TE Vfgh Beschluss 2002/2/26 B59/01

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AusschreibungsG 1989 §15
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde einer Mitbewerberin gegen ein Schreiben der Präsidialsektion eines Ministeriums hinsichtlich der Betrauung eines anderen Bewerbers mit einer ausgeschriebenen Leitungsfunktion mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung; keine Parteistellung der nicht zum Zug gekommenen Bewerber

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie bewarb sich - neben anderen Beamten - um die zur Besetzung ausgeschriebene Funktion der Leitung der Sektion V im Bundesministerium für Inneres.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie bewarb sich - neben anderen Beamten - um die zur Besetzung ausgeschriebene Funktion der Leitung der Sektion römisch fünf im Bundesministerium für Inneres.

Dazu wurde der Beschwerdeführerin mit einem vom Leiter der Präsidialsektion des Bundesministeriums für Inneres gefertigten Schreiben vom 30. November 2000 Folgendes mitgeteilt:

"Unter Bezugnahme auf Ihre Bewerbung vom 13. November 2000 wird Ihnen mitgeteilt, daß mit der Funktion 'Leitung der Sektion V im Bundesministerium für Inneres' ein anderer Bewerber betraut worden ist." "Unter Bezugnahme auf Ihre Bewerbung vom 13. November 2000 wird Ihnen mitgeteilt, daß mit der Funktion 'Leitung der Sektion römisch fünf im Bundesministerium für Inneres' ein anderer Bewerber betraut worden ist."

2. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern durch die erwähnte - von der Beschwerdeführerin als Bescheid gewertete - Erledigung sowie die Verletzung in Rechten durch die Anwendung der behauptetermaßen verfassungswidrigen Bestimmung des §15 Abs1 AusschreibungsG behauptet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (s. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973; vgl. etwa auch VfSlg. 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986). 1.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (s. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973; vergleiche etwa auch VfSlg. 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986).

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 5918/1969, 6187/1970, 9247/1981, 11.415/1987, 11.420/1987; s. etwa auch VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/17/0133; 22.2.1991, 90/12/0277).

1.2. Diese Voraussetzungen sind bei der bekämpften Erledigung nicht gegeben (vgl. dazu allgemein die einen ähnlichen Fall betreffende Entscheidung VfSlg. 13.099/1992): 1.2. Diese Voraussetzungen sind bei der bekämpften Erledigung nicht gegeben vergleiche dazu allgemein die einen ähnlichen Fall betreffende Entscheidung VfSlg. 13.099/1992):

Sie weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da sie weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist.

Damit die Erledigung dennoch als Bescheid gewertet werden könnte, müsste der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, deutlich objektiv erkennbar sein (VfSlg. 6806/1972, 9444/1982, 9520/1982). Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfSlg. 9520/1982; vgl. etwa auch VfSlg. 9383/1982, 10.119/1984, 10.270/1984, 10.368/1985). Damit die Erledigung dennoch als Bescheid gewertet werden könnte, müsste der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, deutlich objektiv erkennbar sein (VfSlg. 6806/1972, 9444/1982, 9520/1982). Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfSlg. 9520/1982; vergleiche etwa auch VfSlg. 9383/1982, 10.119/1984, 10.270/1984, 10.368/1985).

Dies trifft bei den angefochtenen Erledigungen nicht zu. §15 Abs1 AusG bestimmt ausdrücklich, dass der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion und keine Parteistellung hat. §15 Abs3 AusG ordnet an, dass die ausschreibende Stelle nach der Vergabe der Funktion alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hiervon formlos zu verständigen hat.

Wie der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Bestimmung des §7 des AusG BGBl. 700/1974 - sie ist mit dem §15 Abs1 AusG inhaltsgleich - ausgesprochen hat, hat der Betrauung mit einer Funktion kein mit einer Partei (oder mit mehreren Parteien) durchzuführendes Verwaltungsverfahren voranzugehen und es kommt daher (auch) einem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber keine Parteistellung zu (VfSlg. 9294/1981). Wie der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Bestimmung des §7 des AusG Bundesgesetzblatt 700 aus 1974, - sie ist mit dem §15 Abs1 AusG inhaltsgleich - ausgesprochen hat, hat der Betrauung mit einer Funktion kein mit einer Partei (oder mit mehreren Parteien) durchzuführendes Verwaltungsverfahren voranzugehen und es kommt daher (auch) einem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber keine Parteistellung zu (VfSlg. 9294/1981).

Auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge Bewerbern um die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ausnahmsweise dann Parteistellung zukommt, wenn die Auslegung der für die Ernennung maßgeblichen Vorschriften zum Ergebnis führt, dass im Ernennungsverfahren subjektive Rechte der Bewerber unmittelbar berührt werden (so zuletzt etwa VfSlg. 15.365/1998 mwH) lässt sich für den vorliegenden Fall nichts gewinnen: Weder geht es um die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis noch lässt §15 Abs1 AusG eine Auslegung im soeben bezeichneten Sinn zu!

Bei der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage besteht auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die belangte Behörde die Absicht hatte - im Widerspruch zur geltenden Rechtslage - gegenüber der Beschwerdeführerin einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfSlg. 13.099/1992). Bei der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage besteht auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die belangte Behörde die Absicht hatte - im Widerspruch zur geltenden Rechtslage - gegenüber der Beschwerdeführerin einen Bescheid zu erlassen vergleiche VfSlg. 13.099/1992).

Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar (vgl. etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1981, 11.415/1987). Sie ist somit kein Bescheid. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar vergleiche etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1981, 11.415/1987). Sie ist somit kein Bescheid. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

2. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Dienstrecht, Ausschreibung, Parteistellung Dienstrecht, VfGH / Mängelbehebung, Mitteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B59.2001

Dokumentnummer

JFT_09979774_01B00059_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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