TE OGH 1994/12/22 2Ob17/94(2Ob18/94)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.1994
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten