Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Radomir V*****, vertreten durch Dr.Theresa J*****, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien Lidija R*****, und 2.) Branimir R*****, wegen S 150.811,50 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 24.Februar 1995, GZ 17 R 22/95-5, womit der Beschluß der Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16.Jänner 1995, GZ 15 Cg 365/94w-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen wird der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Am 19.11.1993 gab der Kläger beim Bezirksgericht seines Wohnsitzes, dem Bezirksgericht F*****, den Antrag, ihm für ein beim Bezirksgericht Fl***** beabsichtigtes Klagsverfahren gegen die Beklagten, damals beide wohnhaft in ***** S*****straße *****, wegen S 89.547,--, die Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, zu Protokoll. Er führte aus, die Beklagten hafteten als Hauptschuldner gegenüber dem Bankhaus ***** S***** AG, doch könne die Schuld trotz eines ergangenen Versäumungsurteiles nicht eingebracht werden. Die ***** S***** AG nehme ihn daher als Bürgen und Zahler in Anspruch. Er habe den Klagsbetrag bezahlt und wolle Regreß nehmen.
Das Bezirksgericht F***** übermittelte am 22.11.1993 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dem Bezirksgericht Fl*****, das mit Beschluß vom 7.12.1993 dem Kläger die Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligte. Der Beschluß wurde dem Antragsteller und den beklagten Parteien zugestellt. Mit Bescheid vom 21.12.1993 wurde Dr.Theresa J*****, Rechtsanwältin in Wien, zum Vertreter für den Kläger bestellt. Eine Klage wurde aber beim Bezirksgericht Fl***** nicht eingebracht.
Vielmehr brachte der Kläger, vertreten durch die Verfahrenshelferin RA Dr.Theresa J*****, am 28.12.1994 gegen die Beklagten, nunmehr mit Wohnsitz ***** H*****gasse 51/1, die beabsichtige Regreßklage mit einem Begehren von S 150.811,50 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein. Er brachte in der Klage vor, nunmehr als Bürge und Zahler der Beklagten im Wege eines Lohneinbehaltes den Klagsbetrag an das Bankhaus ***** S***** AG bezahlt zu haben. Gemäß § 1358 ABGB sei die Forderung des Bankhauses ***** S***** AG im Umfang der Klagsforderung auf ihn übergegangen.Vielmehr brachte der Kläger, vertreten durch die Verfahrenshelferin RA Dr.Theresa J*****, am 28.12.1994 gegen die Beklagten, nunmehr mit Wohnsitz ***** H*****gasse 51/1, die beabsichtige Regreßklage mit einem Begehren von S 150.811,50 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein. Er brachte in der Klage vor, nunmehr als Bürge und Zahler der Beklagten im Wege eines Lohneinbehaltes den Klagsbetrag an das Bankhaus ***** S***** AG bezahlt zu haben. Gemäß Paragraph 1358, ABGB sei die Forderung des Bankhauses ***** S***** AG im Umfang der Klagsforderung auf ihn übergegangen.
Der Kläger berief sich auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Beschluß des Bezirksgerichtes Fl***** vom 7.12.1993.
Gemäß Amtsvermerk des Erstgerichtes vom 13.1.1995 gab die Klagevertreterin über telefonische Anfrage bekannt, es sei keine Prozeßvollmacht erteilt worden, die Klagseinbringung stütze sich auf die bewilligte Verfahrenshilfe; ein Verbesserungsauftrag sei also entbehrlich.
Mit Beschluß vom 16.1.1995 wies das Erstgericht die Klage wegen Fehlens der notwendigen rechtsanwaltlichen Vertretung des Klägers zurück. Es führte aus, es könne der Ansicht des Klägers, daß nach Bewilligung der Verfahrenshilfe die Klage auch bei einem anderen Gericht ohne neuerlichen Antrag eingebracht werden könne, nicht gefolgt werden; der vom Kläger zitierten Entscheidung RZ 1984/31 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde; es sei sohin dem Gesetzeswortlaut des § 65 Abs 2 ZPO zu folgen, wonach stets das Prozeßgericht erster Instanz über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden habe.Mit Beschluß vom 16.1.1995 wies das Erstgericht die Klage wegen Fehlens der notwendigen rechtsanwaltlichen Vertretung des Klägers zurück. Es führte aus, es könne der Ansicht des Klägers, daß nach Bewilligung der Verfahrenshilfe die Klage auch bei einem anderen Gericht ohne neuerlichen Antrag eingebracht werden könne, nicht gefolgt werden; der vom Kläger zitierten Entscheidung RZ 1984/31 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde; es sei sohin dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 65, Absatz 2, ZPO zu folgen, wonach stets das Prozeßgericht erster Instanz über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden habe.
