TE OGH 1995/3/23 2Ob578/94

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud S*****, vertreten durch Dr.Johannes M. Burger, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Manfred G*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler und andere Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Aufkündigung infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 17. Mai 1994, GZ 3 R 107/94-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 16.Februar 1994, GZ 2 C 2643/93t-6 aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin hatte die im 4.Stock des Hauses Bregenz, ***** gelegene Wohnung aufgrund eines mündlichen Mietvertrages an Manfred G***** vermietet, der am *****1993 verstorben ist. Mit Adoptionsvertrag vom *****1967 hatte Manfred G***** den leiblichen Vater der Marion G***** (geboren am 2.2.1963), Alfons F*****, an Kindesstatt angenommen. Marion G***** wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom *****1993 zum Verlassenschaftskurator bestellt.

Die Klägerin kündigte den Mietvertrag aus dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 1, 2 Z 5 MRG auf, weil der bisherige Mieter verstorben sei und eintrittsberechtigte Personen im Sinne des § 14 Abs 3 MRG nicht vorhanden seien.Die Klägerin kündigte den Mietvertrag aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz eins, 2, Ziffer 5, MRG auf, weil der bisherige Mieter verstorben sei und eintrittsberechtigte Personen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG nicht vorhanden seien.

Die Verlassenschaft erhob Einwendungen und brachte vor, daß Marion G***** gem § 14 Abs 2 MRG in den Mietvertrag eingetreten sei. Sie habe seit dem 8.11.1990 im gemeinsamen Haushalt mit Manfred G***** bis zu dessen Tod gewohnt und sei auf die Wohnung angewiesen.Die Verlassenschaft erhob Einwendungen und brachte vor, daß Marion G***** gem Paragraph 14, Absatz 2, MRG in den Mietvertrag eingetreten sei. Sie habe seit dem 8.11.1990 im gemeinsamen Haushalt mit Manfred G***** bis zu dessen Tod gewohnt und sei auf die Wohnung angewiesen.

Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung als rechtswirksam.

Es stellte noch fest, daß die Wohnung zum Todeszeitpunkt des Mieters von Marion G***** bewohnt worden sei. Sie sei das leibliche Kind des Alfons G*****, der vom Mieter an Kindesstatt angenommen worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß das leibliche Kind eines Wahlkindes nicht zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen iSd § 14 Abs 3 MRG zähle; es liege daher der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1, 2 Z 5 MRG vor, ohne das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnissen prüfen zu müssen.In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß das leibliche Kind eines Wahlkindes nicht zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen iSd Paragraph 14, Absatz 3, MRG zähle; es liege daher der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, 2, Ziffer 5, MRG vor, ohne das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnissen prüfen zu müssen.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und ließ den Revisionsrekurs zu.

Es erörterte rechtlich, daß nach § 14 Abs 3 MRG der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters eintrittsberechtigt seien. Die Aufzählung der Eintrittsberechtigten sei taxativ; eine ausdehnende Auslegung sei ausgeschlossen.Es erörterte rechtlich, daß nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters eintrittsberechtigt seien. Die Aufzählung der Eintrittsberechtigten sei taxativ; eine ausdehnende Auslegung sei ausgeschlossen.

Bei der Auslegung des § 14 Abs 3 MRG sei aber hinsichtlich der Wahlkinder auf § 182 Abs 1 ABGB abzustellen. Danach entstünden zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen durch die Adoption die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet würden. Insoweit sich die Rechtswirkungen der Adoption auch auf die Abkömmlinge des Wahlkindes erstreckten, seien diese nach dem Wortlaut des § 14 Abs 3 MRG eintrittsberechtigt.Bei der Auslegung des Paragraph 14, Absatz 3, MRG sei aber hinsichtlich der Wahlkinder auf Paragraph 182, Absatz eins, ABGB abzustellen. Danach entstünden zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen durch die Adoption die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet würden. Insoweit sich die Rechtswirkungen der Adoption auch auf die Abkömmlinge des Wahlkindes erstreckten, seien diese nach dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, MRG eintrittsberechtigt.

