Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter über die Verfahrenshilfeanträge der 1) Wilhelm P***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2) Wilhelm P***** Gesellschaft mbH, 3) H***** Gesellschaft mbH, 4) D*****Gesellschaft mbH, 5) Wilhelm P***** Gesellschaft mbH, 6) Dipl.Ing. Dr.Wilhelm P*****, in deren Rechtssache gegen die Republik Österreich wegen 1,000.000 S sA und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller beabsichtigen die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Oberlandesgerichts Linz. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichte, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Das gilt auch für die Verfahrenshilfeanträge, durch die ein Amtshaftungsverfahren vorbereitet werden soll (1 Nd 15/94 uva). Auf das Landesgericht Innsbruck, das bereits mit der Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge des Sechstantragstellers befaßt ist (1 Nd 2/92 ua), treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.Die Antragsteller beabsichtigen die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Oberlandesgerichts Linz. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichte, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Das gilt auch für die Verfahrenshilfeanträge, durch die ein Amtshaftungsverfahren vorbereitet werden soll (1 Nd 15/94 uva). Auf das Landesgericht Innsbruck, das bereits mit der Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge des Sechstantragstellers befaßt ist (1 Nd 2/92 ua), treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0010ND00018.94.1115.000Dokumentnummer
JJT_19941115_OGH0002_0010ND00018_9400000_000