Das vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig.
Das Rekursgericht verwies auf § 65 Abs 2 ZPO, wonach über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden habe; der Beschluß über den Antrag dürfe dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt werden. Die Zustellung des Beschlusses auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bezirksgericht Fl***** an die Antragsgegner als "beklagte Parteien" sei daher gesetzwidrig gewesen. Das Prozeßgericht sei auch das berufenste Gericht für die Beurteilung der Frage, ob eine Prozeßführung mutwillig oder aussichtslos sei. Der Kläger habe auch ausdrücklich den Antrag gestellt, ihm die Verfahrenshilfe für den beim Bezirksgericht Fl***** beabsichtigten Prozeß zu bewilligen. Wenn auch inhaltlich die beabsichtigte Klage schon sehr genau bezeichnet war, ändere dies nichts daran, daß die Verfahrenshilfe für keinen Prozeß bei einem anderen Gericht als dem Bezirksgericht Fl***** bewilligt worden sei. Die im Rekurs angesprochene Bindungswirkung eines formell und materiell rechtskräftigen Beschlusses für ein anderes Gericht finde verfahrensrechtlich keine Grundlage, weil wegen der Bestimmung des § 65 Abs 2 ZPO eine Bindung des Prozeßgerichtes an die Entscheidung eines anderen Gerichtes auszuschließen sei; diese wäre vollends systemfremd, weil auch der Rechtsmittelzug wegen der Gerichtsorganisation bei einem Beschluß eines Bezirksgerichtes ein anderer sei, als bei einem Beschluß eines Gerichtshofes. Daher schließe das Gesetz eine Trennung zwischen "Verfahrenshilfegericht" und Prozeßgericht aus. Es sei daher die Vertretungsbefugnis der Verfahrenshelferin Dr.Theresa J***** durch die beim Bezirksgericht bewilligte Verfahrenshilfe nicht gedeckt.Das Rekursgericht verwies auf Paragraph 65, Absatz 2, ZPO, wonach über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden habe; der Beschluß über den Antrag dürfe dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt werden. Die Zustellung des Beschlusses auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bezirksgericht Fl***** an die Antragsgegner als "beklagte Parteien" sei daher gesetzwidrig gewesen. Das Prozeßgericht sei auch das berufenste Gericht für die Beurteilung der Frage, ob eine Prozeßführung mutwillig oder aussichtslos sei. Der Kläger habe auch ausdrücklich den Antrag gestellt, ihm die Verfahrenshilfe für den beim Bezirksgericht Fl***** beabsichtigten Prozeß zu bewilligen. Wenn auch inhaltlich die beabsichtigte Klage schon sehr genau bezeichnet war, ändere dies nichts daran, daß die Verfahrenshilfe für keinen Prozeß bei einem anderen Gericht als dem Bezirksgericht Fl***** bewilligt worden sei. Die im Rekurs angesprochene Bindungswirkung eines formell und materiell rechtskräftigen Beschlusses für ein anderes Gericht finde verfahrensrechtlich keine Grundlage, weil wegen der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 2, ZPO eine Bindung des Prozeßgerichtes an die Entscheidung eines anderen Gerichtes auszuschließen sei; diese wäre vollends systemfremd, weil auch der Rechtsmittelzug wegen der Gerichtsorganisation bei einem Beschluß eines Bezirksgerichtes ein anderer sei, als bei einem Beschluß eines Gerichtshofes. Daher schließe das Gesetz eine Trennung zwischen "Verfahrenshilfegericht" und Prozeßgericht aus. Es sei daher die Vertretungsbefugnis der Verfahrenshelferin Dr.Theresa J***** durch die beim Bezirksgericht bewilligte Verfahrenshilfe nicht gedeckt.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben und die Rechtssache zur Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, es sei durchaus zulässig, daß ein Gericht die Verfahrenshilfe bewillige und die die Verfahrenshilfe genießende Partei bei einem anderen Gericht die Klage einbringe. Zum Zeitpunkte der Bewilligung der Verfahrenshilfe sei das Bezirksgericht Fl***** für die vom Kläger intendierte Klage tatsächlich zuständig gewesen; dieses habe daher die Frage der Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit auch prüfen können. Das Ergebnis der Mutwillens- und Aussichtslosigkeitsprüfung durch das die Verfahrenshilfe bewilligende Gericht binde auch die Gerichte höherer Instanzen, sohin auch ein nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe zuständig gewordenes Gericht. Dabei sei es ohne Belang, ob ein zusätzlicher Gerichtsstand in der Zwischenzeit geschaffen wurde (so im Fall der Entscheidung RZ 1984/31) oder ob durch in der Zwischenzeit zusätzlich durchgeführten Lohneinbehalt der Streitgegenstand die bezirksgerichtliche Wertgrenze übersteigt. Wenngleich das Bezirksgericht Fl***** die Verfahrenshilfe nur für einen Prozeß bei diesem Gericht bewilligen konnte, sei die Zuständigkeitsänderung erst nach Bewilligung der Verfahrenshilfe eingetreten. Wäre das Bezirksgericht Fl***** zum damaligen Zeitpunkt unzuständig gewesen, dann hätte es den Antrag an das zuständige Gericht weiterleiten müssen.
