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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32002L0049 Lärmschutz-RL Art14;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0032Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerden
1. der M Handels-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Rechtsanwälte Puttinger, Vogl & Partner in 4910 Ried im Innkreis, Claudiastraße 5 (hg. Zl. 2003/04/0097), und 2. der E in W, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11 (hg. Zl. 2005/04/0032), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2003, Ge- 442839/19-2003-Bi/Sta, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Shopping Center W Einkaufszentrum Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2003 wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug gemäß den §§ 74, 77 iVm 356e Abs. 1 GewO 1994 und § 93 Abs. 2 ASchG die gewerbebehördliche Generalgenehmigung für die Errichtung eines Shopping Centers in W auf näher bezeichneten Grundstücken der KG L nach Maßgabe der dem Verfahren zu Grunde gelegenen Plänen mit technischer Beschreibung sowie im Spruch näher angeführter Betriebsbeschreibung unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2003 wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug gemäß den Paragraphen 74, 77, in Verbindung mit 356e Absatz eins, GewO 1994 und Paragraph 93, Absatz 2, ASchG die gewerbebehördliche Generalgenehmigung für die Errichtung eines Shopping Centers in W auf näher bezeichneten Grundstücken der KG L nach Maßgabe der dem Verfahren zu Grunde gelegenen Plänen mit technischer Beschreibung sowie im Spruch näher angeführter Betriebsbeschreibung unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Berufungsverfahren sei vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ausgeführt worden, das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte lärmtechnische Projekt sowie das in erster Instanz eingeholte lärmtechnische Gutachten seien zu bestätigen. Das schalltechnische Projekt basiere einerseits auf Prognoserechnungen, wobei die maßgeblichen Verkehrsstärken für die relevanten Straßen berücksichtigt worden seien, und andererseits auf Messereignissen, welche die Plausibilität der Prognoserechnungen bestätigten. Bei der Ermittlung sämtlicher von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen sei jeweils von der für die Nachbarn ungünstigsten Situation ausgegangen worden. Hinsichtlich der zu berechnenden Schallemissionen "Kundenverkehr, LKW-Fahrbewegungen und Ladetätigkeiten" sei die Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz herangezogen worden, die schalltechnisch relevante Parameter wie Startvorgänge, beschleunigte Abfahrten, Türen öffnen/schließen etc. berücksichtige. Im verkehrstechnischen Gutachten seien Prognoserechnungen hinsichtlich des Verkehrsaufkommens der Bundesstraße B 1 und der "Welser Westspange" (Lückenschluss der A 8 Innkreisautobahn) durchgeführt worden und dieses verkehrstechnische Gutachten sei dem schalltechnischen Projekt zu Grunde gelegt worden. Im Ergebnis sei vom lärmtechnischen Sachverständigen festgehalten worden, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Betriebsanlage einschließlich der gesetzten Schallschutzmaßnahmen zu keiner wesentlichen Änderung der bestehenden Ist-Situation komme. Vom medizinischen Amtssachverständigen sei basierend auf den lärmtechnischen Ausführungen der erster Instanz ausgeführt worden, dass die bestehende Lärm-Ist-Situation durch die Verkehrsträger der Umgebung geprägt werde, in einem Bereich von 55 - 66 dB liege und es aus umwelthygienischer Sicht zu keiner Verschlechterung kommen sollte. Dies sei insofern gegeben, da die Prognose bei der Errichtung des beantragten Einkaufszentrums eine Lärmsituation in einem Pegelbereich von rund 45 - 50 dB, somit 10 dB unter der bestehenden Lärm-Ist-Situation, erwarten lasse. Unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen seien durch den Betrieb des Einkaufszentrums jedenfalls nicht zu erwarten. Auch lägen die prognostizierten Spitzenpegel noch unterhalb jenes Bereiches für Wohnnutzungen und ergäben sich aus den Tätigkeiten der umliegenden Betriebe durchaus ähnliche Geräuschcharakteristika, sodass mit einer grundlegenden Veränderung des Umgebungsgeräuschcharakters nicht zu rechnen sei. Durch die Reduzierung der Außengeräusche in den Innenräumen sei auch davon auszugehen, dass konzentrative Tätigkeiten für die ArbeitnehmerInnen der Erstbeschwerdeführerin weiterhin möglich seien. Zu den zu erwartenden Immissionen an Luftschadstoffen habe der medizinische Amtssachverständige ausgeführt, dass die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft unterschritten würden und auch diesbezüglich keine unzumutbaren Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn bestünden. Nach dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten luftreinhaltetechnischen Gutachten sei sehr wohl die Vorbelastung hinsichtlich luftfremder Stoffe aus den Messdaten des Oberösterreichischen Luftmessnetzes, die repräsentativ für den Standort der geplanten Betriebsanlage sei, abgeschätzt worden. Unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die geplante Betriebsanlage läge die Gesamtbelastung unter den Grenzwerten des Immissionsschutzgesetzes-Luft. Aus den vorliegenden medizinischen Gutachten gehe somit eindeutig hervor, dass durch den Betrieb des beantragten Einkaufszentrums bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn nicht zu erwarten seien.
