Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der vom Bezirksgericht Langenlois zu C 1069/93 geführten Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Erika R*****, 2.) Dr.Georg Josef R*****, wider die beklagten Parteien 1.) Franz B*****, 2.) Hedwig B*****, beide vertreten durch Dr.Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems, wegen Feststellung, hilfsweise Erklärung (Streitwert S 60.000,--), infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Oktober 1994, GZ 14 Nc 48/94-3, womit der Antrag der klagenden Parteien, diese Rechtssache an das Bezirksgericht Melk zur Verhandlung und Entscheidung zu übertragen, abgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren mit der am 13.12.1993 beim Bezirksgericht Langenlois gegen die beiden nunmehr Beklagten sowie gegen die ursprüngliche Drittbeklagte rk. Pfarrkirche P***** eingebrachten Klage die Feststellung, daß die Kläger und die Erst- und Zweitbeklagten nur gemeinsam und einstimmig am Grab der Mag.Maria R***** und des Mag.Bernhard R***** nutzungsberechtigt seien; weiters stellten sie vier Eventualbegehren. Zur Begründung brachten die Kläger vor, vereinbarungsgemäß sollten die Kläger und die Erst- und Zweitbeklagten über dieses Grab auf den Friedhof in P*****, in dem der Sohn der Kläger und seine Gattin, die Tocher der Beklagten, bestattet sind, verfügen. Die Erst- und Zweitbeklagten hätten sich vorerst an die im Jahr 1991 getroffene Vereinbarung gehalten, daß keine Seite ohne Einvernehmen der anderen etwas machen darf. Die Erst- und Zweitbeklagten hätten es übernommen, ein Grab zu besorgen; die Kosten hiefür sollten geteilt werden. Im Frühjahr oder Sommer 1993 hätten die Erst- und Zweitbeklagten plötzlich behauptet, das Grab sei ihr Familiengrab, sie pflegten es selbst, die Kläger hätten mit dem Grab nichts zu tun. Die Drittbeklagte habe eine Anerkennung der Nutzungsrechte der Kläger verweigert und sich so auf die Seite der Erst- und Zweitbeklagten gestellt.
Das Bezirksgericht Langenlois wies die gegen die Drittbeklagte rk. Pfarrkirche P***** gerichtete Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück; der dagegen gerichtete Rekurs der Kläger blieb erfolglos. Auf Antrag der Kläger wurde der Zurückweisungsbeschluß sodann aufgehoben und die Rechtssache hinsichtlich der Drittbeklagten an das Bezirksgericht Melk zu 2 C 836/94k überwiesen.
Die (nunmehr allein) Beklagten bestritten das Vorliegen einer Vereinbarung, wonach den Klägern Benutzungs- oder Verfügungsrechte über die Grabstelle zustehen sollten, und beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung.
Die Kläger stellten am 29.4.1994 den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Melk, damit beide Rechtssachen verbunden werden können. Das Grab sei im Sprengel des Bezirksgerichtes Melk gelegen; es werde ein Lokalaugenschein beantragt werden; alle Zeugen, die beantragt wurden oder beantragt werden, könnten viel leichter nach Melk als nach Langenlois kommen.
Die Beklagten stimmten der beantragten Delegierung nicht zu. In beiden Verfahren seien unterschiedliche Rechtsfragen zu lösen. Die Beklagten hätten ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Langenlois, die Kläger hingegen in W*****, sodaß es für die Parteien keinen erkennbaren Vorteil bringe, wenn das weitere Verfahren in Melk durchgeführt werde. Bisher hätten die Kläger keine Zeugen beantragt; die Einvernahme der von den Beklagten beantragten Zeugen Kristin G***** und Johann P*****, die in P***** wohnhaft sind, vor dem Bezirksgericht Langenlois sei möglich und angebracht.
Das Bezirksgericht Langenlois führte in seiner Äußerung aus, es bestünden keine zweckmäßigen Gründe für eine Delegierung an das Bezirksgericht Melk. In beiden Verfahren seien unterschiedliche Rechtsfragen zu lösen. Im vorliegenden Verfahren werde zur Beurteilung der Qualifikation der zwischen den Streitteilen im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung die Parteienvernehmung durchzuführen sei. Ein Augenschein am Grab sei entbehrlich. Die bisher beantragten Zeugen Kristin G***** und Johannes P***** seien wohl im Sprengel des Bezirksgerichtes Melk wohnhaft, es sei ihnen aber durchwegs zumutbar, zur Vernehmung nach Langenlois anzureisen. Für die in W***** wohnhaften Kläger sei die Anreise nach Langenlois bzw Melk etwa gleich beschwerlich. Die Beklagten seien im Sprengel des Bezirksgerichtes Langenlois wohnhaft; sie müßten im Falle einer Delegierung zum Bezirksgericht Melk zureisen. Allenfalls von den Klägern weiters beantragte Beweise seien nur in dem Umfang aufzunehmen, als es zur Lösung der Rechtsfrage erforderlich sei.
