag, GZ 9 a E Vr 3476/93-8, - unter Bejahung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit - mit der Begründung ab, auch die Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren nach § 34 Abs 3 MedienG setze im Sinne des Absatzes 1 dieser Gesetzesstelle zumindest ein - im konkreten Fall fehlendes - Einziehungserkenntnis nach § 33 Abs 2 leg. cit voraus.Ohne auf den von der Antragsgegnerin in der Hauptverhandlung vom 1. Juli 1993 angebotenen Wahrheitsbeweis einzugehen, wies der Einzelrichter diesen Antrag mit Urteil vom selben Tag, GZ 9 a E römisch fünf r 3476/93-8, - unter Bejahung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit - mit der Begründung ab, auch die Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, MedienG setze im Sinne des Absatzes 1 dieser Gesetzesstelle zumindest ein - im konkreten Fall fehlendes - Einziehungserkenntnis nach Paragraph 33, Absatz 2, leg. cit voraus.
Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 2.Mai 1994, AZ 21 Bs 377/93 (= ON 16) in Ablehnung dieser Rechtsansicht Folge, hob das angefochtene Urteil auf und entschied - gleichfalls ohne die angebotenen Beweise aufzunehmen - in der Sache selbst im Sinne des Urteilsveröffentlichungsantrages. Dabei legte es seiner Entscheidung die Feststellungen des Erstgerichtes zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Passage zugrunde und übernahm auch die darauf gegründete rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils.Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 2.Mai 1994, AZ 21 Bs 377/93 (= ON 16) in Ablehnung dieser Rechtsansicht Folge, hob das angefochtene Urteil auf und entschied - gleichfalls ohne die angebotenen Beweise aufzunehmen - in der Sache selbst im Sinne des Urteilsveröffentlichungsantrages. Dabei legte es seiner Entscheidung die Feststellungen des Erstgerichtes zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Passage zugrunde und übernahm auch die darauf gegründete rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils.
Die Generalprokuratur erblickt in der Vorgangsweise des Berufungsgerichtes eine Verletzung der §§ 29, 33 Abs 2, 34 Abs 2 und Abs 3 letzter Satz MedienG, §§ 111 Abs 3, 116 StGB und führt dazu wörtlich aus:Die Generalprokuratur erblickt in der Vorgangsweise des Berufungsgerichtes eine Verletzung der Paragraphen 29, 33, Absatz 2, 34, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Satz MedienG, Paragraphen 111, Absatz 3, 116, StGB und führt dazu wörtlich aus:
Gemäß dem § 34 Abs 2 MedienG darf (unter anderem) bei einer strafbaren Handlung gegen die Ehre auf Urteilsveröffentlichung nur mit Zustimmung des Verletzten erkannt werden, auch wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung eine Ermächtigung nicht erforderlich oder bereits erteilt worden ist.Gemäß dem Paragraph 34, Absatz 2, MedienG darf (unter anderem) bei einer strafbaren Handlung gegen die Ehre auf Urteilsveröffentlichung nur mit Zustimmung des Verletzten erkannt werden, auch wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung eine Ermächtigung nicht erforderlich oder bereits erteilt worden ist.
Nach der Aktenlage hat lediglich der Bundesminister für Inneres am 26. Februar 1993 als Leiter des betroffenen Bundesministeriums für Inneres (wenn auch irrig als "Ermächtigung" bezeichnet, so doch eindeutig) die Zustimmung zur Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erteilt (AS 3).
Soweit daher das Oberlandesgericht Wien in dem Urteil vom 2.Mai 1994 unter Verstoß gegen § 34 Abs 2 MedienG auch das Bundesasylamt, dessen Leiterin Dr.Ulrike M*****ayrhofer eine solche Zustimmung nicht erteilt hat, als betroffene Behörde behandelt, liegt ein - Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO bewirkendes - Verfolgungshindernis vor.Soweit daher das Oberlandesgericht Wien in dem Urteil vom 2.Mai 1994 unter Verstoß gegen Paragraph 34, Absatz 2, MedienG auch das Bundesasylamt, dessen Leiterin Dr.Ulrike M*****ayrhofer eine solche Zustimmung nicht erteilt hat, als betroffene Behörde behandelt, liegt ein - Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO bewirkendes - Verfolgungshindernis vor.