Auch ein die Verfahrenshilfe bewilligender Beschluß erwachse in formelle und materielle Rechtskraft und sei daher von der Einmaligkeitswirkung gekennzeichnet, so daß ein Antrag auf Verfahrenshilfe nicht beliebig oft gestellt werden könne. Ein neuerlicher Antrag über die Bewilligung der Verfahrenshilfe hätte geänderte Verhältnisse vorausgesetzt. Eine nachträglich eingetretene Zuständigkeitsverschiebung stelle keine geänderten Verhältnisse für die Bewilligung der Verfahrenshilfe dar. Wollte man der Ansicht des Rekursgerichtes folgen, dann hätte der Kläger die Klage bei einem offenbar unzuständigen Gericht einbringen müssen. Dieses hätte dann die Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und der Kläger hätte dann gemäß § 230a ZPO (bzw in einem späteren Verfahrensabschnitt gemäß § 261 Abs 6 ZPO) einen Überweisungsantrag gestellt. Die der Auslegung des § 65 Abs 2 ZPO vom Rekursgericht zugrundegelegte Wortinterpretation würde im Ergebnis dazu führen, daß die der klagenden Partei bewilligte Verfahrenshilfe leerlaufen und nicht zur Anwendung kommen würde.Auch ein die Verfahrenshilfe bewilligender Beschluß erwachse in formelle und materielle Rechtskraft und sei daher von der Einmaligkeitswirkung gekennzeichnet, so daß ein Antrag auf Verfahrenshilfe nicht beliebig oft gestellt werden könne. Ein neuerlicher Antrag über die Bewilligung der Verfahrenshilfe hätte geänderte Verhältnisse vorausgesetzt. Eine nachträglich eingetretene Zuständigkeitsverschiebung stelle keine geänderten Verhältnisse für die Bewilligung der Verfahrenshilfe dar. Wollte man der Ansicht des Rekursgerichtes folgen, dann hätte der Kläger die Klage bei einem offenbar unzuständigen Gericht einbringen müssen. Dieses hätte dann die Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und der Kläger hätte dann gemäß Paragraph 230 a, ZPO (bzw in einem späteren Verfahrensabschnitt gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO) einen Überweisungsantrag gestellt. Die der Auslegung des Paragraph 65, Absatz 2, ZPO vom Rekursgericht zugrundegelegte Wortinterpretation würde im Ergebnis dazu führen, daß die der klagenden Partei bewilligte Verfahrenshilfe leerlaufen und nicht zur Anwendung kommen würde.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich richtig:
Zutreffend haben die Vorinstanzen an sich auf § 65 Abs 2 ZPO verwiesen, wonach über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden hat, auch wenn sich die Notwendigkeit hierzu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt. Auch darf der Beschluß über den Antrag dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt werden. Im vorliegenden Fall wurde nun die Verfahrenshilfe nicht vom Prozeßgericht erster Instanz bewilligt und wurde der Beschluß auch vor Zustellung der Klage dem Gegner (den Beklagten) zugestellt. Dies ändert aber nichts daran, daß dem Kläger für eine bestimmten Rechtsstreit rechtskräftig die Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Auch einem derartigen Beschluß kommt die Bindungswirkung des § 416 Abs 2 ZPO und formelle Rechtskraft zu (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 425), es kann der Verfahrenshilfeantrag auch nicht beliebig oft wiederholt werden, sondern setzt eine neuerliche meritorische Prüfung Änderung der Verhältnisse voraus (vgl Fucik in Rechberger, aaO, Rz 1 zu § 65). Im vorliegenden Fall ist nun in einem Vorstadium dieses Rechtsstreites dem Kläger die Verfahrenshilfe bewilligt worden. Es wurde ihm die Verfahrenshilfe für eine gegen die Beklagten, für die er die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hat, einzubringende Regreßklage bewilligt. Wenn daher für eine derartige Klage die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, dann bindet dieser Beschluß - auch wenn er nicht vom Prozeßgericht stammt - das