Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Emeka Jubril D***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.August 1994, GZ 6 c Vr 7669/94-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Emeka Jubril D***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.August 1994, GZ 6 c römisch fünf r 7669/94-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nigerianische Staatsangehörige Emeka Jubril D***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB gebliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG (Punkt A des Urteilssatzes) sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (C/1), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (C/2) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (C/3) sowie des Finanzvergehens des versuchten bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit b FinStrG (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nigerianische Staatsangehörige Emeka Jubril D***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG (Punkt A des Urteilssatzes) sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (C/1), der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (C/2) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (C/3) sowie des Finanzvergehens des versuchten bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 13, 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 16.Februar 1994
(zu A) gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten James R***** sowie Unbekannten als Mitglied einer Bande den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer übergroßen Menge (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG), nämlich 3.976,85 Gramm Kokain aus Brasilien ausgeführt und in Schwechat nach Österreich einzuführen versucht;(zu A) gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten James R***** sowie Unbekannten als Mitglied einer Bande den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer übergroßen Menge (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG), nämlich 3.976,85 Gramm Kokain aus Brasilien ausgeführt und in Schwechat nach Österreich einzuführen versucht;
(zu B) hiedurch eingangsabgabepflichtige Waren (strafbestimmender Wertbetrag 1,041.934,70 S) als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes ("Bona") vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen versucht;
(zu C) am 16.Februar 1994 in Wien
1. dadurch, daß er gegen die Polizeibeamten Helmut Z***** und Wolfgang K*****, die im Begriff waren, ihn festzunehmen, mit den Händen schlug und mit den Füßen trat, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht,
2. durch das zu 1. beschriebene Vorgehen, welches bei Helmut Z***** eine Prellung im unteren Brustbereich und bei Wolfgang K***** eine Prellung im Bereich des rechten Daumens zur Folge hatte, Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt und
3. dadurch, daß er im Polizeifahrzeug mit den Füßen auf ein auf der Mittelkonsole liegendes Blaulicht trat, eine fremde Sache vorsätzlich beschädigt (Schade unter 1.000 S).
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde hält einer Überprüfung nicht stand.
Die die Schuldsprüche zu A und B tangierende Verfahrensrüge (Z 4) releviert eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Steven O***** als Zeugen zum Beweis dafür, daß er lediglich einen harmlosen Besuch dessen Bruders erwartet, den (als Drogenkurier verurteilten) Amerikaner James R***** für diesen Besuch gehalten und deshalb mit diesem ein Treffen vereinbart hatte.Die die Schuldsprüche zu A und B tangierende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) releviert eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Steven O***** als Zeugen zum Beweis dafür, daß er lediglich einen harmlosen Besuch dessen Bruders erwartet, den (als Drogenkurier verurteilten) Amerikaner James R***** für diesen Besuch gehalten und deshalb mit diesem ein Treffen vereinbart hatte.
Diesem Vorbringen hielt das Schöffengericht indes zutreffend entgegen, daß die Ankündigung dieses Besuches keinen Einfluß darauf hat, daß der Angeklagte auch R***** erwartete. Insoweit betraf daher die begehrte Beweisaufnahme keinen entscheidungsrelevanten Umstand. Im übrigen ist aber, abgesehen davon, daß das Erstgericht ohnehin davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte von einem bevorstehenden Besuch des Bruders Steven O***** unterrichtet war, dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, weshalb der beantragte Zeuge die behauptete Verwechslung mit dem Drogenkurier hätte bestätigen können. Damit gebricht es aber insoweit zur erfolgreichen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes schon an den formellen Voraussetzungen.
Auch die Mängelrüge (Z 5) geht fehl.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht fehl.
Die vom Angeklagten vermißte Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Vergehen der Körperverletzung (C/2) und Sachbeschädigung (C/3) findet sich bereits in der Tatbeschreibung selbst. Daß der Angeklagte, um seine Festnahme zu verhindern, mit den Händen um sich schlug und mit den Füßen gegen die Beamten trat (US 7) bzw im Fahrzeuginneren mit den Füßen um sich trat (ebendort), kann ohneweiteres dahin verwertet werden, daß er dabei einen allfälligen Verletzungserfolg bzw Schadenseintritt in Kauf nahm und sich damit abfand. Eben das hat das Schöffengericht unter Heranziehung des entsprechenden Gesetzeswortlautes abschließend verdeutlicht.