Die vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 24. September 2001, G 98/01, mit Ablauf des 31. Juli 2002 aufgehobene Bestimmung des § 359b Abs. 4 GewO 1994 sei zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz noch in Kraft, jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr anzuwenden gewesen. Aus diesem Grund sei durch die belangte Behörde das ordentliche Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1994 iVm § 356e GewO 1994 durchzuführen gewesen, in dem den Beschwerdeführerinnen volle Parteistellung zukomme. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG sei nicht geboten gewesen, da § 356 Abs. 1 GewO 1994 nicht mehr die zwingende Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung vorsehe und daher die Zurückverweisung an die erste Instanz nicht geboten gewesen sei. Auch habe die Erstbehörde eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt und hiezu die berufungsführenden Nachbarn persönlich geladen, welche bei der mündlichen Verhandlung auch vertreten gewesen seien.Die vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 24. September 2001, G 98/01, mit Ablauf des 31. Juli 2002 aufgehobene Bestimmung des Paragraph 359 b, Absatz 4, GewO 1994 sei zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz noch in Kraft, jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr anzuwenden gewesen. Aus diesem Grund sei durch die belangte Behörde das ordentliche Genehmigungsverfahren nach Paragraph 77, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 356 e, GewO 1994 durchzuführen gewesen, in dem den Beschwerdeführerinnen volle Parteistellung zukomme. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sei nicht geboten gewesen, da Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 nicht mehr die zwingende Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung vorsehe und daher die Zurückverweisung an die erste Instanz nicht geboten gewesen sei. Auch habe die Erstbehörde eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt und hiezu die berufungsführenden Nachbarn persönlich geladen, welche bei der mündlichen Verhandlung auch vertreten gewesen seien.
Zum Berufungsvorbringen, das beantragte Vorhaben unterliege der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G) sei auf den rechtskräftigen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 2001 zu verweisen, nach welchem festgestellt worden sei, dass für das vorliegende Vorhaben keine UVP durchzuführen sei. An diese Entscheidung sei die belangte Behörde gebunden, da sich ein solcher Feststellungsbescheid auf das geplante Vorhaben beziehe und daher dingliche Wirkung habe.
Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, durch Versickerungen im Bereich des Grundstückes Nr. 1577/4, welches im Altlastenatlas als Verdachtsfläche im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes ausgewiesen sei, komme es zu Ausschwemmungen des Deponiematerials und dadurch zu Gefährdungen des Grundwassers, sei entgegenzuhalten, dass im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren nur dann eine Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der Gewässer zu erfolgen habe, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben sei. Vorliegend lägen betreffend die im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsanlage vorgesehenen Abwasserbeseitigungen rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen vor, sowohl für die Entwässerung der Verkehrsflächen als auch für die Abwasserbeseitigung der Dach- und Oberflächenwässer und der Parkplatzwässer. Unabhängig davon sei durch die Vorschreibung der Auflagenpunkte 51 bis 57 sichergestellt, dass Versickerungen im Bereich der Verdachtsfläche nicht erfolgen.
Seitens der mitbeteiligten Partei sei ausdrücklich die Erteilung einer Generalgenehmigung im Sinne des § 356e GewO 1994 für das in Rede stehende Einkaufszentrum beantragt worden. Hinsichtlich der Verkehrsfrequenz sei auf die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche, einen für derartige Geschäftsbauten üblichen Branchenmix und die damit verbundene Kundenfrequenz abgestellt worden. Die von den einzelnen innerhalb der Gesamtanlage anzusiedelnden Handelsbetrieben hervorgerufenen Immissionen seien, sofern Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 berührt würden, im Spezialgenehmigungsverfahren zu beurteilen.Seitens der mitbeteiligten Partei sei ausdrücklich die Erteilung einer Generalgenehmigung im Sinne des Paragraph 356 e, GewO 1994 für das in Rede stehende Einkaufszentrum beantragt worden. Hinsichtlich der Verkehrsfrequenz sei auf die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche, einen für derartige Geschäftsbauten üblichen Branchenmix und die damit verbundene Kundenfrequenz abgestellt worden. Die von den einzelnen innerhalb der Gesamtanlage anzusiedelnden Handelsbetrieben hervorgerufenen Immissionen seien, sofern Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 berührt würden, im Spezialgenehmigungsverfahren zu beurteilen.