Das Oberlandesgericht Wien wies den Antrag der Kläger, die Rechtssache an das Bezirksgericht Melk zu delegieren, ab. Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Delegierung (§ 31 JN) sei vor allem der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend. Wenn sich eine Partei gegen die beantragte Delegierung, die grundsätzlich nur als Ausnahme die Zuständigkeitsordnung durchbrechen solle, ausspreche, so sei die Delegierung nur dann vorzunehmen, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lasse. Eine Delegierung aus dem Grund, eine Verbindung der beiden bei verschiedenen Gerichten anhängigen Rechtssachen zu erreichen, sei dann als eindeutig zweckmäßig zu beurteilen, wenn die Entscheidung zweier bei verschiedenen Gerichten anhängigen Prozesse zwischen denselben Parteien im wesentlichen von denselben Rechtsfragen abhängt und durch eine Verbindung der beiden Prozesse eine doppelte Beweisaufnahme und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden können. Hier seien zwar die Kläger, nicht jedoch die Beklagten in beiden Verfahren gleich. Wegen der verschieden zu lösenden Rechtsfragen seien auch unterschiedliche Beweisaufnahmen relevant; für den Rechtsstreit der Kläger gegen die Beklagten sei das Innenverhältnis zwischen diesen Parteien und die diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen entscheidend, während es gegenüber der Friedhofseigentümerin darauf ankomme, wer das Nutzungsrecht an der Grabstelle von dieser erwarb und eingeräumt erhielt. Eine Verbindung der beiden Rechtssachen wäre daher zur Vereinfachung nicht geeignet. Die Relevanz eines Lokalaugenscheins für die Beurteilung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sei nicht zu erkennen. Wohl wohnten die beantragten Zeugen Kristin G***** und Johann P***** in Sprengel des Bezirksgerichtes Melk, die Kläger aber in W***** und die Beklagten im Sprengel des Bezirksgerichtes Langenlois, sodaß die beantragte Delegierung keineswegs klar und eindeutig zweckmäßig für beide Parteien erscheine.Das Oberlandesgericht Wien wies den Antrag der Kläger, die Rechtssache an das Bezirksgericht Melk zu delegieren, ab. Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Delegierung (Paragraph 31, JN) sei vor allem der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend. Wenn sich eine Partei gegen die beantragte Delegierung, die grundsätzlich nur als Ausnahme die Zuständigkeitsordnung durchbrechen solle, ausspreche, so sei die Delegierung nur dann vorzunehmen, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lasse. Eine Delegierung aus dem Grund, eine Verbindung der beiden bei verschiedenen Gerichten anhängigen Rechtssachen zu erreichen, sei dann als eindeutig zweckmäßig zu beurteilen, wenn die Entscheidung zweier bei verschiedenen Gerichten anhängigen Prozesse zwischen denselben Parteien im wesentlichen von denselben Rechtsfragen abhängt und durch eine Verbindung der beiden Prozesse eine doppelte Beweisaufnahme und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden können. Hier seien zwar die Kläger, nicht jedoch die Beklagten in beiden Verfahren gleich. Wegen der verschieden zu lösenden Rechtsfragen seien auch unterschiedliche Beweisaufnahmen relevant; für den Rechtsstreit der Kläger gegen die Beklagten sei das Innenverhältnis zwischen diesen Parteien und die diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen entscheidend, während es gegenüber der Friedhofseigentümerin darauf ankomme, wer das Nutzungsrecht an der Grabstelle von dieser erwarb und eingeräumt erhielt. Eine Verbindung der beiden Rechtssachen wäre daher zur Vereinfachung nicht geeignet. Die Relevanz eines Lokalaugenscheins für die Beurteilung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sei nicht zu erkennen. Wohl wohnten die beantragten Zeugen Kristin G***** und Johann P***** in Sprengel des Bezirksgerichtes Melk, die Kläger aber in W***** und die Beklagten im Sprengel des Bezirksgerichtes Langenlois, sodaß die beantragte Delegierung keineswegs klar und eindeutig zweckmäßig für beide Parteien erscheine.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Klägern dagegen erhobene Rekurs ist zwar zulässig (RZ 1989/107; EvBl 1987/204; JBl 1986, 53 ua; Fasching, LB2 Rz 209), jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes im Sprengel des Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Gründe der Zweckmäßigkeit sind zwar im Gesetz nicht näher dargelegt. Delegierungen dürfen jedoch nur ausnahmsweise verfügt werden, weil eine allzu großzügige Anwendung der genannten Bestimmung eine nicht mehr vertretbare Lockerung der Zuständigkeitsordnung zur Folge hätte (Arb 9589 ua). Läßt sich deshalb im Einzelfall die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer Partei lösen, muß es mit dem im Gesetz vorgesehenen Gerichtsstand sein Bewenden haben (vgl Fasching, Komm I 232; EvBl 1966/380 uva). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht (Fasching, LB2 aaO; 1 Ob 593/91).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes im Sprengel des Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Gründe der Zweckmäßigkeit sind zwar im Gesetz nicht näher dargelegt. Delegierungen dürfen jedoch nur ausnahmsweise verfügt werden, weil eine allzu großzügige Anwendung der genannten Bestimmung eine nicht mehr vertretbare Lockerung der Zuständigkeitsordnung zur Folge hätte (Arb 9589 ua). Läßt sich deshalb im Einzelfall die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer Partei lösen, muß es mit dem im Gesetz vorgesehenen Gerichtsstand sein Bewenden haben vergleiche Fasching, Komm römisch eins 232; EvBl 1966/380 uva). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht (Fasching, LB2 aaO; 1 Ob 593/91).