Den Beschwerdebehauptungen (Z 5) zuwider ist die Feststellung der Bandenangehörigkeit weder undeutlich noch mangelhaft begründet. Das Erstgericht konstatierte sowohl die für die Annahme einer Bandenbildung (nach § 278 StGB und § 38 Abs 1 lit b FinStrG) notwendige Mindestanzahl von (insgesamt) drei Mitgliedern (US 5, 11) wie auch die für das Finanzvergehen des Schmuggels erforderliche Mitwirkung eines weiteren Bandenmitgliedes (S 6). Daß dem Angeklagten bewußt war, an der inkriminierten Aus- bzw Einfuhr (und der versuchten Inverkehrsetzung) des Suchtgiftes im Rahmen einer dazu organisierten Personenmehrheit mitzuwirken, konnten die Tatrichter schon aus seinen eigenen Angaben gegenüber dem verdeckten Ermittler (US 5, S 387/I) in Verbindung mit den Aussagen des Drogenkuriers (US 11, S 85 a/I, 35/II), mängelfrei erschließen. Daß nämlich der Angeklagte anbot, jederzeit größere Mengen Kokain besorgen zu können (US 5), und in der Folge über die von R***** beschriebene Organisation in Brasilien auch besorgte (US 6), vermag das Wissen des Angeklagten um sein Zusammenwirken mit mehreren anderen (§ 278 Abs 1 StGB), die sich zur (fortgesetzten) Begehung von Suchtgiftdelikten der in § 12 Abs 1 SGG genannten Art zusammengeschlossen haben - und damit seinen Vorsatz - denkfolgerichtig zu begründen.Den Beschwerdebehauptungen (Ziffer 5,) zuwider ist die Feststellung der Bandenangehörigkeit weder undeutlich noch mangelhaft begründet. Das Erstgericht konstatierte sowohl die für die Annahme einer Bandenbildung (nach Paragraph 278, StGB und Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG) notwendige Mindestanzahl von (insgesamt) drei Mitgliedern (US 5, 11) wie auch die für das Finanzvergehen des Schmuggels erforderliche Mitwirkung eines weiteren Bandenmitgliedes (S 6). Daß dem Angeklagten bewußt war, an der inkriminierten Aus- bzw Einfuhr (und der versuchten Inverkehrsetzung) des Suchtgiftes im Rahmen einer dazu organisierten Personenmehrheit mitzuwirken, konnten die Tatrichter schon aus seinen eigenen Angaben gegenüber dem verdeckten Ermittler (US 5, S 387/I) in Verbindung mit den Aussagen des Drogenkuriers (US 11, S 85 a/I, 35/II), mängelfrei erschließen. Daß nämlich der Angeklagte anbot, jederzeit größere Mengen Kokain besorgen zu können (US 5), und in der Folge über die von R***** beschriebene Organisation in Brasilien auch besorgte (US 6), vermag das Wissen des Angeklagten um sein Zusammenwirken mit mehreren anderen (Paragraph 278, Absatz eins, StGB), die sich zur (fortgesetzten) Begehung von Suchtgiftdelikten der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannten Art zusammengeschlossen haben - und damit seinen Vorsatz - denkfolgerichtig zu begründen.
Dem Schuldspruch zu A haftet aber auch die behauptete Unvollständigkeit (Z 5) nicht an. Sie erblickt der Beschwerdeführer in der Unterlassung der Erörterung des Observationsberichtes vom 18. Februar 1994 (S 65 f/I), wonach "nach kurzer Unterhaltung" vom Angeklagten der Kleidersack mit dem Kokain übernommen worden sei (S 66/I), womit nach Auffassung des Beschwerdeführers die auf die Aussage R*****s (S 35/II) gestützte Feststellung, er (der Angeklagte) habe sofort nach der Tasche mit dem Kokain gegriffen (US 10), in Widerspruch stünde. Die letztgenannte Konstatierung steht nämlich nach Lage des Falles einer bloß schriftlich von dritter Seite berichteten und sachlich belanglosen kurzen verbalen Kontaktaufnahme zwischen zwei bis dahin einander fremden Personen durchaus nicht im Wege. Eine ausdrückliche Erörterung des Berichtes konnte daher unterbleiben.Dem Schuldspruch zu A haftet aber auch die behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5,) nicht an. Sie erblickt der Beschwerdeführer in der Unterlassung der Erörterung des Observationsberichtes vom 18. Februar 1994 (S 65 f/I), wonach "nach kurzer Unterhaltung" vom Angeklagten der Kleidersack mit dem Kokain übernommen worden sei (S 66/I), womit nach Auffassung des Beschwerdeführers die auf die Aussage R*****s (S 35/II) gestützte Feststellung, er (der Angeklagte) habe sofort nach der Tasche mit dem Kokain gegriffen (US 10), in Widerspruch stünde. Die letztgenannte Konstatierung steht nämlich nach Lage des Falles einer bloß schriftlich von dritter Seite berichteten und sachlich belanglosen kurzen verbalen Kontaktaufnahme zwischen zwei bis dahin einander fremden Personen durchaus nicht im Wege. Eine ausdrückliche Erörterung des Berichtes konnte daher unterbleiben.
Mit seinem weiteren Beschwerdeeinwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5) versucht der Angeklagte lediglich, die Argumentation des Schöffengerichtes zur Unglaubwürdigkeit seiner Verantwortung in unzulässiger Weise in Zweifel zu ziehen. Insoweit wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Mit seinem weiteren Beschwerdeeinwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5,) versucht der Angeklagte lediglich, die Argumentation des Schöffengerichtes zur Unglaubwürdigkeit seiner Verantwortung in unzulässiger Weise in Zweifel zu ziehen. Insoweit wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Schließlich vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht darzutun. Solche konnte auch der Oberste Gerichtshof bei Überprüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens nicht erkennen.Schließlich vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht darzutun. Solche konnte auch der Oberste Gerichtshof bei Überprüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens nicht erkennen.
Die Rechtsrüge versagt schon formell, setzt sich doch der Angeklagte, der in Ansehung sämtlicher Urteilsfakten Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermißt, über die dazu ausdrücklich getroffenen Konstatierungen des Erstgerichtes (US 7, 13 und 14) hinweg.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00195.9406.0124.0Dokumentnummer
JJT_19950124_OGH0002_0130OS00195_9400006_000