Prozeßgericht und steht einer neuerlichen Entscheidung die Einmaligkeitswirkung des Beschlusses entgegen (vgl auch RZ 1984/31).Zutreffend haben die Vorinstanzen an sich auf Paragraph 65, Absatz 2, ZPO verwiesen, wonach über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden hat, auch wenn sich die Notwendigkeit hierzu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt. Auch darf der Beschluß über den Antrag dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt werden. Im vorliegenden Fall wurde nun die Verfahrenshilfe nicht vom Prozeßgericht erster Instanz bewilligt und wurde der Beschluß auch vor Zustellung der Klage dem Gegner (den Beklagten) zugestellt. Dies ändert aber nichts daran, daß dem Kläger für eine bestimmten Rechtsstreit rechtskräftig die Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Auch einem derartigen Beschluß kommt die Bindungswirkung des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO und formelle Rechtskraft zu (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 425,), es kann der Verfahrenshilfeantrag auch nicht beliebig oft wiederholt werden, sondern setzt eine neuerliche meritorische Prüfung Änderung der Verhältnisse voraus vergleiche Fucik in Rechberger, aaO, Rz 1 zu Paragraph 65,). Im vorliegenden Fall ist nun in einem Vorstadium dieses Rechtsstreites dem Kläger die Verfahrenshilfe bewilligt worden. Es wurde ihm die Verfahrenshilfe für eine gegen die Beklagten, für die er die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hat, einzubringende Regreßklage bewilligt. Wenn daher für eine derartige Klage die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, dann bindet dieser Beschluß - auch wenn er nicht vom Prozeßgericht stammt - das Prozeßgericht und steht einer neuerlichen Entscheidung die Einmaligkeitswirkung des Beschlusses entgegen vergleiche auch RZ 1984/31).
Richtig ist zwar, daß gemäß § 65 Abs 2 ZPO das Prozeßgericht dann, wenn es nicht gleichzeitig auch Bewilligungsgericht ist, dem Gegner den Beschluß des Bewilligungsgerichtes (frühestens) mit der Klage zuzustellen hat. Da aber für den Gegner der die Verfahrenshilfe beantragenden Partei eindeutig ersichtlich ist, von welchem Gericht der Bewilligungsbeschluß stammt, ist für ihn auch eindeutig, bei welchem Gericht er ein allfälliges Rechtsmittel einzubringen hat.Richtig ist zwar, daß gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZPO das Prozeßgericht dann, wenn es nicht gleichzeitig auch Bewilligungsgericht ist, dem Gegner den Beschluß des Bewilligungsgerichtes (frühestens) mit der Klage zuzustellen hat. Da aber für den Gegner der die Verfahrenshilfe beantragenden Partei eindeutig ersichtlich ist, von welchem Gericht der Bewilligungsbeschluß stammt, ist für ihn auch eindeutig, bei welchem Gericht er ein allfälliges Rechtsmittel einzubringen hat.
Diesem Ergebnis steht auch eine grammatikalische Auslegung des § 65 Abs 2 ZPO nicht entgegen; besagt doch § 65 Abs 2 ZPO nur, daß das Prozeßgericht für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zuständig ist, nicht aber, daß die von einem anderen Gericht für einen bestimmten Rechtsstreit bewilligte Verfahrenshilfe nicht auch für das Prozeßgericht bindend wäre.Diesem Ergebnis steht auch eine grammatikalische Auslegung des Paragraph 65, Absatz 2, ZPO nicht entgegen; besagt doch Paragraph 65, Absatz 2, ZPO nur, daß das Prozeßgericht für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zuständig ist, nicht aber, daß die von einem anderen Gericht für einen bestimmten Rechtsstreit bewilligte Verfahrenshilfe nicht auch für das Prozeßgericht bindend wäre.
Da der Kläger sohin durch die Verfahrenshelferin Dr.J***** rechtswirksam vertreten ist, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB00530.95.0511.000Dokumentnummer
JJT_19950511_OGH0002_0020OB00530_9500000_000