TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/26 2003/08/0234

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/01 Arbeitsvertragsrecht;

Norm

ABGB §1151 Abs1;
ABGB §1158;
HBG §13 Abs1;
HBG §13 Abs3;
VwGG §23 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Oktober 2003, Zl. MA 15-II-St 24/2002, betreffend Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 69 ASVG (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die namens der mitbeteiligten Partei, vertreten durch GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft in Wien, diese vertreten durch Mag. Johannes Bügler und Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwälte in 1140 Wien, Baumgartenstraße 82, eingebrachte Gegenschrift wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 hat die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, die für in der Anlage zu diesem Bescheid namentlich genannte Dienstnehmer (für ebenfalls in der Anlage zum Bescheid näher bezeichnete Zeiträume) auf Grund des "3. Nachtrag 3/02" entrichtet worden waren, als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei in diesem Bescheid aus, dass im Zuge der Durchführung einer Beitragsprüfung betreffend eine Wohnhausanlage der mitbeteiligten Partei u. a. festgestellt worden sei, dass die in der Anlage zum Bescheid namentlich angeführten Dienstnehmer für die jeweils bezeichneten Zeiträume nicht mit dem ihnen gebührenden Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet worden waren. Für diese Personen seien der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse abgeschlossene Hausbesorger-Dienstverträge vorgelegt worden. Die Dienstnehmer hätten bei Abschluss des Vertrages auf eine Dienstwohnung bzw. auf die entsprechende Abgeltung verzichten müssen. Es sei auch kein Lichtpauschale verrechnet worden, da auch keine Wohnungsabgeltung ausbezahlt worden sei. Die entsprechenden Nachverrechnungen seien im Zuge der Beitragsprüfung eingeholt worden. Hausbesorgern gebühre nach § 13 Abs. 3 Hausbesorgergesetz für die Kosten des Stromverbrauches ein monatlicher Pauschalbetrag, der den Kosten eines Stromverbrauches von 16 kWh entspreche. Dieses Lichtpauschale stelle eine pauschale Zahlung dar, die nicht unter die Bestimmungen des § 26 EStG 1988 zu subsumieren sei. Daher sei das Lichtpauschale zur Gänze als beitragspflichtiges Entgelt anzusehen. Gemäß § 13 Abs. 6 Hausbesorgergesetz gebühre dem Hausbesorger, sofern er auf den Anspruch auf eine Dienstwohnung verzichte, an Stelle dieses Sachbezuges ein monatliches Entgelt in der Höhe der für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. Unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Sachbezugsbewertung sei eine Wohnungsabgeltung in der Höhe von S 1.080,-- errechnet worden. Die Nachverrechnung der Beiträge sei im dritten Nachtrag 3/02 erfolgt und zwischenzeitlich zur Gänze entrichtet worden.

Auf Grund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gelte als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG anzusehen sei. Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG könnten zu Ungebühr entrichtete Beiträge binnen fünf Jahren nach deren Zahlung zurückgefordert werden, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung sei die Rückforderbarkeit von Sozialversicherungsbeiträgen nur dann möglich, wenn diese Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden seien, z. B. weil keine Beitragspflicht bestanden habe. Da dies im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, sei der von der mitbeteiligten Partei gestellte Rückerstattungsantrag abzulehnen.

Dem Einspruch der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Folge gegeben und festgestellt, dass die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse gemäß § 69 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, zu Ungebühr entrichtete Beiträge in Höhe von EUR 19.322,42 zuzüglich Vergütungszinsen von 4 % ab 17. April 2002, berechnet von EUR 19.322,42, bzw. ab 13. Mai 2002, berechnet von EUR 5.832,20, an die mitbeteiligte Partei zurückzuerstatten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde die Aussage eines Mitarbeiters der von der mitbeteiligten Partei mit der Verwaltung der Wohnhausanlage beauftragten Gesellschaft wörtlich folgendermaßen fest:

