TE OGH 1995/5/9 4Ob1568/95

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton T*****, vertreten durch Dr.Rudolf Gürtler ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ibrahim K*****, vertreten durch Dr.Karl Franz Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 21.September 1994, GZ 41 R 774/94-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen hatte sich zwischen der am 3.5.1991 verstorbenen Mieterin und dem nahezu 33 Jahre jüngeren Beklagten im Laufe der Jahrzehnte eine Mutter-Sohn-ähnliche Beziehung und Bindung entwickelt, welche aber niemals auf eine Aufnahme eheähnlicher Beziehungen abzielte. Der Beklagte gehört daher nicht zum Kreis der nach § 14 Abs 3 MRG eintrittsberechtigten Personen (EvBl 1994/167).Nach den Feststellungen hatte sich zwischen der am 3.5.1991 verstorbenen Mieterin und dem nahezu 33 Jahre jüngeren Beklagten im Laufe der Jahrzehnte eine Mutter-Sohn-ähnliche Beziehung und Bindung entwickelt, welche aber niemals auf eine Aufnahme eheähnlicher Beziehungen abzielte. Der Beklagte gehört daher nicht zum Kreis der nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG eintrittsberechtigten Personen (EvBl 1994/167).

Ist aber das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil des Berufungsgerichtes - wie hier - richtig, könnte selbst ein Verstoß gegen die Bindungswirkung der im Aufhebungsbeschluß ON 17 geäußerten Ansicht keinen Revisionsgrund bilden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 am Ende zu § 499 und die dort angeführte Rechtsprechung).Ist aber das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil des Berufungsgerichtes - wie hier - richtig, könnte selbst ein Verstoß gegen die Bindungswirkung der im Aufhebungsbeschluß ON 17 geäußerten Ansicht keinen Revisionsgrund bilden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 am Ende zu Paragraph 499 und die dort angeführte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01568.95.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19950509_OGH0002_0040OB01568_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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