Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. C in V, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kohlmarkt 11/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 8. Juli 2004, Zl. 15 1311/26 - II/5/04, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. C in römisch fünf, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kohlmarkt 11/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 8. Juli 2004, Zl. 15 1311/26 - II/5/04, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 7. Mai 1945 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. Dezember 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt war er als Fachinspektor für bestimmte Fächer im Bereich des Landesschulrates für K (im Folgenden LSR) tätig. Seine Ruhestandsversetzung erfolgte über seinen Antrag nach § 22g Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG). Der am 7. Mai 1945 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. Dezember 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt war er als Fachinspektor für bestimmte Fächer im Bereich des Landesschulrates für K (im Folgenden LSR) tätig. Seine Ruhestandsversetzung erfolgte über seinen Antrag nach Paragraph 22 g, Absatz eins, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG).
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2003 ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.146,40 gebühre. Aus der Begründung geht hervor, dass die Behörde vom letzten Gehalt (Verwendungsgruppe FI 1, Gehaltsstufe 3) und bei der Ermittlung des Abschlags der Ruhegenussbemessungsgrundlage vom Regelpensionsalter 61,5 Jahre (Vollendung des 738. Lebensmonats durch den Beschwerdeführer) ausging.
In seiner Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in seinem "Berufsleben zum Lehrer" ernannt gewesen sei. Im Ergebnis begehrt er primär aus verfassungsrechtlichen Erwägungen die Anwendung der für Lehrer geltenden Sonderbestimmung des § 96 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG), wonach bei der Berechnung des Abschlages vom 60. Lebensjahr auszugehen sei. In seiner Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in seinem "Berufsleben zum Lehrer" ernannt gewesen sei. Im Ergebnis begehrt er primär aus verfassungsrechtlichen Erwägungen die Anwendung der für Lehrer geltenden Sonderbestimmung des Paragraph 96, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 (PG), wonach bei der Berechnung des Abschlages vom 60. Lebensjahr auszugehen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers nach § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Begründung ging sie - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - davon aus, dass von der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geltenden Rechtslage auszugehen sei. Nach § 5 Abs. 3 PG betrage bei einer Ruhestandsversetzung nach § 22g BB-SozPG das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liege, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können. Dies sei beim Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) frühestens mit Vollendung des 738. Lebensmonats (30. November 2006) der Fall. Der Kürzung seien daher 36 Monate zu Grunde zu legen. Die Anwendung der Sonderbestimmung des § 96 Abs. 3 PG (Berechnung der Kürzung im Fall einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ab der Vollendung des 60. Lebensjahres - dies wären im Beschwerdefall 18 Monate) sei ausschließlich für Lehrer des Aktivstandes vorgesehen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand sei der Beschwerdeführer jedoch nicht Lehrer gewesen, sondern habe "die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Fachinspektors und zwar in der Verwendungsgruppe FI 1, Fixgehaltsstufe 3", erreicht. Seine frühere bzw. ursprüngliche Tätigkeit als Lehrer sei für die Bemessung des Ruhegenusses unerheblich. Das Zutreffen der (von dieser Annahme ausgehenden) Berechnung seines Ruhegenusses habe der Beschwerdeführer nicht bekämpft. Der Berufung sei daher nicht stattzugeben gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab. In der Begründung ging sie - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - davon aus, dass von der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geltenden Rechtslage auszugehen sei. Nach Paragraph 5, Absatz 3, PG betrage bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 22 g, BB-SozPG das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liege, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können. Dies sei beim Beschwerdeführer nach Paragraph 15, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) frühestens mit Vollendung des 738. Lebensmonats (30. November 2006) der Fall. Der Kürzung seien daher 36 Monate zu Grunde zu legen. Die Anwendung der Sonderbestimmung des Paragraph 96, Absatz 3, PG (Berechnung der Kürzung im Fall einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ab der Vollendung des 60. Lebensjahres - dies wären im Beschwerdefall 18 Monate) sei ausschließlich für Lehrer des Aktivstandes vorgesehen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand sei der Beschwerdeführer jedoch nicht Lehrer gewesen, sondern habe "die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Fachinspektors und zwar in der Verwendungsgruppe FI 1, Fixgehaltsstufe 3", erreicht. Seine frühere bzw. ursprüngliche Tätigkeit als Lehrer sei für die Bemessung des Ruhegenusses unerheblich. Das Zutreffen der (von dieser Annahme ausgehenden) Berechnung seines Ruhegenusses habe der Beschwerdeführer nicht bekämpft. Der Berufung sei daher nicht stattzugeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Ruhebezug in der gesetzlichen Höhe gemäß § 96 Abs. 3 PG als verletzt. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit Erklärung vom 17. April 2001 gemäß § 169 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) begehrt habe, in die Besoldungsregelung des § 71 GehG aufgenommen zu werden. Dazu habe ihm der LSR mit Schreiben vom 25. April 2001 mitgeteilt, dass er in die Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" übergeleitet worden sei. Durch diese Überleitungserklärung sei keine Änderung in der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers und somit in seiner Qualifikation als Lehrer eingetreten. Die Überleitungserklärung gemäß § 169 Abs. 5 GehG, welche ausschließlich eine besoldungsrechtliche Option in das Gehaltsschema der Schul- und Fachinspektoren beinhalte, führe nicht zu einer Ernennung zum Fachinspektor. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Ruhebezug in der gesetzlichen Höhe gemäß Paragraph 96, Absatz 3, PG als verletzt. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit Erklärung vom 17. April 2001 gemäß Paragraph 169, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) begehrt habe, in die Besoldungsregelung des Paragraph 71, GehG aufgenommen zu werden. Dazu habe ihm der LSR mit Schreiben vom 25. April 2001 mitgeteilt, dass er in die Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" übergeleitet worden sei. Durch diese Überleitungserklärung sei keine Änderung in der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers und somit in seiner Qualifikation als Lehrer eingetreten. Die Überleitungserklärung gemäß Paragraph 169, Absatz 5, GehG, welche ausschließlich eine besoldungsrechtliche Option in das Gehaltsschema der Schul- und Fachinspektoren beinhalte, führe nicht zu einer Ernennung zum Fachinspektor.
