TE OGH 1994/11/30 3Ob1120/94

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) M*****, 2.) M***** GmbH, ***** 3.) M***** GmbH, ***** alle vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei C*****gmbH, ***** vertreten durch Fiebinger & Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 3. Oktober 1994, GZ 15 R 141/94-14, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 1. Juni 1994, GZ 37 Cg 115/94d-7a, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, der angefochtene Beschluß durch den unterbliebenen Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die beantragte Exekution zur Unterlassung (§ 355 EO) bewilligt.Das Erstgericht hat die beantragte Exekution zur Unterlassung (Paragraph 355, EO) bewilligt.

Das Rekursgericht hat diesen Beschluß dahin abgeändert, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wird; es hat zwar ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO jedoch unterlassen. Dieser Ausspruch wird vom Rekursgericht nachzuholen sein (E.Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO, § 500 Rz 8, § 526 Rz 5 mwN).Das Rekursgericht hat diesen Beschluß dahin abgeändert, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wird; es hat zwar ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO, Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO jedoch unterlassen. Dieser Ausspruch wird vom Rekursgericht nachzuholen sein (E.Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Paragraph 500, Rz 8, Paragraph 526, Rz 5 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB01120.94.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19941130_OGH0002_0030OB01120_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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