TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/21 2004/02/0405

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Veröffentlicht am 21.04.2006
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
25/01 Strafprozess;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

MRKZP 07te Art4 Abs1;
MRKZP 07te Art4;
StGB §88 Abs1;
StPO 1975 §90;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs6 litc;
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
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  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der SP in U, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Dezember 2004, Zl. VwSen-109821/15/Bi/Be, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 28. Februar 2004 um 05.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw an einem näher genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, weil bei einer Messung mittels Atemalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,64 mg/l festgestellt werden habe können. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 28. Februar 2004 um 05.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw an einem näher genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, weil bei einer Messung mittels Atemalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,64 mg/l festgestellt werden habe können. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde; dieser hat erwogen.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu ersehen, dass die Bundespolizeidirektion Linz zunächst an das Bezirksgericht Linz Strafanzeige wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 89 StGB erstattete. In weiterer Folge teilte die Staatsanwaltschaft Linz, Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Linz, mit Schreiben vom 14. Mai 2004 der Bundespolizeidirektion Linz mit, dass die gegen die Beschwerdeführerin erstattete Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt worden sei. In der Kurzbegründung wird Folgendes ausgeführt: "Einstellung aufgrund des Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GA - konkrete Gefährdung der D. H. aufgrund der tatsächlichen Anstoßkonstellation techn. nicht gegeben." Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu ersehen, dass die Bundespolizeidirektion Linz zunächst an das Bezirksgericht Linz Strafanzeige wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 89, StGB erstattete. In weiterer Folge teilte die Staatsanwaltschaft Linz, Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Linz, mit Schreiben vom 14. Mai 2004 der Bundespolizeidirektion Linz mit, dass die gegen die Beschwerdeführerin erstattete Anzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt worden sei. In der Kurzbegründung wird Folgendes ausgeführt: "Einstellung aufgrund des Kraftfahrzeug-Sachverständigen-GA - konkrete Gefährdung der D. H. aufgrund der tatsächlichen Anstoßkonstellation techn. nicht gegeben."

Die Beschwerdeführerin wendet u.a. ein, es sei nicht zur Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens nach § 89 StGB gekommen, sondern es habe die Bezirksanwältin nach Einholung eines kraftfahrzeug-technischen Sachverständigengutachtens durch das Bezirksgericht Linz die Anzeige zurückgelegt, weswegen umso genauer zu prüfen sei, ob § 89 StGB verwirklicht worden sei. Im Gegensatz zum ersten Deliktsfall des § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.) müssten beim zweiten Deliktsfall (§ 81 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.) zur Alkoholisierung keine weiteren Momente hinzutreten, welche Gefahren erhöhten; neben dem Vorliegen eines sogenannten Minderrausches sei nur noch als zweites Tatbestandsmerkmal die konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit eines anderen gegeben. Beide Tatbestandselemente würden im Beschwerdefall vorliegen. Die Beschwerdeführerin wendet u.a. ein, es sei nicht zur Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens nach Paragraph 89, StGB gekommen, sondern es habe die Bezirksanwältin nach Einholung eines kraftfahrzeug-technischen Sachverständigengutachtens durch das Bezirksgericht Linz die Anzeige zurückgelegt, weswegen umso genauer zu prüfen sei, ob Paragraph 89, StGB verwirklicht worden sei. Im Gegensatz zum ersten Deliktsfall des Paragraph 89, StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.) müssten beim zweiten Deliktsfall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.) zur Alkoholisierung keine weiteren Momente hinzutreten, welche Gefahren erhöhten; neben dem Vorliegen eines sogenannten Minderrausches sei nur noch als zweites Tatbestandsmerkmal die konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit eines anderen gegeben. Beide Tatbestandselemente würden im Beschwerdefall vorliegen.

§ 89 StGB lautet: Paragraph 89, StGB lautet:

"Wer in den im § 81 Abs. 1 Z. 1 bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen." "Wer in den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen."