Darüber hinaus liege dem BDG 1979 das Konzept zu Grunde, zwischen Schulinspektoren einerseits und als Fachinspektoren verwendeten Lehrern andererseits zu unterscheiden. Ein als Fachinspektor verwendeter Lehrer - wie der Beschwerdeführer - sei somit ein Lehrer im Sinne des § 96 Abs. 3 PG. Diese Bestimmung enthalte keine Differenzierung zwischen "normalen" Lehrern und solchen, die für die Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände verwendet würden. Im Fall des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage das 60. Lebensjahr zu Grunde zu legen gewesen sei. Darüber hinaus liege dem BDG 1979 das Konzept zu Grunde, zwischen Schulinspektoren einerseits und als Fachinspektoren verwendeten Lehrern andererseits zu unterscheiden. Ein als Fachinspektor verwendeter Lehrer - wie der Beschwerdeführer - sei somit ein Lehrer im Sinne des Paragraph 96, Absatz 3, PG. Diese Bestimmung enthalte keine Differenzierung zwischen "normalen" Lehrern und solchen, die für die Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände verwendet würden. Im Fall des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage das 60. Lebensjahr zu Grunde zu legen gewesen sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:römisch eins. Rechtslage:
I.1. BDG 1979römisch eins.1. BDG 1979
a) § 201 Abs. 1 BDG 1979 idF der Novelle BGBl. Nr. 148/1988 samt Überschrift lautet: a) Paragraph 201, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, samt Überschrift lautet:
"7. Abschnitt
LEHRER
Anwendungsbereich
§ 201. (1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfasst sind."Paragraph 201, (1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfasst sind."
b) § 207n Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 86/2001, erster Satz idF BGBl. I Nr. 71/2003, zweiter Satz idF BGBl. I Nr. 87/2001 und BGBl. I Nr. 130/2003 samt Überschrift lautet: b) Paragraph 207 n, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, erster Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, zweiter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, samt Überschrift lautet:
"5a. Unterabschnitt
Versetzung in den Ruhestand
§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen."Paragraph 207 n, (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen."
c) § 225 Abs. 1 bis 3 BDG 1979, alle idF der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999, samt Überschrift lauten: c) Paragraph 225, Absatz eins bis 3 BDG 1979, alle in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, samt Überschrift lauten:
"8. Abschnitt
SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN
Anwendungsbereich und Einteilung
§ 225. (1) Dieser Abschnitt ist auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sindParagraph 225, (1) Dieser Abschnitt ist auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sind
d) § 275 Abs. 1, 2, 5 und 7 BDG 1979, alle idF der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999, Zitate im Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 87/2002, lauten: d) Paragraph 275, Absatz eins, 2, 5 und 7 BDG 1979, alle in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, Zitate im Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, lauten:
"§ 275. (1) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes und ein ausschließlich als Fachinspektor verwendeter Bundeslehrer einer der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 können durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe 'Schul- und Fachinspektoren' bewirken.
...
...
2. bei Fachinspektoren
I.2. GehGrömisch eins.2. GehG
a) Der Einleitungssatz zu § 55 Abs. 1 GehG und die Abschnittsbezeichnung idF BGBl. Nr. 306/1981 lauten: a) Der Einleitungssatz zu Paragraph 55, Absatz eins, GehG und die Abschnittsbezeichnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981, lauten:
"ABSCHNITT V "ABSCHNITT römisch fünf
Lehrer
Gehalt
§ 55. (1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:Paragraph 55, (1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
..."
b) Der Einleitungssatz des § 65 Abs. 1 GehG (einschließlich Abschnittsbezeichnung und Paragraphenüberschrift) idF der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 lautet: b) Der Einleitungssatz des Paragraph 65, Absatz eins, GehG (einschließlich Abschnittsbezeichnung und Paragraphenüberschrift) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, lautet:
"ABSCHNITT VI "ABSCHNITT römisch sechs
Schul- und Fachinspektoren
Gehalt
§ 65. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe ,'Schul- und Fachinspektoren' gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:Paragraph 65, (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe ,'Schul- und Fachinspektoren' gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:
..."
c) § 71 (idF BGBl. I Nr. 127/1999, Abs. 8 eingefügt durch BGBl. I Nr. 94/2000 und Zitat idF BGBl. I Nr. 119/2002; Aufhebung der Abs. 5 und 7 durch BGBl. I Nr. 119/2002) lautet: c) Paragraph 71, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, Absatz 8, eingefügt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, und Zitat in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,; Aufhebung der Absatz 5 und 7 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,) lautet:
"§ 71. (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.
d) § 169 GehG samt Überschrift (Abs. 1-5 Z. 1 und 2, und 6 bis 9 idF der Novelle