"Die GESIBA verwaltet für die Gemeinde Wien das Objekt (H). Es handelt sich hiebei um einen Gebäudekomplex, der aus mehreren Gründen besteht, welche wiederum in einzelne Stiegen unterteilt sind. Dieser Gebäudekomplex verfügt über Schwimmbäder, welche sich jeweils am Dach befinden, sowie Saunaanlagen, Tiefgaragen, Hobbyräume, Waschküchen, etc. Ursprünglich wurden von der Gemeinde Wien, später dann von der GESIBA, die die Verwaltung übernommen hat, Hausbesorger eingestellt, die jeweils mehrere Stiegen zu betreuen haben. Anlässlich der Betriebskostenabrechnung gab es immer wieder Beschwerden darüber, dass die Hausbesorger zu viel verdienen würden. Aus diesem Grunde wurde der politische Wunsch an die GESIBA herangetragen, die Hausbesorgerbeschäftigungsverhältnisse zu splitten. Dies wurde dann auch ab dem 1. Jänner 1996 durchgeführt. Die Ehegattinnen der Hausbesorger führten ursprünglich die Betreuung der Saunaanlagen und der Schwimmbäder mit einem eigenen Arbeitsvertrag, der nicht im Zusammenhang mit einem Hausbesorgerbeschäftigungsverhältnis stand, durch. Ab 1. Jänner 1996 wurde mit den Ehegattinnen der Hausbesorger eine Änderung des Arbeitsvertrages dahingehend vorgenommen, dass sie zusätzlich zu ihren Reinigungsarbeiten bei den Schwimmbädern und Saunaanlagen noch Teile der Hausbesorgertätigkeiten des jeweiligen Ehegatten durchführen sollten. Es wurde somit das Hausbesorgerdienstverhältnis des Hausbesorgers zwischen ihm und seiner Ehegattin aufgeteilt. Formell reduzierte sich das Hausbesorgerentgelt des Hausbesorgers, dafür erhöhte sich das Entgelt der Ehegattin des Hausbesorgers. Es wurde in den Verträgen mit den Ehegattinnen der Hausbesorger festgelegt, dass bei Auflösung des Hausbesorgerdienstverhältnisses des Hausbesorgers auch das Hausbesorgerdienstverhältnis von dessen Ehegattin erlischt. Für die GESIBA handelt es sich um ein einheitliches Hausbesorgerdienstverhältnis und wurde deswegen kein Sachbezug und keine Lichtpauschale verrechnet, da die Ehegatten in der Hausbesorgerdienstwohnung gemeinsam lebten."

Auf Grund dieser Angaben und der vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass ab 1. Jänner 1996 der ursprünglich jeweils nur mit einem Hausbesorger abgeschlossene Hausbesorgerdienstvertrag derart abgeändert worden sei, dass die Hausbesorgertätigkeiten zwischen Ehegatten aufgeteilt worden seien. Die Ehegatten hätten während der Dauer des Hausbesorgerdienstverhältnisses gemeinsam in der Hausbesorgerwohnung gewohnt. Der Hausbesorgerdienstvertrag der Ehegattin sei insofern an den Hausbesorgerdienstvertrag des Ehemannes gebunden gewesen, als mit Auflösung des Hausbesorgerdienstverhältnisses des Ehemannes auch das Hausbesorgerdienstverhältnis der Ehefrau geendet habe. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich in Wirklichkeit um ein Hausbesorgerdienstverhältnis, welches aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen auf ein Hausbesorgerehepaar aufgeteilt worden sei. Es sei daher vom wahren wirtschaftlichen Gehalt aus betrachtet von einem einheitlichen Hausbesorgerdienstverhältnis auszugehen. Da dem Hausbesorgerehepaar ohnedies eine Dienstwohnung zur Verfügung gestanden sei und auch ein Lichtpauschale zuerkannt worden sei, sei die Nachverrechnung des Entgelts für eine nicht in Anspruch genommene Dienstwohnung bzw. des Lichtpauschales nicht zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Namens der mitbeteiligten Partei wurde eine Gegenschrift eingebracht, in der sich die einschreitenden Rechtsanwälte auf eine von der GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft erteilte Vollmacht berufen und diese Gesellschaft wiederum als Vertreterin der mitbeteiligte Partei angeführt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge - unter bestimmten, in § 69 ASVG näher ausgeführten und insoweit im vorliegenden Fall nicht strittigen Voraussetzungen - zurückgefordert werden. Gemäß § 69 Abs. 6 ASVG steht die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge dem Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, im Übrigen dem Dienstgeber.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse gemäß § 69 ASVG zur Rückzahlung von Beiträgen verpflichtet, die von der mitbeteiligten Partei auf Grund einer Beitragsnachverrechnung geleistet worden waren. Dieser Nachverrechnung lag vor allem zu Grunde, dass nach Auffassung der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse die im erstinstanzlichen Bescheid namentlich angeführten Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei in den dort angegeben Zeiträumen als Hausbesorger Anspruch auf das Lichtpauschale und die Abgeltung der Dienstwohnung hatten; dieser Anspruch sei jedoch bei den gemeldeten Beitragsgrundlagen nicht berücksichtigt worden.

Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat die mitbeteiligte Partei zunächst in einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 11. Februar 2003 den Rückforderungsbetrag auf jene Beiträge eingeschränkt, die auf Grund der nachträglichen Einbeziehung des Anspruchs der Hausbesorger auf das Lichtpauschale sowie auf die Abgeltung der Dienstwohnung in die Beitragsgrundlage entrichtet wurden; dieser Betrag wurde zunächst mit EUR 18.197,21 (zuzüglich Verzugszinsen) und nach einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse in einem weiteren Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 8. Mai 2003 mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Betrag beziffert. Demnach ist ausschließlich die Rückzahlung jener Beiträge verfahrensgegenständlich, die für die - zwischen den Verfahrensparteien strittigen - Ansprüche der Hausbesorger auf das Lichtpauschale und die Abgeltung der Dienstwohnung entrichtet wurden.

2. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

3. Entscheidungswesentliche Rechtsfrage im vorliegenden Beschwerdefall ist daher, ob den Dienstnehmern die von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse der Beitragsnachverrechnung zu Grunde gelegten Ansprüche auf das Lichtpauschale und auf die Abgeltung der Dienstwohnung tatsächlich zustanden.

Zwischen den Verfahrensparteien ist nicht strittig, dass sämtliche verfahrensrelevanten Beschäftigungsverhältnisse Tätigkeiten als Hausbesorger im Sinne des § 2 Z. 1 des Bundesgesetzes über den Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgergesetz, im Folgenden: HBG) betreffen. Festzuhalten ist, dass nach der Aufstellung im erstinstanzlichen Bescheid sämtliche verfahrensrelevanten Dienstverhältnisse vor dem 1. Juli 2000 eingegangen wurden, sodass in den jeweiligen Beschäftigungszeiträumen, welche zwischen dem 1. Jänner 1996 und dem 31. Dezember 2000 liegen, auf diese Dienstverhältnisse die Vorschriften des HBG anzuwenden waren (vgl. § 31 Abs. 5 HBG i.d.F. BGBl. I Nr. 36/2000).

4. § 13 HBG lautet:

"Dienstwohnung

§ 13. (1) Dem Hausbesorger ist eine den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechende, für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) zu bestehen hat, als Dienstwohnung unentgeltlich einzuräumen.

(2) (...)

(3) Für die Kosten des Stromverbrauches hat der Hauseigentümer an den Hausbesorger einen monatlichen Pauschalbetrag zu leisten, der den Kosten eines Stromverbrauches von 16 kWh entspricht.

(4) (...)

(5) Steht dem Hausbesorger im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses eine der ihm sonst zustehenden Dienstwohnung (Abs. 1 und § 30) entsprechende Wohnung zur Verfügung, so kann er auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichten.

(6) Hat der Hausbesorger auf den Anspruch auf Dienstwohnung gemäß Abs. 5 verzichtet, so gebührt ihm an Stelle dieses Sachbezuges ein monatliches Entgelt in der Höhe der für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze."

Gemäß § 28 HBG können die Rechte, die dem Hausbesorger auf Grund der Bestimmungen u.a. des § 13 - sofern nicht gemäß dessen Abs. 5 auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichtet wurde - zustehen, durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Der Anspruch des Hausbesorgers auf eine Dienstwohnung im Sinne des § 13 Abs. 1 HBG kann daher nur insoweit abbedungen werden, als an die Stelle der Einräumung einer Dienstwohnung der Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe des Sachbezugswertes tritt; zusätzlich dazu hat der Hausbesorger den unabdingbaren Anspruch auf das Lichtpauschale im Sinne des § 13 Abs. 3 HBG, unabhängig davon, ob ihm eine Dienstwohnung tatsächlich überlassen wird (vgl. dazu LGZ Wien 16. Jänner 1958, MietSlg. 6356, sowie das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2003/08/0030).