Die Antragsgegnerin hat in der Hauptverhandlung vom 1.Juli 1993 den Wahrheitsbeweis angeboten (§§ 111 Abs 3, 112 StGB) und hiezu Beweisanträge gestellt. Da das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien schon aus formellen Gründen abgewiesen hat, ist eine antragsgemäße Beweisaufnahme unterblieben. Wenn auch die inkriminierten Textstellen "Das Bundesasylamt kann seit 1. Juni Asylwerber im Eilverfahren abblitzen lassen. Die österreichischen Behörden machen davon reichlich Gebrauch, hinterhältiger und menschenverachtender denn je" eine - an sich keinem Wahrheitsbeweis zugängliche - Wertung darstellen, hätte das Oberlandesgericht Wien nach Lage des Falles doch die beantragten Beweise aufnehmen (§§ 489 Abs 1, 473 Abs 1 StPO) müssen, zumal die Artikelverfasser diese Wertung ersichtlich auf zwei im Anschluß an die inkriminierten Textstellen dargestellte Fallbeispiele abgewiesener Asylanträge stützen, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - allenfalls geeignet sind, die Straflosigkeit der von den Verfassern geäußerten (scharfen) Kritik an der Praxis der Behörden i.S. des - auch bei einer Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Abs 3 letzter Satz MedienG in Verbindung mit § 33 Abs 2 zweiter Satz MedienG zu beachtenden - § 111 Abs 3 StGB zu bewirken (§§ 34 Abs 3 letzter Satz, 33 Abs 2 zweiter Satz, 29 MedienG; 111 Abs 3, 116 StGB), jedenfalls aber erst eine Prüfung zulassen, ob ein Wertungsexzeß vorliegt (vgl EvBl 1993/173). Dem steht nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft nur die bereits dargestellten Textstellen, nicht aber die dieser Wertung offenbar zugrundeliegenden Tatsachenmitteilungen als objektiv tatbildmäßig inkriminiert hat, zumal darin keine Außerstreitstellung der in dem Artikel mitgeteilten Sachverhalte erblickt werden kann. Keinesfalls durfte aber das Oberlandesgericht Wien durch die meritorische Entscheidung den von der Antragsgegnerin angebotenen Wahrheitsbeweis abschneiden.Die Antragsgegnerin hat in der Hauptverhandlung vom 1.Juli 1993 den Wahrheitsbeweis angeboten (Paragraphen 111, Absatz 3, 112, StGB) und hiezu Beweisanträge gestellt. Da das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien schon aus formellen Gründen abgewiesen hat, ist eine antragsgemäße Beweisaufnahme unterblieben. Wenn auch die inkriminierten Textstellen "Das Bundesasylamt kann seit 1. Juni Asylwerber im Eilverfahren abblitzen lassen. Die österreichischen Behörden machen davon reichlich Gebrauch, hinterhältiger und menschenverachtender denn je" eine - an sich keinem Wahrheitsbeweis zugängliche - Wertung darstellen, hätte das Oberlandesgericht Wien nach Lage des Falles doch die beantragten Beweise aufnehmen (Paragraphen 489, Absatz eins, 473, Absatz eins, StPO) müssen, zumal die Artikelverfasser diese Wertung ersichtlich auf zwei im Anschluß an die inkriminierten Textstellen dargestellte Fallbeispiele abgewiesener Asylanträge stützen, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - allenfalls geeignet sind, die Straflosigkeit der von den Verfassern geäußerten (scharfen) Kritik an der Praxis der Behörden i.S. des - auch bei einer Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz MedienG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz MedienG zu beachtenden - Paragraph 111, Absatz 3, StGB zu bewirken (Paragraphen 34, Absatz 3, letzter Satz, 33 Absatz 2, zweiter Satz, 29 MedienG; 111 Absatz 3, 116, StGB), jedenfalls aber erst eine Prüfung zulassen, ob ein Wertungsexzeß vorliegt vergleiche EvBl 1993/173). Dem steht nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft nur die bereits dargestellten Textstellen, nicht aber die dieser Wertung offenbar zugrundeliegenden Tatsachenmitteilungen als objektiv tatbildmäßig inkriminiert hat, zumal darin keine Außerstreitstellung der in dem Artikel mitgeteilten Sachverhalte erblickt werden kann. Keinesfalls durfte aber das Oberlandesgericht Wien durch die meritorische Entscheidung den von der Antragsgegnerin angebotenen Wahrheitsbeweis abschneiden.