TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/26 2004/12/0139

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §207n;
BDG 1979 §225 Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §240a impl;
BDG 1979 §254 Abs1 impl;
BDG 1979 §275 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §275 Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §275;
GehG 1956 §169 Abs2 idF 2002/I/119;
GehG 1956 §169 Abs5 Z2 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §169 Abs5;
GehG 1956 §169 Abs9 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §169;
GehG 1956 §71;
PG 1965 §96 Abs3 idF 2003/I/071;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 207n heute
  2. BDG 1979 § 207n gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 207n gültig von 01.09.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 207n gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. BDG 1979 § 207n gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. BDG 1979 § 207n gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. BDG 1979 § 207n gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. BDG 1979 § 207n gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. BDG 1979 § 207n gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  10. BDG 1979 § 207n gültig von 01.06.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  11. BDG 1979 § 207n gültig von 01.10.2000 bis 31.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  12. BDG 1979 § 207n gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  13. BDG 1979 § 207n gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  14. BDG 1979 § 207n gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  1. BDG 1979 § 225 heute
  2. BDG 1979 § 225 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 225 gültig von 30.12.2022 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 225 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. BDG 1979 § 225 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. BDG 1979 § 240a heute
  2. BDG 1979 § 240a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. BDG 1979 § 240a gültig von 01.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  4. BDG 1979 § 240a gültig von 01.01.1990 bis 30.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  1. BDG 1979 § 254 heute
  2. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 254 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  4. BDG 1979 § 254 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 254 gültig von 12.08.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. BDG 1979 § 254 gültig von 01.04.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. BDG 1979 § 254 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  8. BDG 1979 § 254 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  11. BDG 1979 § 254 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. BDG 1979 § 254 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  13. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  14. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  15. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. BDG 1979 § 275 heute
  2. BDG 1979 § 275 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 275 gültig von 12.08.2000 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  4. BDG 1979 § 275 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 275 gültig von 01.09.1999 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. BDG 1979 § 275 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. BDG 1979 § 275 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. BDG 1979 § 275 heute
  2. BDG 1979 § 275 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 275 gültig von 12.08.2000 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  4. BDG 1979 § 275 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 275 gültig von 01.09.1999 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. BDG 1979 § 275 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. BDG 1979 § 275 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. BDG 1979 § 275 heute
  2. BDG 1979 § 275 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 275 gültig von 12.08.2000 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  4. BDG 1979 § 275 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 275 gültig von 01.09.1999 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. BDG 1979 § 275 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. BDG 1979 § 275 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. PG 1965 § 96 heute
  2. PG 1965 § 96 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. PG 1965 § 96 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. PG 1965 § 96 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. C in V, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kohlmarkt 11/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 8. Juli 2004, Zl. 15 1311/26 - II/5/04, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. C in römisch fünf, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kohlmarkt 11/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 8. Juli 2004, Zl. 15 1311/26 - II/5/04, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 7. Mai 1945 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. Dezember 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt war er als Fachinspektor für bestimmte Fächer im Bereich des Landesschulrates für K (im Folgenden LSR) tätig. Seine Ruhestandsversetzung erfolgte über seinen Antrag nach § 22g Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG). Der am 7. Mai 1945 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. Dezember 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt war er als Fachinspektor für bestimmte Fächer im Bereich des Landesschulrates für K (im Folgenden LSR) tätig. Seine Ruhestandsversetzung erfolgte über seinen Antrag nach Paragraph 22 g, Absatz eins, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG).

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2003 ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.146,40 gebühre. Aus der Begründung geht hervor, dass die Behörde vom letzten Gehalt (Verwendungsgruppe FI 1, Gehaltsstufe 3) und bei der Ermittlung des Abschlags der Ruhegenussbemessungsgrundlage vom Regelpensionsalter 61,5 Jahre (Vollendung des 738. Lebensmonats durch den Beschwerdeführer) ausging.

