TE OGH 1995/3/8 7Ob519/95

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Veröffentlicht am 08.03.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Martin Sch*****, vertreten durch Dr.Maria Weidlinger, Rechtsanwältin in Raab, wider die Antragsgegnerin Jagdgesellschaft K*****, vertreten durch den Jagdleiter Hubert H*****, vertreten durch Dr.Michael Neumann, Rechtsanwalt in Schärding, wegen S 46.101,60 sA, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 29.November 1994, GZ R 431/94-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Engelhartszell vom 21.September 1994, GZ Nc 53/93-20, und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Entschädigungsantrag zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht das über einen Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung nach dem OÖ JagdG geführte Verfahren - mangels Parteifähigkeit der Antragsgegnerin - als nichtig auf und wies den auf Zahlung einer Entschädigung von S 46.101,60 gerichteten Antrag zurück; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Antragsteller erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (EvBl 1990/137; EvBl 1991/7; RZ 1991/34; RZ 1992/30 ua) liegt ein Revisionsrekurs im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht nur dann vor, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine abändernde oder bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, sondern auch dann, wenn eine - den Sachantrag oder das Rechtsmittel - zurückweisende Entscheidung vorliegt. Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen über Rekurs einer Partei oder aus Anlaß eines solchen der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und der diesem Beschluß zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen wurde, sind daher im Außerstreitverfahren nicht anders bekämpfbar als sonstige bestätigende oder abändernde Entscheidungen des Rekursgerichtes; für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO bleibt dann kein Raum (EvBl 1990/137; RZ 1991/34). Die Wertgrenze des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG gilt demnach auch für Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes (4 Ob 513/91; 6 Ob 575, 576/93; 3 Ob 561/93; 5 Ob 9/94).Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (EvBl 1990/137; EvBl 1991/7; RZ 1991/34; RZ 1992/30 ua) liegt ein Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht nur dann vor, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine abändernde oder bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, sondern auch dann, wenn eine - den Sachantrag oder das Rechtsmittel - zurückweisende Entscheidung vorliegt. Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen über Rekurs einer Partei oder aus Anlaß eines solchen der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und der diesem Beschluß zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen wurde, sind daher im Außerstreitverfahren nicht anders bekämpfbar als sonstige bestätigende oder abändernde Entscheidungen des Rekursgerichtes; für eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bleibt dann kein Raum (EvBl 1990/137; RZ 1991/34). Die Wertgrenze des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG gilt demnach auch für Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes (4 Ob 513/91; 6 Ob 575, 576/93; 3 Ob 561/93; 5 Ob 9/94).

Im vorliegenden Fall ist daher der Revisionsrekurs zufolge des S 50.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls (absolut) unzulässig.Im vorliegenden Fall ist daher der Revisionsrekurs zufolge des S 50.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls (absolut) unzulässig.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf § 44 EisbEG iVm § 77 Abs 1 OÖ JagdG. Im gerichtlichen Verfahren nach § 77 Abs 1 OÖ JagdG erfolgt kein Zuspruch von Verfahrenskosten an den Antragsgegner.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraph 44, EisbEG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, OÖ JagdG. Im gerichtlichen Verfahren nach Paragraph 77, Absatz eins, OÖ JagdG erfolgt kein Zuspruch von Verfahrenskosten an den Antragsgegner.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB00519.95.0308.000

Dokumentnummer

JJT_19950308_OGH0002_0070OB00519_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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