TE Vwgh Beschluss 2006/4/26 2006/12/0040

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
LBPG Slbg 2001 §33;
LBPG Slbg 2001 §37 Abs1 idF 2005/095;
LBPG Slbg 2001 §37;
LBPG Slbg 2001 §4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, in der Beschwerdesache des Ing. Mag. H in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Siebenstädterstraße 64, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. Jänner 2006, Zl. 20082-5/2470801/205-2006, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages wegen entschiedener Sache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer behauptet folgenden Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2002 sei er mit Wirksamkeit vom 28. Februar 2002 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden. Der Ruhebezug sei nach dem Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 17/2001 (im Folgenden: LB-PG), erfolgt. Der Ruhebezug sei unter bescheidmäßiger Zuerkennung eines "Ergänzungsbetrages" auf den damaligen Gehaltsansatz der Dienstklasse V/2 mit EUR 1.850,80 bemessen worden. Bezugspunkt sei der Monat März 2002 gewesen. Der Ergänzungsbetrag habe die Differenz zur Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ausgleichen sollen. Dem Beschwerdeführer sei auch ausdrücklich zugesichert worden, dass die Pension jährlich an den genannten Gehaltsansatz angepasst werde. Nur unter dieser Voraussetzung habe er seiner Versetzung in den Ruhestand zugestimmt.

In weiterer Folge habe die belangte Behörde jedoch sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 die Pension "nur nach § 37 LB-PG" angehoben. Die Differenz zum Bezug gemäß Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V sei jedoch nicht ausgeglichen worden.

Mit Eingabe vom 11. April 2005 habe der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, ihm sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004 die Differenz zwischen der ausbezahlten Pension und dem Gehaltsansatz V/2 nachzuzahlen. Des Weiteren sei beantragt worden, dass in Ergänzung zum Bescheid vom 5. Februar 2002 festgestellt werde, dass die Erhöhung des Ruhebezuges bzw. des Ergänzungsbetrages jährlich derart zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer ein Ruhebezug monatlich in Höhe des Ansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, der vollbeschäftigten Beamten des Landes Salzburg gewährt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, in Ergänzung zum Bescheid vom 5. Februar 2002 festzustellen, dass die Erhöhung des Ruhebezuges bzw. des Ergänzungsbetrages jährlich derart zu erfolgen habe, dass dem Antragsteller ein Ruhebezug monatlich in Höhe des Ansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, der vollbeschäftigten Beamten des Landes Salzburg gewährt werde, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der monatliche Ruhebezug des Beschwerdeführers sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. Februar 2002 mit brutto EUR 1.850,80 (dem damaligen Betrag des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2) festgesetzt worden. Die Bemessung des Ruhegenusses sei auf einem "Ruhegenussbemessungsblatt", welches einen Bestandteil des Bescheides vom 5. Februar 2002 dargestellt habe, festgelegt worden.

Unter Zitierung des § 68 Abs. 1 AVG führte die belangte Behörde schließlich aus, im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides vom 5. Februar 2002 sei der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdepunkt wird ausdrücklich wie folgt umschrieben:

"Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf Erhöhung und Bezahlung des Ruhebezuges bzw. des Ergänzungsbetrages monatlich in Höhe des Ansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der vollbeschäftigten Beamten des Landes Salzburg, verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch nicht über die Frage abgesprochen, in welchem Ausmaß der Ruhebezug bzw. ein "Ergänzungsbetrag" (für eine bestimmte Bemessungsperiode) zu erhöhen bzw. auszuzahlen ist. Vielmehr wurde mit dem angefochtenen Bescheid der im Spruch näher umschriebene Feststellungsantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Durch eine solche Entscheidung könnte der Beschwerdeführer jedoch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über diesen Antrag verletzt worden sein, welches jedoch als Beschwerdepunkt nicht geltend gemacht wurde (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 25. Februar 2004, Zl. 99/12/0127).