Das Berufungsgericht trug daher dem Erstgericht die Aufnahme weiterer Beweise über das Vorliegen der weiteren Erfordernisse des Eintrittsrechtes auf.

Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, ob zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen auch die Nachkommen von Wahlkindern zählten, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, daß das Ersturteil wieder hergestellt werde, hilfsweise wird Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin verweist darauf, daß unter dem eintrittsberechtigten "Wahlkind" nur dieses, nicht aber auch dessen Nachkommen zu verstehen seien. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Bestimmung des § 14 Abs 3 MRG stelle eine unzulässige Ausweitung des dort taxativ aufgezählten Personenkreises dar.Die Revisionswerberin verweist darauf, daß unter dem eintrittsberechtigten "Wahlkind" nur dieses, nicht aber auch dessen Nachkommen zu verstehen seien. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, MRG stelle eine unzulässige Ausweitung des dort taxativ aufgezählten Personenkreises dar.

Der Oberste Gerichtshof teilt die zutreffende Meinung des Berufungsgerichtes (§ 500 a ZPO). Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG liegt vor, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs 3 MRG) dienen. Eintrittsberechtigt nach § 14 Abs 3 MRG sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Geschwister des bisherigen Mieters, soferne diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis aufweisen und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Diese Aufzählung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes taxativ (SZ 42/129 = MietSlg 21.520; EvBl 1973/103 = MietSlg 24.327; MietSlg 40.301, 8 Ob 648/93 uva). § 14 Abs 3 MRG enthält keine Rechtslücke, das heißt, das Gesetz ist gemessen an seiner eigenen Absicht und der immanenten Teleologie, nicht unvollständig oder ergänzungsbedürftig (Koziol-Welser, Grundriß I, 24).Der Oberste Gerichtshof teilt die zutreffende Meinung des Berufungsgerichtes (Paragraph 500, a ZPO). Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG liegt vor, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (Paragraph 14, Absatz 3, MRG) dienen. Eintrittsberechtigt nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Geschwister des bisherigen Mieters, soferne diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis aufweisen und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Diese Aufzählung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes taxativ (SZ 42/129 = MietSlg 21.520; EvBl 1973/103 = MietSlg 24.327; MietSlg 40.301, 8 Ob 648/93 uva). Paragraph 14, Absatz 3, MRG enthält keine Rechtslücke, das heißt, das Gesetz ist gemessen an seiner eigenen Absicht und der immanenten Teleologie, nicht unvollständig oder ergänzungsbedürftig (Koziol-Welser, Grundriß römisch eins, 24).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu § 19 Abs 2 Z 11 MietG ausgesprochen, daß auch die Nachkommen von Wahlkindern zu dem in dieser Gesetzesstelle geschützten Personenkreis gehören (SZ XXI/64). Am Wortlaut dieser Bestimmung hat sich auch im MRG nichts geändert, sodaß an dieser Rechtsansicht festzuhalten ist. Dazu ist zu beachten, daß nach § 182 Abs 1 ABGB zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte entstehen, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden. Dies bedeutet, daß unter den "Verwandten in geradeter Linie einschließlich der Wahlkinder" im Sinne des § 14 Abs 3 MRG auch die Nachkommen von Wahlkindern anzusehen und diese daher eintrittsberechtigt sind.Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG ausgesprochen, daß auch die Nachkommen von Wahlkindern zu dem in dieser Gesetzesstelle geschützten Personenkreis gehören (SZ XXI/64). Am Wortlaut dieser Bestimmung hat sich auch im MRG nichts geändert, sodaß an dieser Rechtsansicht festzuhalten ist. Dazu ist zu beachten, daß nach Paragraph 182, Absatz eins, ABGB zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte entstehen, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden. Dies bedeutet, daß unter den "Verwandten in geradeter Linie einschließlich der Wahlkinder" im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG auch die Nachkommen von Wahlkindern anzusehen und diese daher eintrittsberechtigt sind.

Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB00578.94.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19950323_OGH0002_0020OB00578_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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