Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Jugendschöffengericht vom 12. September 1994, GZ 15 Vr 1087/93-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Jugendschöffengericht vom 12. September 1994, GZ 15 römisch fünf r 1087/93-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (A/I.) und des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (A/II.) sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB (A/I.) und des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB (A/II.) sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang Josef W***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (A/I.) sowie der Vergehen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (A/II.), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B/I.), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (B/II.) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang Josef W***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB (A/I.) sowie der Vergehen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB (A/II.), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B/I.), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (B/II.) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (C) schuldig erkannt.
Nach den von der Rechtsmittelanfechtung betroffenen Urteilsannahmen hat er
A/I. zu einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt im Jahre 1989 in Wels Regina K***** (E*****) mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, indem er Regina K***** an den Schultern erfaßte, sie auf das Bett drückte, sich auf sie legte und versuchte seine Hose auszuziehen, wobei die Vollbringung der Tat nur durch Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses beim Versuch geblieben ist;
II. von Mai bis 9. Juli 1993 in Wels Regina K***** zweimal durch gefährliche Drohung, nämlich sinngemäß durch die Äußerung, er werde sie schlagen, wenn sie nicht mit ihm schlafe, zur Vornahme bzw Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht;römisch zwei. von Mai bis 9. Juli 1993 in Wels Regina K***** zweimal durch gefährliche Drohung, nämlich sinngemäß durch die Äußerung, er werde sie schlagen, wenn sie nicht mit ihm schlafe, zur Vornahme bzw Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht;
Rechtliche Beurteilung
Nur die zuletzt näher bezeichneten Schuldsprüche zu A/I. und A/II. bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Nur die zuletzt näher bezeichneten Schuldsprüche zu A/I. und A/II. bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Soweit in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zunächst in Ansehung des Schuldspruchsfaktums A/I. das Fehlen entscheidungswesentlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite gerügt wird, ist die Beschwerde im Recht. Die Feststellungen des angefochtenen Urteiles (263) sind für eine rechtsrichtige Beurteilung des dem Schuldspruch I/A. zugrundeliegenden Sachverhaltes deswegen nicht ausreichend, weil sie zum Vorsatz des Täters überhaupt nichts aussagen. Zudem läßt das Urteil eine nachvollziehbare Begründung für die - für die Frage einer allfälligen Verjährung bedeutsame - Annahme des Tatzeitpunktes für das Faktum A/I. (jedenfalls im Jahre 1989) vermissen.Soweit in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zunächst in Ansehung des Schuldspruchsfaktums A/I. das Fehlen entscheidungswesentlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite gerügt wird, ist die Beschwerde im Recht. Die Feststellungen des angefochtenen Urteiles (263) sind für eine rechtsrichtige Beurteilung des dem Schuldspruch I/A. zugrundeliegenden Sachverhaltes deswegen nicht ausreichend, weil sie zum Vorsatz des Täters überhaupt nichts aussagen. Zudem läßt das Urteil eine nachvollziehbare Begründung für die - für die Frage einer allfälligen Verjährung bedeutsame - Annahme des Tatzeitpunktes für das Faktum A/I. (jedenfalls im Jahre 1989) vermissen.
Aus eben diesem Grund ist die Beschwerde des Angeklagten auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB berechtigt, weil dem angefochtenen Urteil der gerügte Begründungsmangel (Z 5) zur Frage der Tatzeit, nämlich der Annahme, daß die nötigenden Telefonate ab Mai 1993 stattgefunden haben, auch in diesem Fall anhaftet.Aus eben diesem Grund ist die Beschwerde des Angeklagten auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB berechtigt, weil dem angefochtenen Urteil der gerügte Begründungsmangel (Ziffer 5,) zur Frage der Tatzeit, nämlich der Annahme, daß die nötigenden Telefonate ab Mai 1993 stattgefunden haben, auch in diesem Fall anhaftet.
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß im übrigen auch in Ansehung dieses Faktums zur subjektiven Tatseite nur unzulängliche Feststellungen getroffen wurden. Der einzige darauf bezugnehmende Satz "mit dieser Ankündigung wollte er (der Angeklagte) erreichen, daß K***** zumindest irgendeine geschlechtliche Handlung vornimmt oder duldet" läßt keinerlei Schlüsse auf die subjektive Tatseite hinsichtlich der objektiven Eignung der vom Angeklagten telefonisch geäußerten Drohung zu. Daß die Bedrohte diese Drohung ernst genommen hat (267) vermag Feststellungen dahin, ob der Angeklagte die objektive Eignung der von ihm gewählten Drohung (entgegen seiner Verantwortung) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, nicht zu ersetzen (Leukauf-Steininger Komm3 § 202 RN 8, 10).Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß im übrigen auch in Ansehung dieses Faktums zur subjektiven Tatseite nur unzulängliche Feststellungen getroffen wurden. Der einzige darauf bezugnehmende Satz "mit dieser Ankündigung wollte er (der Angeklagte) erreichen, daß K***** zumindest irgendeine geschlechtliche Handlung vornimmt oder duldet" läßt keinerlei Schlüsse auf die subjektive Tatseite hinsichtlich der objektiven Eignung der vom Angeklagten telefonisch geäußerten Drohung zu. Daß die Bedrohte diese Drohung ernst genommen hat (267) vermag Feststellungen dahin, ob der Angeklagte die objektive Eignung der von ihm gewählten Drohung (entgegen seiner Verantwortung) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, nicht zu ersetzen (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 202, RN 8, 10).
Es zeigt sich daher, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285 e StPO), weswegen mit einer Kassation der beiden von der Nichtigkeit betroffenen Schuldsprüche vorzugehen und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen war.Es zeigt sich daher, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285, e StPO), weswegen mit einer Kassation der beiden von der Nichtigkeit betroffenen Schuldsprüche vorzugehen und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Der Angeklagte war daher - ohne daß auf sein weiteres Beschwerdevorbringen einzugehen war - mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00041.9506.0404.0Dokumentnummer
JJT_19950404_OGH0002_0110OS00041_9500006_000