5. Die belangte Behörde ist nach der im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgten Anhörung - die Niederschrift lässt nicht erkennen, dass es sich dabei um eine Einvernahme als Zeuge gehandelt hätte - eines Mitarbeiters jenes Unternehmens, das für die mitbeteiligte Partei die Wohnhausanlagen verwaltet, zum Ergebnis gekommen, dass es sich "in Wirklichkeit" - gemeint, wie in der Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht wird, unter Zugrundelegung des wahren wirtschaftlichen Gehalts im Sinne des § 539a ASVG - um "ein einheitliches Hausbesorgerdienstverhältnis, welches aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen auf ein Hausbesorgerehepaar aufgeteilt wurde," gehandelt habe.

Der angefochtene Bescheid lässt nicht erkennen, was die belangte Behörde unter einem "einheitlichen Hausbesorgerdienstverhältnis" - aus dem sich aber offenbar jedenfalls ergeben soll, dass der Anspruch auf die Dienstwohnung und das Lichtpauschale nur einem Hausbesorger zusteht - versteht. Insbesondere bleibt offen, ob damit ein Gruppenarbeitsverhältnis angesprochen werden soll, bei dem jeweils beide Ehepartner sich gemeinschaftlich zu - gemeinsam zu erbringenden - Leistungen verpflichtet haben, oder aber ob die belangte Behörde hinsichtlich der jeweils mit den Ehefrauen abgeschlossenen Hausbesorgerdienstverträge und der damit in zeitlichem Zusammenhang erfolgten Abänderungen der Hausbesorgerdienstverträge ihrer Ehemänner von (nichtigen) Scheingeschäften ausgeht, sodass ausschließlich die Hausbesorgerdienstverträge der Ehemänner in ihrer ursprünglichen Form weiter gegolten haben, oder ob schließlich allenfalls ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 539a Abs. 2 ASVG angenommen wird. Um diesbezüglich eine einwandfreie, vom Verwaltungsgerichtshof überprüfbare rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, wäre in jedem Fall die Erforschung des Parteiwillens der Vertragspartner der Dienstverhältnisse erforderlich.

Die belangte Behörde hat sich jedoch weder mit den im Verwaltungsakt erliegenden schriftlichen Hausbesorgerdienstverträgen näher auseinander gesetzt noch hat sie die betroffenen Dienstnehmer einvernommen; vielmehr stützt sie sich auf die Aussage eines Mitarbeiters der für die mitbeteiligte Partei tätig gewordenen Hausverwaltung, aus dessen Aussage bei der mündlichen Verhandlung nicht deutlich wird, ob er ausschließlich Angaben zur tatsächlichen Vorgangsweise bei der Vertragsgestaltung und Verrechnung gemacht hat oder ob er auch an der Bildung des Parteiwillens der als Vertreterin der mitbeteiligten Partei tätigen Hausverwaltung hinsichtlich der verfahrensrelevanten Dienstverhältnisse mitgewirkt hat.

Weder aus dieser Aussage noch aus den im Verwaltungsakt erliegenden Hausbesorgerdienstverträgen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein Gruppenarbeitsverhältnis im Sinne einer gemeinschaftlichen Verpflichtung der Ehepartner zu einer einheitlichen, gemeinschaftlich zu erbringenden Gesamtleistung (vgl. zum Gruppenarbeitsverhältnis das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 1980, SZ 53/101 = ZAS 1983, 172 m. Anm. Selb) vorgelegen wäre.