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nicht beigetreten werden kann zunächst schon der Behauptung, das Bundesasylamt habe die nach § 34 Abs 2 MedienG erforderliche Zustimmung zur Urteilsveröffentlichung nicht erteilt. Kann doch aus dem bezüglichen Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1993 mit hinreichender Deutlichkeit abgeleitet werden - siehe insbesondere die auf der ersten Seite dieser Note ersichtliche Einschreiterfunktion (auch) des Bundesasylamtes für den gesamten Inhalt des Schreibens - daß diese Zustimmung nicht nur für die Asylbehörde zweiter Instanz, sondern auch für das Bundesasylamt abgegeben worden ist.Nicht beigetreten werden kann zunächst schon der Behauptung, das Bundesasylamt habe die nach Paragraph 34, Absatz 2, MedienG erforderliche Zustimmung zur Urteilsveröffentlichung nicht erteilt. Kann doch aus dem bezüglichen Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1993 mit hinreichender Deutlichkeit abgeleitet werden - siehe insbesondere die auf der ersten Seite dieser Note ersichtliche Einschreiterfunktion (auch) des Bundesasylamtes für den gesamten Inhalt des Schreibens - daß diese Zustimmung nicht nur für die Asylbehörde zweiter Instanz, sondern auch für das Bundesasylamt abgegeben worden ist.
Zu Unrecht vermeint die Beschwerde aber auch, eine meritorische Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz hätte nach Lage des Falles der Aufnahme des angebotenen Wahrheitsbeweises bedurft.
Richtig ist zwar, daß es sich bei der inkriminierten Textstelle ausschließlich um ein Werturteil handelt, das im konkreten Fall nicht unsubstantiiert geäußert wurde (und damit jedenfalls tatbildmäßig wäre), sondern sich auf ein - im wesentlichen aus mehreren Beispielen abgewiesener Asylanträge bestehendes - Tatsachensubstrat stützt und bei dieser Sachlage ein Wahrheitsbeweis - allerdings nur hinsichtlich der Faktengrundlage - denkbar und grundsätzlich auch möglich wäre.
Im vorliegenden Fall war er jedoch unzulässig.
Gegen diese Tatsachen haben sich nämlich weder die Leiter der beiden betroffenen Behörden in ihrer Anzeige zur Wehr gesetzt (ON 2 in 26 b e Vr 10 364/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) - und sie damit als richtig zugestanden - noch wurden sie vom Ankläger in seinem Antrag auf Urteilsveröffentlichung überhaupt inkriminiert. Damit waren sie entgegen der Meinung der Generalprokuratur unbestritten und ein Wahrheitsbeweis hinsichtlich des darauf bezogenen Werturteiles unzulässig. Die befaßten Gerichte hatten das Tatsachensubstrat vielmehr bei Lösung der Frage, ob die Wortwahl des in der inkriminierten Textstelle zum Ausdruck gebrachten Werturteils eine (noch) gerechtfertigte politische Kritik darstellt oder (als Wertungsexzeß) im Sinne der §§ 111 Abs 1 und Abs 2, 116 StGB tatbildlich ist, als sachlich richtig zu unterstellen und in die Beurteilung insoweit miteinzubeziehen (Kienapfel BT I3 Vorbem §§ 111 ff, RN 12 f, insbes 31 und 32, § 112 RN 9-9 b, 12, 13; Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht2, S 10).Gegen diese Tatsachen haben sich nämlich weder die Leiter der beiden betroffenen Behörden in ihrer Anzeige zur Wehr gesetzt (ON 2 in 26 b e römisch fünf r 10 364/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) - und sie damit als richtig zugestanden - noch wurden sie vom Ankläger in seinem Antrag auf Urteilsveröffentlichung überhaupt inkriminiert. Damit waren sie entgegen der Meinung der Generalprokuratur unbestritten und ein Wahrheitsbeweis hinsichtlich des darauf bezogenen Werturteiles unzulässig. Die befaßten Gerichte hatten das Tatsachensubstrat vielmehr bei Lösung der Frage, ob die Wortwahl des in der inkriminierten Textstelle zum Ausdruck gebrachten Werturteils eine (noch) gerechtfertigte politische Kritik darstellt oder (als Wertungsexzeß) im Sinne der Paragraphen 111, Absatz eins und Absatz 2, 116, StGB tatbildlich ist, als sachlich richtig zu unterstellen und in die Beurteilung insoweit miteinzubeziehen (Kienapfel BT I3 Vorbem Paragraphen 111, ff, RN 12 f, insbes 31 und 32, Paragraph 112, RN 9-9 b, 12, 13; Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht2, S 10).