§ 81 Abs. 1 StGB lautet: Paragraph 81, Absatz eins, StGB lautet:

"§ 81. (1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt

  1. 1.Ziffer eins
    unter besonders gefährlichen Verhältnissen,
  2. 2.Ziffer 2
    nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, oder
              3.              dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2003/02/0120, unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 2. September 2004, Beschwerde Nr. 77431/01, im Fall Bachmaier gegen Österreich (vgl. ÖJZ 2005, S. 359) ausgesprochen hat, verletzt die Verfolgung eines Beschwerdeführers wegen einer Übertretung der StVO (§ 5 Abs. 1 leg. cit.) dessen Rechte nach Art. 4 des 7. ZPMRK dann nicht, wenn das Gericht den Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers nicht prüfte, weil es bereits zuvor aus einem anderen Grund die gerichtliche Strafbarkeit für nicht gegeben erachtete.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2003/02/0120, unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 2. September 2004, Beschwerde Nr. 77431/01, im Fall Bachmaier gegen Österreich vergleiche ÖJZ 2005, Sitzung 359) ausgesprochen hat, verletzt die Verfolgung eines Beschwerdeführers wegen einer Übertretung der StVO (Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit.) dessen Rechte nach Artikel 4, des 7. ZPMRK dann nicht, wenn das Gericht den Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers nicht prüfte, weil es bereits zuvor aus einem anderen Grund die gerichtliche Strafbarkeit für nicht gegeben erachtete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0287, die Rechtsansicht - von der abzugehen die weitwendigen Ausführungen der Beschwerdeführerin keinen Anlass geben - vertreten, eine Verletzung des in Art. 4 desDer Verwaltungsgerichtshof hat weiters im Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0287, die Rechtsansicht - von der abzugehen die weitwendigen Ausführungen der Beschwerdeführerin keinen Anlass geben - vertreten, eine Verletzung des in Artikel 4, des
              7.              ZPMRK normierten Grundsatzes "ne bis in idem" sei bei einer Verfügung des Staatsanwaltes nach § 90 StPO, die an ihn gelangte Anzeige zurückzulegen (wie es auch im vorliegenden Beschwerdefall zutrifft), auszuschließen, kommt es doch dazu dann, wenn der Staatsanwalt - von vornherein oder nach Durchführung von Vorerhebungen - erkennt, dass die Anzeige haltlos, die angezeigte Tat nicht strafbar oder nicht verfolgbar ist. Im Übrigen sei auf die erwähnte "Kurzbegründung" zur gegenständlichen Verfügung nach § 90 StPO (wonach eine "konkrete Gefährdung - siehe zu dieser Voraussetzung für eine Bestrafung gemäß § 89 StGB etwa Foregger/Fabrizy, Strafgesetzbuch, 7. Auflage, Seite 290 zu § 89 StGB - nicht gegeben sei) verwiesen. 7. ZPMRK normierten Grundsatzes "ne bis in idem" sei bei einer Verfügung des Staatsanwaltes nach Paragraph 90, StPO, die an ihn gelangte Anzeige zurückzulegen (wie es auch im vorliegenden Beschwerdefall zutrifft), auszuschließen, kommt es doch dazu dann, wenn der Staatsanwalt - von vornherein oder nach Durchführung von Vorerhebungen - erkennt, dass die Anzeige haltlos, die angezeigte Tat nicht strafbar oder nicht verfolgbar ist. Im Übrigen sei auf die erwähnte "Kurzbegründung" zur gegenständlichen Verfügung nach Paragraph 90, StPO (wonach eine "konkrete Gefährdung - siehe zu dieser Voraussetzung für eine Bestrafung gemäß Paragraph 89, StGB etwa Foregger/Fabrizy, Strafgesetzbuch, 7. Auflage, Seite 290 zu Paragraph 89, StGB - nicht gegeben sei) verwiesen.
Somit fehlte es an einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung im Sinne des § 99 Abs. 6 lit. c StVO. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Zweck der Regelung des § 99 Abs. 6 lit. c StVO gerade die Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPMRK ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, VfSlg. Nr. 14.696).Somit fehlte es an einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Zweck der Regelung des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO gerade die Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbestrafung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPMRK ist vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, VfSlg. Nr. 14.696).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 21. April 2006

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020405.X00

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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