Nach der Aussage des Mitarbeiters der Hausverwaltung in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe es einen "politischen Wunsch" gegeben, "die Hausbesorgerdienstverhältnisse zu splitten", was auch durchgeführt worden sei. Das Hausbesorgerdienstverhältnis sei jeweils zwischen den Hausbesorgern und ihren Ehefrauen aufgeteilt worden; die Ehefrauen hätten - zusätzlich zu ihren bereits zuvor auf Grund anderer Beschäftigungsverhältnisse geleisteten Reinigungsarbeiten bei den Schwimmbädern und Saunaanlagen - "Teile der Hausbesorgertätigkeiten des jeweiligen Ehegatten" durchführen sollen. Auch in ihrem Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat die mitbeteiligte Partei ausdrücklich erklärt, dass mit den Ehefrauen ein Hausbesorgerdienstverhältnis begründet worden sei, welches einen Teil des vormals durch den jeweiligen Ehemann besorgten Tätigkeitsbereiches umfasst habe. Dies stimmt auch mit den im Verwaltungsakt erliegenden schriftlichen Hausbesorgerdienstverträgen überein, in denen jeweils konkrete Aufgabenbereiche festgelegt wurden und in denen eine Vereinbarung über eine gemeinschaftliche Leistungspflicht mit den jeweiligen Ehepartnern nicht dokumentiert ist. Die mitbeteiligte Partei hat auch nicht behauptet, dass die in den Dienstverträgen festgelegten - jeweils individuellen - Leistungspflichten der Hausbesorger nicht tatsächlich jeweils auch von den nach dem schriftlichen Vertrag dazu Verpflichteten erfüllt worden wären.

Auch die in den Verträgen vorgesehene Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses der Ehefrauen im Falle einer Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses ihrer jeweiligen Ehemänner kann - ungeachtet der hier nicht zu beurteilenden Frage der rechtlichen Zulässigkeit dieser Vereinbarungen - nicht als Argument herangezogen werden, um die Annahme eines "einheitlichen Dienstverhältnisses" im Sinne eines Gruppenarbeitsvertrages zu rechtfertigen, da mit diesen Vereinbarungen keine gemeinschaftliche Leistungsverpflichtung festgelegt wird.

Dass ein Scheingeschäft vorgelegen wäre, die Vertragsparteien der Dienstverhältnisse also nach ihrem wahren Willen den im Zuge der "Aufteilung" der Hausbesorgerdienstverhältnisse erfolgten Abschluss (bzw die Änderung) von Hausbesorgerdienstverhältnissen nicht gewollt hätten, wurde auch von der mitbeteiligten Partei - wie auch aus dem zuvor wiedergegebenen Einspruchsvorbringen hinsichtlich der Begründung von Hausbesorgerdienstverhältnissen mit den Ehefrauen der Hausbesorger hervorgeht - nicht behauptet.

Ein Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 539a Abs. 2 ASVG kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen werden, da durch die gewählte Vertragsgestaltung eine Umgehung oder Minderung von Verpflichtungen nach dem ASVG im konkreten Fall gerade nicht erfolgen konnte, wie sich an der auf die abgeschlossenen Dienstverträge gestützten Beitragsnachverrechnung der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse zeigt.

6. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls auf dem Boden des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht von einem "einheitlichen Hausbesorgerdienstverhältnis" (sei es im Sinne eines gemeinschaftlichen Dienstverhältnisses der jeweiligen Ehepaare, sei es im Sinne eines ausschließlichen Dienstverhältnisses eines der Ehepartner) zur mitbeteiligten Partei ausgegangen werden, sodass auch der daraus gezogene Schluss, den im erstinstanzlichen Bescheid namentlich genannten Dienstnehmern sei kein Anspruch auf Abgeltung der Dienstwohnung und auf das Lichtpauschale zugestanden, nicht Bestand haben kann. Damit erweist sich auch die von der belangten Behörde der beschwerdeführenden Partei auferlegte Rückzahlungsverpflichtung als rechtswidrig, sodass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

7. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden gemäß § 23 VwGG u.a. die Gemeinden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten. Bei der GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft, welche nach der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie einer von der Stadt Wien erteilten Vollmacht als Verwalterin der verfahrensgegenständlichen Wohnhausanlage zur Vertretung der mitbeteiligten Partei unter anderem vor Behörden und Gerichten "verpflichtet" (und damit berechtigt) ist, handelt es sich nicht um ein Organ der Stadt Wien, sodass die namens der mitbeteiligten Partei eingebrachte Gegenschrift als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. zur - mit § 23 Abs. 2 VwGG gleich lautenden -

Bestimmung des § 24 Abs. 2 VfGG den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2005, B 413/04).

Wien, am 26. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080234.X00

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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