Ausgehend von den der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes über den Sinn der inkriminierten Äußerung, wonach diese - im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Artikels gelesen (verbis: "im bezeichneten Zusammenhang") - in den Augen jedes verständnisvollen Lesers als verallgemeinernder Vorwurf einer Vorgangsweise ohne jede Objektivität unter Mißachtung und Verletzung der Menschenrechte zu interpretieren ist (S 97), hat der Gerichtshof zweiter Instanz dieses Werturteil demnach - rechtlich zutreffend - als einen über die Grenzen vertretbarer Kritik an den Asylbehörden bei weitem hinausgehenden Vorwurf verächtlicher Gesinnungen und unehrenhafter, sittenwidriger Verhaltensweisen (S 125) und damit (im Ergebnis) als strafbaren, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechenden (EvBl 1987/126, SSt 51/47), ehrverletzenden und auch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art 10 EMRK nicht gedeckten Wertungsexzeß beurteilt (Kienapfel aaO Vorbem §§ 111 ff RN 23, § 114 RN 30 und 33).Ausgehend von den der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes über den Sinn der inkriminierten Äußerung, wonach diese - im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Artikels gelesen (verbis: "im bezeichneten Zusammenhang") - in den Augen jedes verständnisvollen Lesers als verallgemeinernder Vorwurf einer Vorgangsweise ohne jede Objektivität unter Mißachtung und Verletzung der Menschenrechte zu interpretieren ist (S 97), hat der Gerichtshof zweiter Instanz dieses Werturteil demnach - rechtlich zutreffend - als einen über die Grenzen vertretbarer Kritik an den Asylbehörden bei weitem hinausgehenden Vorwurf verächtlicher Gesinnungen und unehrenhafter, sittenwidriger Verhaltensweisen (S 125) und damit (im Ergebnis) als strafbaren, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechenden (EvBl 1987/126, SSt 51/47), ehrverletzenden und auch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Artikel 10, EMRK nicht gedeckten Wertungsexzeß beurteilt (Kienapfel aaO Vorbem Paragraphen 111, ff RN 23, Paragraph 114, RN 30 und 33).
Es liegen demnach weder die behaupteten Gesetzesverletzungen vor, noch bestand Grund für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO. Die Antragsgegnerin übersieht in ihrer in der Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, daß gerade wegen des größten Interesses der Öffentlichkeit am sensiblen Bereich der Ausländerpolitik diese deutlich überzogene - eine perfide Vorgangsweise der Behörden bei Vollzug des Asylgesetzes unterstellende - Wertung geeignet war, die öffentliche Sicherheit und Aufrechterhaltung der Ordnung in Gefahr zu bringen und solcherart im Sinn des Art 10 Abs 2 EMRK nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann.Es liegen demnach weder die behaupteten Gesetzesverletzungen vor, noch bestand Grund für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO. Die Antragsgegnerin übersieht in ihrer in der Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, daß gerade wegen des größten Interesses der Öffentlichkeit am sensiblen Bereich der Ausländerpolitik diese deutlich überzogene - eine perfide Vorgangsweise der Behörden bei Vollzug des Asylgesetzes unterstellende - Wertung geeignet war, die öffentliche Sicherheit und Aufrechterhaltung der Ordnung in Gefahr zu bringen und solcherart im Sinn des Artikel 10, Absatz 2, EMRK nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann.
In Abweisung der Beschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00148.9408.1110.0Dokumentnummer
JJT_19941110_OGH0002_0120OS00148_9400008_000