In seiner Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in seinem "Berufsleben zum Lehrer" ernannt gewesen sei. Im Ergebnis begehrt er primär aus verfassungsrechtlichen Erwägungen die Anwendung der für Lehrer geltenden Sonderbestimmung des § 96 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG), wonach bei der Berechnung des Abschlages vom 60. Lebensjahr auszugehen sei. In seiner Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in seinem "Berufsleben zum Lehrer" ernannt gewesen sei. Im Ergebnis begehrt er primär aus verfassungsrechtlichen Erwägungen die Anwendung der für Lehrer geltenden Sonderbestimmung des Paragraph 96, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 (PG), wonach bei der Berechnung des Abschlages vom 60. Lebensjahr auszugehen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers nach § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Begründung ging sie - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - davon aus, dass von der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geltenden Rechtslage auszugehen sei. Nach § 5 Abs. 3 PG betrage bei einer Ruhestandsversetzung nach § 22g BB-SozPG das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liege, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können. Dies sei beim Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) frühestens mit Vollendung des 738. Lebensmonats (30. November 2006) der Fall. Der Kürzung seien daher 36 Monate zu Grunde zu legen. Die Anwendung der Sonderbestimmung des § 96 Abs. 3 PG (Berechnung der Kürzung im Fall einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ab der Vollendung des 60. Lebensjahres - dies wären im Beschwerdefall 18 Monate) sei ausschließlich für Lehrer des Aktivstandes vorgesehen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand sei der Beschwerdeführer jedoch nicht Lehrer gewesen, sondern habe "die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Fachinspektors und zwar in der Verwendungsgruppe FI 1, Fixgehaltsstufe 3", erreicht. Seine frühere bzw. ursprüngliche Tätigkeit als Lehrer sei für die Bemessung des Ruhegenusses unerheblich. Das Zutreffen der (von dieser Annahme ausgehenden) Berechnung seines Ruhegenusses habe der Beschwerdeführer nicht bekämpft. Der Berufung sei daher nicht stattzugeben gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab. In der Begründung ging sie - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - davon aus, dass von der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geltenden Rechtslage auszugehen sei. Nach Paragraph 5, Absatz 3, PG betrage bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 22 g, BB-SozPG das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liege, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können. Dies sei beim Beschwerdeführer nach Paragraph 15, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) frühestens mit Vollendung des 738. Lebensmonats (30. November 2006) der Fall. Der Kürzung seien daher 36 Monate zu Grunde zu legen. Die Anwendung der Sonderbestimmung des Paragraph 96, Absatz 3, PG (Berechnung der Kürzung im Fall einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ab der Vollendung des 60. Lebensjahres - dies wären im Beschwerdefall 18 Monate) sei ausschließlich für Lehrer des Aktivstandes vorgesehen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand sei der Beschwerdeführer jedoch nicht Lehrer gewesen, sondern habe "die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Fachinspektors und zwar in der Verwendungsgruppe FI 1, Fixgehaltsstufe 3", erreicht. Seine frühere bzw. ursprüngliche Tätigkeit als Lehrer sei für die Bemessung des Ruhegenusses unerheblich. Das Zutreffen der (von dieser Annahme ausgehenden) Berechnung seines Ruhegenusses habe der Beschwerdeführer nicht bekämpft. Der Berufung sei daher nicht stattzugeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Ruhebezug in der gesetzlichen Höhe gemäß § 96 Abs. 3 PG als verletzt. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit Erklärung vom 17. April 2001 gemäß § 169 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) begehrt habe, in die Besoldungsregelung des § 71 GehG aufgenommen zu werden. Dazu habe ihm der LSR mit Schreiben vom 25. April 2001 mitgeteilt, dass er in die Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" übergeleitet worden sei. Durch diese Überleitungserklärung sei keine Änderung in der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers und somit in seiner Qualifikation als Lehrer eingetreten. Die Überleitungserklärung gemäß § 169 Abs. 5 GehG, welche ausschließlich eine besoldungsrechtliche Option in das Gehaltsschema der Schul- und Fachinspektoren beinhalte, führe nicht zu einer Ernennung zum Fachinspektor. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Ruhebezug in der gesetzlichen Höhe gemäß Paragraph 96, Absatz 3, PG als verletzt. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit Erklärung vom 17. April 2001 gemäß Paragraph 169, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) begehrt habe, in die Besoldungsregelung des Paragraph 71, GehG aufgenommen zu werden. Dazu habe ihm der LSR mit Schreiben vom 25. April 2001 mitgeteilt, dass er in die Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" übergeleitet worden sei. Durch diese Überleitungserklärung sei keine Änderung in der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers und somit in seiner Qualifikation als Lehrer eingetreten. Die Überleitungserklärung gemäß Paragraph 169, Absatz 5, GehG, welche ausschließlich eine besoldungsrechtliche Option in das Gehaltsschema der Schul- und Fachinspektoren beinhalte, führe nicht zu einer Ernennung zum Fachinspektor.