In Ermangelung der Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem ausdrücklich als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Im Übrigen ist jedoch Folgendes anzumerken:

Gemäß § 3 Abs. 2 LB-PG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 5. Februar 2002 in Kraft gestandenen Stammfassung LGBl. Nr. 17/2001 setzt sich der Ruhebezug aus dem Ruhegenuss und den nach dem zitierten Gesetz gebührenden Zulagen zusammen.

§ 4 Abs. 1 bis 4 LB-PG in dieser Fassung lautete (auszugsweise):

"Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 4

(1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(3) Wenn sich aus den Abs 4 und 6 nicht anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs 3 findet nicht statt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

...

4. Der Ruhebezug beträgt einschließlich einer

allfälligen Nebengebührenzulage bei gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das jeweils für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt. In diesem Fall ist die Kürzung nur so weit vorzunehmen, dass der Ruhebezug die Höhe dieses Gehaltes erreicht."

Gemäß § 33 Abs. 1 LB-PG (Stammfassung) steht einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz zu. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

Gemäß § 37 Abs. 1 LB-PG (und zwar sowohl nach dieser Bestimmung in der Stammfassung als auch in der Fassung LGBl. Nr. 95/2005) sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulage mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit einem näher definierten Anpassungsfaktor zu vervielfachen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer gestellten (allgemeinen) Feststellungsantrag, welcher auf die Feststellung eines bestimmten Modus für die jährliche Erhöhung seines Ruhebezuges bzw. des "Ergänzungsbetrages" gerichtet war, jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Ein eigenes diesbezügliches Feststellungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118). Dies ist hier der Fall, weil es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, die Feststellung (Bemessung) der Höhe der in den Folgejahren jeweils abgereiften Ruhebezüge bzw. "Ergänzungsbeträge" zu beantragen.

Eine derartige Antragstellung ist auch nicht durch die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides vom 27. Jänner 2006 unzulässig geworden.

Grundsätzlich gilt nämlich, dass nur der Spruch des Bescheides, nicht aber dessen Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen können (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 23 zu § 59 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt für verfahrensrechtliche Bescheide. So wird der normative Gehalt einer Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet oder unzulässig von jenem der Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Vorliegens einer anfechtbaren Entscheidung unterschieden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0033).

Selbst unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten kann dem angefochtenen Bescheid vorliegendenfalls aber lediglich der rechtskräftige Abspruch darüber entnommen werden, dass der Bescheid vom 5. Februar 2002 in Rechtskraft erwachsen ist und (nach Meinung der belangten Behörde deshalb) Sperrwirkung gegenüber dem hier zurückgewiesenen Antrag, welcher auf die abstrakte Feststellung des Modus der jährlichen Erhöhung des Ruhebezuges bzw. des "Ergänzungsbetrages" gerichtet war, abgeleitet werden.

Demgegenüber entfaltet der Spruch des angefochtenen Bescheides weder eine Sperrwirkung in Ansehung von Anträgen auf Feststellung der Höhe der Ruhebezüge bzw. des "Ergänzungsbetrages", welcher infolge jährlicher Erhöhungen in den Folgejahren abgereift sind. Ebenso wenig wurde durch den angefochtenen Bescheid rechtskräftig festgestellt, dass die im Beiblatt dazu vorgenommene - vom Beschwerdeführer in ihrer Richtigkeit hinterfragte - Aufschlüsselung des festgestellten Ruhebezuges (und nicht nur die unbestritten gebliebene Feststellung seiner Gesamthöhe für März 2002) in Rechtskraft erwachsen sei bzw., dass es sich bei dem in dieser Berechnung unter "Ergänzungsbetrag" aufscheinenden Bestandteil um eine von der Erhöhung gemäß § 37 LB-PG ausgeschlossene Ergänzungszulage handelt.

All diese Fragen werden - im Fall einer diesbezüglichen Antragstellung des Beschwerdeführers - in einem (die Jahre ab 2003 betreffenden) Ruhegenussbemessungsverfahren zu klären sein.

Wien, am 26. April 2006

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120040.X00

Im RIS seit

27.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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