Die Kläger wollen mit der Delegierung eine Verbindung dieses Verfahrens mit demjenigen gegen die ursprüngliche Drittbeklagte erreichen, das gemäß § 230a ZPO an das Bezirksgericht Melk überwiesen wurde. Abgesehen davon, daß eine Verbindung von Rechtsstreiten nach § 187 ZPO nicht zwingend vorgesehen ist, hat bereits das Oberlandesgericht Wien im angefochtenen Beschluß darauf hingewiesen, daß in beiden Verfahren wegen der unterschiedlichen Rechtsfragen auch unterschiedliche Beweisaufnahmen relevant sind. Dieser zutreffenden Ansicht setzen die Kläger im Rekurs nichts mehr entgegen.Die Kläger wollen mit der Delegierung eine Verbindung dieses Verfahrens mit demjenigen gegen die ursprüngliche Drittbeklagte erreichen, das gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das Bezirksgericht Melk überwiesen wurde. Abgesehen davon, daß eine Verbindung von Rechtsstreiten nach Paragraph 187, ZPO nicht zwingend vorgesehen ist, hat bereits das Oberlandesgericht Wien im angefochtenen Beschluß darauf hingewiesen, daß in beiden Verfahren wegen der unterschiedlichen Rechtsfragen auch unterschiedliche Beweisaufnahmen relevant sind. Dieser zutreffenden Ansicht setzen die Kläger im Rekurs nichts mehr entgegen.
Auch eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens ist durch die beantragte Delegierung nicht zu erwarten. Während für die in W***** wohnhaften Kläger keine wesentlichen Unterschiede bei der Anreise zum Bezirksgericht Langenlois oder zum Bezirksgericht Melk bestehen, haben die Beklagten ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Langenlois; für sie wäre die Anreise zum Bezirksgericht Melk beschwerlicher. Eine besondere Erschwernis für die Zureise der - bisher ausschließlich von den Beklagten beantragten - zwei in P***** wohnhaften Zeugen zum Bezirksgericht Langenlois ist nicht zu erkennen. Weitere Beweisanträge wurden bis zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 6.7.1994, bei der der Beweisbeschluß gefaßt wurde, nicht gestellt. Auf die im Schriftsatz der Kläger vom 21.7.1994 enthaltenen Beweisanträge kann nicht eingegangen werden, weil dieser Schriftsatz rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde. Sollten die Kläger die Ausführungen dieses Schriftsatzes mündlich wiederholen, würde die Einvernahme von Zeugen beantragt werden, die in St.Pölten, Würflach, Melk, Wien und Feldkirch wohnhaft sind. Die Argumentation im Rekurs, der Lokalaugenschein sei deshalb erforderlich, weil es sich um ein frisch ausgehobenes Grab in einem abgelegenen Friedhofsteil handle, das für zwei Personen bestimmt sei, zeigt nicht schlüssig die Unrichtigkeit der Beurteilung des Oberlandesgerichtes Wien auf, daß ein Lokalaugenschein für die Beurteilung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht relevant sei. Inwieweit weitere Zeugen zu diesem Beweisthema einzuvernehmen wären, haben die Kläger nicht vorgebracht.
Dem Rekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00570.94.1214.000Dokumentnummer
JJT_19941214_OGH0002_0030OB00570_9400000_000