Darüber hinaus liege dem BDG 1979 das Konzept zu Grunde, zwischen Schulinspektoren einerseits und als Fachinspektoren verwendeten Lehrern andererseits zu unterscheiden. Ein als Fachinspektor verwendeter Lehrer - wie der Beschwerdeführer - sei somit ein Lehrer im Sinne des § 96 Abs. 3 PG. Diese Bestimmung enthalte keine Differenzierung zwischen "normalen" Lehrern und solchen, die für die Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände verwendet würden. Im Fall des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage das 60. Lebensjahr zu Grunde zu legen gewesen sei. Darüber hinaus liege dem BDG 1979 das Konzept zu Grunde, zwischen Schulinspektoren einerseits und als Fachinspektoren verwendeten Lehrern andererseits zu unterscheiden. Ein als Fachinspektor verwendeter Lehrer - wie der Beschwerdeführer - sei somit ein Lehrer im Sinne des Paragraph 96, Absatz 3, PG. Diese Bestimmung enthalte keine Differenzierung zwischen "normalen" Lehrern und solchen, die für die Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände verwendet würden. Im Fall des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage das 60. Lebensjahr zu Grunde zu legen gewesen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:römisch eins. Rechtslage:

I.1. BDG 1979römisch eins.1. BDG 1979

a) § 201 Abs. 1 BDG 1979 idF der Novelle BGBl. Nr. 148/1988 samt Überschrift lautet: a) Paragraph 201, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, samt Überschrift lautet:

"7. Abschnitt

LEHRER

Anwendungsbereich

§ 201. (1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfasst sind."Paragraph 201, (1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfasst sind."

b) § 207n Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 86/2001, erster Satz idF BGBl. I Nr. 71/2003, zweiter Satz idF BGBl. I Nr. 87/2001 und BGBl. I Nr. 130/2003 samt Überschrift lautet: b) Paragraph 207 n, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, erster Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, zweiter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, samt Überschrift lautet:

"5a. Unterabschnitt

Versetzung in den Ruhestand

§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen."Paragraph 207 n, (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen."

c) § 225 Abs. 1 bis 3 BDG 1979, alle idF der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999, samt Überschrift lauten: c) Paragraph 225, Absatz eins bis 3 BDG 1979, alle in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, samt Überschrift lauten:

"8. Abschnitt

SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN

Anwendungsbereich und Einteilung

§ 225. (1) Dieser Abschnitt ist auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sindParagraph 225, (1) Dieser Abschnitt ist auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sind

  1. 1.Ziffer eins
    Schulinspektoren und
  2. 2.Ziffer 2
    Beamte, die ausschließlich als Fachinspektoren verwendet werden.
  1. (2)Absatz 2,Die Besoldungsgruppe ,'Schul- und Fachinspektoren'' umfasst die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektoren und die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektoren.
  2. (3)Absatz 3,Der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen."

d) § 275 Abs. 1, 2, 5 und 7 BDG 1979, alle idF der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999, Zitate im Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 87/2002, lauten: d) Paragraph 275, Absatz eins, 2, 5 und 7 BDG 1979, alle in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, Zitate im Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, lauten:

"§ 275. (1) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes und ein ausschließlich als Fachinspektor verwendeter Bundeslehrer einer der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 können durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe 'Schul- und Fachinspektoren' bewirken.