Bei der lärmtechnischen und verkehrstechnischen Beurteilung der zur Betriebsanlage gehörenden Parkplätze sei vom vorgelegten Projekt der mitbeteiligten Partei auszugehen. Die Anzahl der Stellplätze sei im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren nicht zu hinterfragen. Der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Eigentumsgefährdung hinsichtlich der Benutzung des eigenen Parkplatzes durch Kunden des Einkaufszentrums sei entgegenzuhalten, dass das Verkehrsgeschehen auf diesem Parkplatz nicht mehr als zu der beantragten Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne.
Soweit eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung behauptet werde, sei festzuhalten, dass § 77 Abs. 5 bis 8 GewO 1994 für das beantragte Einkaufszentrum nicht zur Anwendung komme, da sich das gegenständliche Vorhaben im Ortskerngebiet befinde.Soweit eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung behauptet werde, sei festzuhalten, dass Paragraph 77, Absatz 5, bis 8 GewO 1994 für das beantragte Einkaufszentrum nicht zur Anwendung komme, da sich das gegenständliche Vorhaben im Ortskerngebiet befinde.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht habe, aus der Fertigungsklausel des erstinstanzlichen Bescheides sei nicht erkennbar, ob es sich bei der als Bearbeiter bezeichneten Person um das zuständige Mitglied des Stadtsenates handle, bestehe auf Grund der Präambel des Bescheides sowie der Unterfertigungsklausel kein Zweifel, dass dieser Bescheid dem Bürgermeister der Stadt W zuzurechnen sei.
Die von der mitbeteiligten Partei während des Genehmigungsverfahrens in erster Instanz durchgeführten Änderungen stellten lediglich Projektsmodifikationen geringen Ausmaßes dar und seien von der Erstbehörde als Bestandteil des Bescheides aufgenommen worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/04/0097 protokollierte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin.
Die Zweitbeschwerdeführerin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2004, B 818/03-12, ablehnte und sie in weiterer Folge mit Beschluss vom 25. Jänner 2005, B 818/03-14, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Dieses Beschwerdeverfahren wurde zur hg. Zl. 2005/04/0032 protokolliert.Die Zweitbeschwerdeführerin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2004, B 818/03-12, ablehnte und sie in weiterer Folge mit Beschluss vom 25. Jänner 2005, B 818/03-14, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat. Dieses Beschwerdeverfahren wurde zur hg. Zl. 2005/04/0032 protokolliert.
Die belangte Behörde legte im Verfahren zu Zl. 2005/04/0032 die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden. Er hat sodann erwogen:
3.1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Die Erstbeschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Unzuständigkeit der belangten Behörde ein, da das gegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren der Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliege. Dem Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung nach § 3 Abs. 7 UVP-G vom 21. Dezember 2001 komme gegenüber der Erstbeschwerdeführerin keine Bindungswirkung zu, da diese keine Parteistellung in diesem Feststellungsverfahren gehabt habe. Auch habe die Oberösterreichische Landesregierung das Vorhaben "H und angeschlossene Geschäfte" ungeachtet seines räumlichen Zusammenhangs zur beantragten Betriebsanlage im erwähnten Feststellungsbescheid nicht berücksichtigt und es wichen die vom genannten Feststellungsbescheid erfassten Grundstücke von jenen der beantragten Betriebsanlage ab. Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G lägen die Voraussetzungen für die Durchführung eines UVP-Verfahrens vor, da das beantragte Vorhaben der mitbeteiligten Partei gemeinsam mit dem bereits bestehenden Vorhaben "M-Markt", "P-Markt" und "H und angeschlossene Geschäfte" jedenfalls den Stellplatz-Schwellenwert nach Anhang 1 Z. 19 Spalte 2 UVP-G deutlich überschreite. Daher wäre das beantragte Vorhaben einer UVP zu unterziehen gewesen und hätte der erstinstanzliche Bescheid durch die belangte Behörde wegen sachlicher Unzuständigkeit abgewiesen werden müssen.Die Erstbeschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Unzuständigkeit der belangten Behörde ein, da das gegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren der Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliege. Dem Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G vom 21. Dezember 2001 komme gegenüber der Erstbeschwerdeführerin keine Bindungswirkung zu, da diese keine Parteistellung in diesem Feststellungsverfahren gehabt habe. Auch habe die Oberösterreichische Landesregierung das Vorhaben "H und angeschlossene Geschäfte" ungeachtet seines räumlichen Zusammenhangs zur beantragten Betriebsanlage im erwähnten Feststellungsbescheid nicht berücksichtigt und es wichen die vom genannten Feststellungsbescheid erfassten Grundstücke von jenen der beantragten Betriebsanlage ab. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G lägen die Voraussetzungen für die Durchführung eines UVP-Verfahrens vor, da das beantragte Vorhaben der mitbeteiligten Partei gemeinsam mit dem bereits bestehenden Vorhaben "M-Markt", "P-Markt" und "H und angeschlossene Geschäfte" jedenfalls den Stellplatz-Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 19, Spalte 2 UVP-G deutlich überschreite. Daher wäre das beantragte Vorhaben einer UVP zu unterziehen gewesen und hätte der erstinstanzliche Bescheid durch die belangte Behörde wegen sachlicher Unzuständigkeit abgewiesen werden müssen.
