Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei R***** registrierte Genossenschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die verpflichtete Partei Mathilde N*****, Kauffrau, ***** vertreten durch Dr.Werner Pennerstorfer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen S 1,240.105,98 s.A. infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 29. Juni 1994, GZ R 319/94-63, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der betreibenden Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach den §§ 78 EO, 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies aussprach.Nach den Paragraphen 78, EO, 527 Absatz 2, ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies aussprach.
Der Aufhebungsbeschluß einer zweiten Instanz ohne Rechtskraftvorbehalt ist auch nicht mit außerordentlichem Rekurs anfechtbar (EvBl 1984/16; 3 Ob 8/91 ua).
Keiner Erörterung bedürfen daher jene Gründe, welche für das Rekursgericht Anlaß waren, einen Ausspruch nach den §§ 78 EO, 527 Abs 2 ZPO zu unterlassen.Keiner Erörterung bedürfen daher jene Gründe, welche für das Rekursgericht Anlaß waren, einen Ausspruch nach den Paragraphen 78, EO, 527 Absatz 2, ZPO zu unterlassen.
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB00010.95.0125.000Dokumentnummer
JJT_19950125_OGH0002_0030OB00010_9500000_000