  1. (2)Absatz 2,Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. September 1999 und spätestens 31. Dezember 2009 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Optant eine Bedingung beigefügt hat.

...

  1. (5)Absatz 5,Die Überleitung erfolgt

...

2. bei Fachinspektoren

  1. a)Litera a
    aus der Verwendungsgruppe L 1 in die Verwendungsgruppe FI 1,
  2. b)Litera b
    aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe FI 2.
...
  1. (7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 6c sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.Die Absatz eins bis 6 c sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.
  2. (8)Absatz 8,..."

I.2. GehGrömisch eins.2. GehG

a) Der Einleitungssatz zu § 55 Abs. 1 GehG und die Abschnittsbezeichnung idF BGBl. Nr. 306/1981 lauten: a) Der Einleitungssatz zu Paragraph 55, Absatz eins, GehG und die Abschnittsbezeichnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981, lauten:

"ABSCHNITT V "ABSCHNITT römisch fünf

Lehrer

Gehalt

§ 55. (1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:Paragraph 55, (1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

..."

b) Der Einleitungssatz des § 65 Abs. 1 GehG (einschließlich Abschnittsbezeichnung und Paragraphenüberschrift) idF der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 lautet: b) Der Einleitungssatz des Paragraph 65, Absatz eins, GehG (einschließlich Abschnittsbezeichnung und Paragraphenüberschrift) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, lautet:

"ABSCHNITT VI "ABSCHNITT römisch sechs

Schul- und Fachinspektoren

Gehalt

§ 65. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe ,'Schul- und Fachinspektoren' gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:Paragraph 65, (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe ,'Schul- und Fachinspektoren' gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:

..."

c) § 71 (idF BGBl. I Nr. 127/1999, Abs. 8 eingefügt durch BGBl. I Nr. 94/2000 und Zitat idF BGBl. I Nr. 119/2002; Aufhebung der Abs. 5 und 7 durch BGBl. I Nr. 119/2002) lautet: c) Paragraph 71, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, Absatz 8, eingefügt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, und Zitat in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,; Aufhebung der Absatz 5 und 7 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,) lautet:

"§ 71. (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.

  1. (2)Absatz 2,Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt des Lehrers (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das er Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre.
  2. (3)Absatz 3,Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5 % des Fixgehalts, auf das der Lehrer Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 66 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5 % des Fixgehalts, auf das der Lehrer Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist Paragraph 66, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  3. (4)Absatz 4,Wird ein Lehrer für einen Teil seines Beschäftigungsausmaßes mit einer Inspektionsfunktion im Sinne des Abs. 1 betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine nach Abs. 2 ermittelte Dienstzulage und eine nach Abs. 3 ermittelte Vergütung jeweils in der Höhe, die dem Anteil des für die Inspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäftigung entspricht.Wird ein Lehrer für einen Teil seines Beschäftigungsausmaßes mit einer Inspektionsfunktion im Sinne des Absatz eins, betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine nach Absatz 2, ermittelte Dienstzulage und eine nach Absatz 3, ermittelte Vergütung jeweils in der Höhe, die dem Anteil des für die Inspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäftigung entspricht.
  4. (5)Absatz 5,(Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)(Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  5. (6)Absatz 6,Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors geleistet werden, abgegolten. 30,89 % der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  6. (7)Absatz 7,(Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)(Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  7. (8)Absatz 8,Die Abs. 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird."Die Absatz eins bis 6 sind auch anzuwenden, wenn ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird."

d) § 169 GehG samt Überschrift (Abs. 1-5 Z. 1 und 2, und 6 bis 9 idF der Novelle

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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