TE OGH 1994/9/9 1Nd15/94

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Veröffentlicht am 09.09.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter über den Verfahrenshilfeantrag des Dipl.Ing. Dr.Wilhelm P*****, in dessen Rechtssache gegen die Republik Österreich wegen S 18.029,24 s.A. den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Linz. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofes erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichtes, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Das gilt auch für die Verfahrenshilfeanträge, durch die ein Amtshaftungsverfahren vorbereitet werden soll (1 Nd 15/88 uva). Auf das Landesgericht Innsbruck, das bereits mit der Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers befaßt ist (vgl etwa 1 Nd 2/92) treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Linz. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofes erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichtes, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Das gilt auch für die Verfahrenshilfeanträge, durch die ein Amtshaftungsverfahren vorbereitet werden soll (1 Nd 15/88 uva). Auf das Landesgericht Innsbruck, das bereits mit der Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers befaßt ist vergleiche etwa 1 Nd 2/92) treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010ND00015.94.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19940909_OGH0002_0010ND00015_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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