Zu diesem Vorbringen ist die Erstbeschwerdeführerin zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das vorliegende Projekt einer UVP zu unterziehen gewesen wäre, die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Erstbeschwerdeführerin im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nicht berührt (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2004, B 818/03).Zu diesem Vorbringen ist die Erstbeschwerdeführerin zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das vorliegende Projekt einer UVP zu unterziehen gewesen wäre, die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Erstbeschwerdeführerin im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nicht berührt vergleiche , den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2004, B 818/03).
Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie sich auf die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 2001 beruft. Eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G entfaltet eine Bindung für alle relevanten Verfahren. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, dass das beantragte Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091). Mit den in der vorliegenden Beschwerde angeführten Argumenten kann die Erstbeschwerdeführerin eine fehlende Identität des im vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens beantragten Vorhabens mit dem dem Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G zu Grunde liegenden Projekt nicht dartun (vgl. hiezu bereits ausführlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005 betreffend das vorliegende Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Oö. Bauordnung 1994).Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie sich auf die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 2001 beruft. Eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G entfaltet eine Bindung für alle relevanten Verfahren. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, dass das beantragte Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091). Mit den in der vorliegenden Beschwerde angeführten Argumenten kann die Erstbeschwerdeführerin eine fehlende Identität des im vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens beantragten Vorhabens mit dem dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G zu Grunde liegenden Projekt nicht dartun vergleiche , hiezu bereits ausführlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005 betreffend das vorliegende Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Oö. Bauordnung 1994).
3.2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde auf Grund der geänderten Rechtslage (§ 359b Abs. 4 GewO 1994 trat nach seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. September 2001, VfSlg. 16.259, mit Ablauf des 31. Juli 2002 außer Kraft) das Ansuchen der mitbeteiligten Partei nach § 353 GewO 1994 um Genehmigung der vorliegenden Betriebsanlage im ordentlichen Genehmigungsverfahren behandelt und entschieden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/04/0002). 3.2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde auf Grund der geänderten Rechtslage (Paragraph 359 b, Absatz 4, GewO 1994 trat nach seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. September 2001, VfSlg. 16.259, mit Ablauf des 31. Juli 2002 außer Kraft) das Ansuchen der mitbeteiligten Partei nach Paragraph 353, GewO 1994 um Genehmigung der vorliegenden Betriebsanlage im ordentlichen Genehmigungsverfahren behandelt und entschieden hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/04/0002).
3.3. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 3.3. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden;
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, oder
...
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
3.4. Die Erstbeschwerdeführerin verweist in ihrem weiteren Beschwerdevorbringen auf mögliche Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen der Mitarbeiter und Kunden in ihrem Betrieb. So sei das von der beantragten Betriebsanlage erfasste Grundstück Nr. 1577/4 als Verdachtsfläche im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes ausgewiesen. Trotz Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf Einholung eines Bodengutachtens sei bislang nicht festgestellt, welches Material in dieser Verdachtsfläche vergraben sei. Im Falle von Schadstoffen im ausgeschwemmten Deponiematerial komme es zu einer Anre