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19/05 Menschenrechte;Norm
MRKZP 07te Art4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der SP in U, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Dezember 2004, Zl. VwSen-109821/15/Bi/Be, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 28. Februar 2004 um 05.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw an einem näher genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, weil bei einer Messung mittels Atemalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,64 mg/l festgestellt werden habe können. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 28. Februar 2004 um 05.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw an einem näher genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, weil bei einer Messung mittels Atemalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,64 mg/l festgestellt werden habe können. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde; dieser hat erwogen.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu ersehen, dass die Bundespolizeidirektion Linz zunächst an das Bezirksgericht Linz Strafanzeige wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 89 StGB erstattete. In weiterer Folge teilte die Staatsanwaltschaft Linz, Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Linz, mit Schreiben vom 14. Mai 2004 der Bundespolizeidirektion Linz mit, dass die gegen die Beschwerdeführerin erstattete Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt worden sei. In der Kurzbegründung wird Folgendes ausgeführt: "Einstellung aufgrund des Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GA - konkrete Gefährdung der D. H. aufgrund der tatsächlichen Anstoßkonstellation techn. nicht gegeben." Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu ersehen, dass die Bundespolizeidirektion Linz zunächst an das Bezirksgericht Linz Strafanzeige wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 89, StGB erstattete. In weiterer Folge teilte die Staatsanwaltschaft Linz, Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Linz, mit Schreiben vom 14. Mai 2004 der Bundespolizeidirektion Linz mit, dass die gegen die Beschwerdeführerin erstattete Anzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt worden sei. In der Kurzbegründung wird Folgendes ausgeführt: "Einstellung aufgrund des Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GA - konkrete Gefährdung der D. H. aufgrund der tatsächlichen Anstoßkonstellation techn. nicht gegeben."
Die Beschwerdeführerin wendet u.a. ein, es sei nicht zur Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens nach § 89 StGB gekommen, sondern es habe die Bezirksanwältin nach Einholung eines kraftfahrzeug-technischen Sachverständigengutachtens durch das Bezirksgericht Linz die Anzeige zurückgelegt, weswegen umso genauer zu prüfen sei, ob § 89 StGB verwirklicht worden sei. Im Gegensatz zum ersten Deliktsfall des § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.) müssten beim zweiten Deliktsfall (§ 81 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.) zur Alkoholisierung keine weiteren Momente hinzutreten, welche Gefahren erhöhten; neben dem Vorliegen eines sogenannten Minderrausches sei nur noch als zweites Tatbestandsmerkmal die konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit eines anderen gegeben. Beide Tatbestandselemente würden im Beschwerdefall vorliegen. Die Beschwerdeführerin wendet u.a. ein, es sei nicht zur Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens nach Paragraph 89, StGB gekommen, sondern es habe die Bezirksanwältin nach Einholung eines kraftfahrzeug-technischen Sachverständigengutachtens durch das Bezirksgericht Linz die Anzeige zurückgelegt, weswegen umso genauer zu prüfen sei, ob Paragraph 89, StGB verwirklicht worden sei. Im Gegensatz zum ersten Deliktsfall des Paragraph 89, StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.) müssten beim zweiten Deliktsfall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.) zur Alkoholisierung keine weiteren Momente hinzutreten, welche Gefahren erhöhten; neben dem Vorliegen eines sogenannten Minderrausches sei nur noch als zweites Tatbestandsmerkmal die konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit eines anderen gegeben. Beide Tatbestandselemente würden im Beschwerdefall vorliegen.
§ 89 StGB lautet: Paragraph 89, StGB lautet:
"Wer in den im § 81 Abs. 1 Z. 1 bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen." "Wer in den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."
§ 81 Abs. 1 StGB lautet: Paragraph 81, Absatz eins, StGB lautet:
"§ 81. (1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004020405.X00Im RIS seit
24.05.2006